APOSTOLISCHE KONSTITUTION
UNIVERSI DOMINICI GREGIS
SEINER HEILIGKEIT
PAPST JOHANNES PAUL II
ÜBER DIE VAKANZ
DES APOSTOLISCHEN STUHLES
UND DIE WAHL
DES PAPSTES VON ROM

JOHANNES PAUL, BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG
Gegeben
zu Rom bei St. Peter, am 22. Februar, dem
Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996,
dem achtzehnten des Pontifikats.
UNIVERSI
DOMINICI GREGIS
Hirte der gesamten Herde des Herrn ist der
Bischof der Kirche von Rom, in der der heilige Apostel Petrus durch höchste
Verfügung der göttlichen Vorsehung Christus im Martyrium das höchste
Blutzeugnis gegeben hat. Daher ist es leicht verständlich, daß die
rechtmäßige apostolische Sukzession auf diesem Stuhl, mit dem sich »wegen
des außerordentlichen Vorranges jede andere Kirche in Einheit befinden muß«,(1)
schon immer ein besonderes Anliegen gewesen ist.
Genau deswegen haben die Päpste im Laufe
der Jahrhunderte es als ihre gewissenhafte Pflicht und ihr eigentliches
Recht angesehen, mit entsprechenden Normen eine wohlgeordnete Wahl des
Nachfolgers festzulegen. Dies taten auch vor nicht allzu langer Zeit meine
Vorgänger, der heilige Pius X.,(2) Pius XI.,(3) Pius XII.,(4) Johannes
XXIII.(5) und zuletzt Paul VI.,(6) ein jeder in der Absicht, den
Anforderungen des besonderen geschichtlichen Augenblicks zu entsprechen. Sie
haben diesbezüglich für den Erlaß weiser und geeigneter Regeln Sorge
getragen, um die würdige Vorbereitung und den geordneten Ablauf der
Versammlung der Wähler zu lenken, denen aufgrund der Vakanz des
Apostolischen Stuhles das wichtige und schwierige Amt übertragen worden ist,
den Papst von Rom zu wählen.
Wenn ich mich heute anschicke, dieses
Thema aufzugreifen, dann tue ich das nicht etwa, weil ich die genannten
Normen geringschätze — im Gegenteil, ich schätze sie sehr hoch und möchte
sie größtenteils auch bestätigen, zumindest in der Substanz und in den
Grundprinzipien, die sie inspiriert haben. Was mich zu diesem Schritt
bewegt, ist das Bewußtsein der veränderten Situation, in der heute die
Kirche lebt, und ferner die Notwendigkeit, sich die allgemeine Revision des
kanonischen Rechtes zu vergegenwärtigen, die mit Zustimmung des gesamten
Episkopates durch die Veröffentlichung und die Promulgation zuerst des Kodex
des kanonischen Rechtes und dann des Kodex der Kanones der Orientalischen
Kirchen in trefflicher Weise verwirklicht worden ist. Nach dieser vom II.
Vatikanischen Konzil hervorgegangenen Revision ist es mein Bemühen gewesen,
darauf die Reform der Römischen Kurie mit der Apostolischen Konstitution
Pastor Bonus (7) in Gang zu setzen. Die von can. 335 des Kodex des
kanonischen Rechtes aufgestellte und die von can. 47 des Kodex der Kanones
der Orientalischen Kirchen wiederholte Anordnung macht übrigens gerade die
Pflicht zum Erlaß und zur dauernden Überarbeitung besonderer Gesetze
deutlich, die die kanonische Besetzung des Bischöflichen Stuhles in Rom
regeln, wenn dieser aus irgendeinem Grund vakant werden sollte.
Wenn auch die Anforderungen unserer Zeit
berücksichtigt worden sind, habe ich mich bei der Formulierung der neuen
Ordnung dafür eingesetzt, in der Substanz nicht von der Linie der weisen und
bis zum heutigen Tag geltenden verehrungswürdigen Tradition abzuweichen.
In der Tat scheint das Prinzip
unangefochten zu sein, wonach es den Päpsten zusteht, unter Anpassung an die
Änderung der Zeiten die Art und Weise zu bestimmen, wie die Ernennung der
Person vonstatten gehen soll, die bestellt wird, die Nachfolge des heiligen
Petrus auf dem Bischöflichen Stuhl in Rom anzutreten. Dies betrifft an
erster Stelle das Organ, dem die Aufgabe übertragen ist, für die Wahl des
Römischen Papstes zu sorgen: dieses Organ besteht gemäß einer
tausendjährigen Praxis, bestätigt durch genaue kanonische Normen, die auch
durch eine ausdrückliche des geltenden Kodex des kanonischen Rechts
bekräftigt sind (vgl. can. 349 CIC), aus dem Kardinalskollegium der
Heiligen Römischen Kirche. Wenn es tatsächlich Glaubenslehre ist, daß die
Vollmacht des Papstes direkt von Christus abgeleitet wird, dessen
Stellvertreter er auf Erden ist,(8) so steht auch außer Zweifel, daß
diese höchste Gewalt in der Kirche ihm »durch die Annahme der rechtmäßig
erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe«
(9)
zuteil wird. Die Aufgabe, die diesem zur Wahl bestimmten Organ obliegt, ist
also sehr gewichtig. Dementsprechend genau und klar werden auch die Normen
sein müssen, die den Hergang regeln, damit die Wahl selbst in einem
möglichst würdigen und dem äußerst verantwortungsvollen Amt entsprechenden
Rahmen ablaufen kann, das der Gewählte kraft göttlicher Einsetzung mit
seiner eigenen Zustimmung auf sich wird nehmen müssen.
