Autor Thema: Literatur zum Thema "Ablaß"  (Gelesen 12690 mal)

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Offline Marcel

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« Letzte Änderung: 15. Juni 2012, 00:35:22 von Marcel »
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Offline kleineMaria

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #1 am: 07. Februar 2011, 17:10:07 »
In Wigratzbad , im Allgäu, feiert man dieses Jahr...das 75. Jubiläum. Und deshalb hat der Bischof auf jeden hl. Messebesuch , einen vollkommenen Ablaß gewährt...und man soll zusätzlich noch den Jubiläumsweg begehen. Oder Rosenkranz......Da bekommt man jedesmal, in diesem Jahr, den Vollkommenen Ablaß. Unter den gewöhnlichen Bedingungen. Beichte, Hl. Messe, Abkehr von der Sünde.

Auch den Kranken und auch solche, die nicht nach Wigratzbad kommen können, wird ein vollkommener Ablaß gewährt, bei der Mitfeier der hl. Messe aus Wigratzbad am Bildschirm, und dann die Bedingungen hinterher zu Hause nachholen. Man kann diesen Ablaß auch den Armen Seelen zuwenden. ;tffhfdsds

Der Herr segne dich
und behüte dich.
der Herr lasse sein Angesicht
über dir leuchten
und sei dir gnädig.
Der Herr wende sein Angesicht
dir zu und schenke dir Heil.

4. Mose 6,24

Offline Marcel

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #2 am: 07. Februar 2011, 23:12:49 »
HANDBUCH DER ABLÄSSE
NORMEN UND GEWÄHRUNGEN

Zweite Auflage

LIBRERIA EDITRICE VATICANA
2008


ABLASS-NORMEN

1. Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon
getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten
festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der
Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet
und zuwendet.

2. Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem, ob er von
der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder
ganz befreit.

3. Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen
oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

4. Einem Christgläubigen, der wenigstens reuigen Herzens ein mit einem Teilablass
versehenes Werk vollbringt, wird durch die Hilfe der Kirche zusätzlich ein
ebenso großer Nachlass an zeitlicher Strafe zugeteilt, wie er schon durch
sein Tun erhält.

(…)

14. Wenn zur Gewinnung eines mit einem bestimmten Tag verbundenen Ablasses der
Besuch einer Kirche oder einer Kapelle verlangt wird, kann dies vom Mittag
des vorhergehenden Tages bis zur Mitternacht des betreffenden Tages geschehen.

(…)

17. – § 1 Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft
sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Ab-
schluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.

§ 2 Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest
die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten
Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und
in der gebotenen Weise erfüllen.

18. – § 1 Einen vollkommenen Ablass kann man nur einmal am Tag gewinnen,
einen Teilablass dagegen mehrmals.

§ 2 Dennoch kann der Christgläubige einen vollkommenen Ablass
»in der Sterbestunde« gewinnen, auch dann, wenn er am glei-
chen Tag schon einen anderen vollkommenen Ablass gewonnen hat.

19. Das zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses, der an eine Kirche oder
Kapelle gebunden ist, vorgeschriebene Werk besteht im andächtigen Besuch,
bei dem das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis
(»Vaterunser« und »Credo«) gesprochen wird, wenn
nicht in der Gewährung anderes bestimmt ist.

20. – § 1 Zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses sind die Verrich-
tung des mit dem Ablass versehenen Werkes und die Erfüllung folgender drei
Bedingungen erforderlich: sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion
und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Darüber hinaus ist das
Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde er-
forderlich.

§ 2 Es genügt die einmalige sakramentale Beichte, um mehrere vollkommene Ab-
lässe zu empfangen. Einmalige eucharistische Kommunion und einmaliges
Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters genügen jedoch nur zur Gewinnung
eines einzigen vollkommenen Ablasses.

§ 3 Die drei Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach dem vorge-
schriebenen Werk erfüllt werden. Es ist jedoch geziemend, die heilige Kom-
munion und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters auf denselben Tag
wie das Werk zu legen.

§ 4 Wenn die innere Disposition nicht vollständig vorhanden ist oder die ge-
nannten Bedingungen (…) nicht erfüllt werden, so gewinnt man
nur einen Teilablass.

§ 5 Der Bedingung, nach der Meinung des Heiligen Vaters zu beten, wird voll
genügt mit dem Beten eines »Vaterunser« und eines »Gegrüßet
seist du, Maria« nach seiner Meinung; es ist jedoch den einzelnen Gläubi-
gen freigestellt, ein beliebiges anderes Gebet zu sprechen, das der persön-
lichen Frömmigkeit und Verehrung entspricht.

21. – § 1 Wer bereits durch Gesetz oder Vorschrift zu einem Werk
verpflichtet ist, kann mit dessen Verrichtung nicht zugleich einen Ablass
gewinnen, sofern dies bei der Verleihung nicht ausdrücklich zugestanden
worden ist.

§ 2 Wenn jedoch mit dem in der Beichte auferlegten Bußwerk Ablässe verbunden
sind, so können zugleich mit Ableistung der Buße die betreffenden Ablässe
gewonnen werden.

§ 3 Ebenso können Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und von
Gesellschaften des apostolischen Lebens durch die Gebete und frommen Werke,
zu deren Vollzug sie kraft ihrer Regeln oder Konstitutionen oder anderer
Vorschriften verpflichtet sind, Ablässe gewinnen.

22. Der mit einem Gebet verbundene Ablass kann unabhängig von der Sprache,
in der das Gebet verrichtet wird, erlangt werden. Jedoch muss die Übersetzung
von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein.

23. Zur Gewinnung eines mit einem Gebet verbundenen Ablasses reicht es aus,
das Gebet abwechselnd mit einem anderen zu sprechen oder es im Geist mitzu-
vollziehen, während es von einem anderen vorgebetet wird.

(…)



Das und in Nr. 20 § 5 habe ich fett geschrieben, weil hier die gedruckte deutsche Ausgabe
ein oder hat und insofern vom lateinischen Original abweicht (dort steht »Pater et Ave«).
In te, Domine, speravi:
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Offline wheel

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #3 am: 11. Februar 2011, 01:48:54 »
Hallo,

wo steht denn in der Schrift, dass es solche Richtlinien oder Ordnungen gäbe?

Weiter:
3. Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen
oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

Wenn jemand schon "gestorben" ist, also das irdene Gefäß verlassen hat, dann ist er entweder gerettet aus Gnade oder nicht.

Offline wheel

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #4 am: 11. Februar 2011, 01:51:31 »
1. Korinther 15 nach Bibelserver, Elbersfelder Revidierte Übersetzung:

29 Was werden sonst die tun, die sich für die Toten taufen lassen? Wenn überhaupt Tote nicht auferweckt werden, warum lassen sie sich denn für sie taufen?

Marias Kind

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #5 am: 11. Februar 2011, 09:03:17 »
Lieber wheel,

so ist es! Entweder ist der "Verstorbene" gerettet oder nicht! Nichts anderes lehrt die Katholische Kirche!

So könnte man nun auch fragen: Wozu dann die Taufe für Verstorbene, wenn die einenVerstorbenen gerettet sind und die anderen nicht?

Liebe Grüße

Offline Marcel

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Re:Literatur zum Thema "Ablaß"
« Antwort #6 am: 11. Februar 2011, 11:36:52 »
wo steht denn in der Schrift, dass es solche Richtlinien oder Ordnungen gäbe?

Das geht meines Erachtens auf die den Päpsten übertragene Binde- und
Lösegewalt zurück (Mt 16,18-19):

18 Ich aber sage dir: Du bist Petrus und auf diesen Felsen werde ich meine
Kirche bauen und die Mächte der Unterwelt werden sie nicht überwältigen.
19 Ich werde dir die Schlüssel des Himmelreichs geben; was du auf Erden
binden wirst, das wird auch im Himmel gebunden sein, und was du auf
Erden lösen wirst, das wird auch im Himmel gelöst sein.

3. Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen
oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

Wenn jemand schon "gestorben" ist, also das irdene Gefäß verlassen hat, dann ist er entweder gerettet aus Gnade oder nicht.

Da aber nichts Unreines in den Himmel eingehen darf (Offb 21,27), müssen
manche (wohl die meisten) geretteten Seelen vor dem Eintritt in den Himmel
noch von restlichen läßlichen Sünden und von Sündenstrafen gereinigt wer-
den: das geschient im Fegefeuer.

Durch die den Verstorbenen im Fegefeuer zugewendeten Ablässe können
wir ihnen Linderung verschaffen und erreichen, daß sie früher aus dem
Purgatorium in den Himmel entlassen werden.

Marcel
In te, Domine, speravi:
non confundar in aeternum.

 

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