Deswegen bestätige ich die Norm des in
Kraft befindlichen Kodex des kanonischen Rechtes (vgl. can. 349 CIC),
in dem sich die nunmehr tausendjährige Praxis der Kirche widerspiegelt, und
bekräftige nochmals, daß das Kollegium der Wähler des Papstes einzig aus den
Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zusammengesetzt ist. In ihnen
kommen die beiden Aspekte, die die Gestalt und das Amt des Römischen Papstes
charakterisieren, gleichsam in einer wunderbaren Synthese zum Ausdruck:
Römisch, weil er identifiziert wird mit der Person des Bischofs der
Kirche, die in Rom ist, und daher in enger Beziehung mit dem Klerus dieser
Stadt steht, der repräsentiert wird durch die Kardinäle der Presbyteral- und
Diakonatstitel von Rom, und mit den Kardinalbischöfen der suburbikarischen
Sitze; Pontifex der universalen Kirche, weil er bestellt worden ist,
sichtbar den unsichtbaren Hirten zu vertreten, der die gesamte Herde zu den
Weiden des ewigen Lebens führt. Die Universalität der Kirche nimmt in dieser
Weise trefflich Gestalt an durch die Zusammensetzung des Kardinalskollegiums
selbst, das aus Purpurträgern aller Kontinente besteht.
Unter den aktuellen historischen Umständen
scheint die universale Dimension der Kirche genügend zum Ausdruck gebracht
durch das Kollegium der einhundertzwanzig wahlberechtigten Kardinäle, das
aus Purpurträgern zusammengesetzt ist, die von allen Teilen der Erde und von
den verschiedensten Kulturen kommen. Ich bestätige also diese Höchstzahl von
wahlberechtigten Kardinälen und mache gleichzeitig deutlich, daß die
Beibehaltung der von meinem Vorgänger Paul VI. aufgestellten Norm, gemäß der
alle, die am Tag des Beginns der Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das
achtzigste Lebensjahr vollendet haben,(10) nicht an der Wahl teilnehmen,
keineswegs ein Zeichen von Geringschätzung darstellen soll. Der Grund dieser
Verfügung ist im Willen zu suchen, solch einem verehrungswürdigen Alter
nicht noch die zusätzliche Last aufzubürden, die in der Verantwortung
besteht, jemanden zu wählen, der die Herde Christi in einer den
Erfordernissen der Zeit gemäßen Weise führen muß. Dies stellt jedoch kein
Hindernis dar, daß die über achtzigjährigen Kardinäle an den
Vorbereitungssitzungen zum Konklave gemäß den weiter unten festgelegten
Vorschriften teilnehmen. Von ihnen wird weiterhin in besonderer Weise
erwartet, daß sie während der Sedisvakanz und insbesondere während des
Ablaufs der Papstwahl die Aufgabe der Wähler mit intensivem Gebet und
Fürbitten zum Heiligen Geist unterstützen und sich so gleichsam zu Führern
des Volkes Gottes machen, das sich in den Patriarchalbasiliken Roms wie auch
in anderen Kirchen der Diözesen der gesamten Welt versammelt, um den
wählenden Kardinälen die nötige Erleuchtung zu erflehen, damit sie einzig
Gott vor Augen haben und nur auf »das Heil der Seelen« bedacht, »das in der
Kirche immer das oberste Gesetz sein muß«,(11)
ihre Wahl treffen.
Besondere Aufmerksamkeit habe ich der
altehrwürdigen Institution des Konklave gewidmet: die Vorschriften hierzu
und das Verfahren sind auch geheiligt und festgelegt durch feierliche
Anordnungen vieler meiner Vorgänger. Eine aufmerksame geschichtliche
Erforschung bestätigt nicht nur die Zweckmäßigkeit dieser Institution wegen
der Umstände, die zu ihrer Entstehung und allmählichen Normierung und
Festlegung geführt haben, sondern auch ihre beständige Nützlichkeit für den
geordneten, raschen und geregelten Verlauf der Handlungen der Wahl selber,
insbesondere in Augenblicken der Spannung und Unruhe.
Genau deswegen und trotz des Wissens um
die Bewertung durch Theologen und Kanonisten aller Zeiten, die einmütig
diese Institution für die gültige Wahl des Papstes von ihrer Natur her für
nicht notwendig erachten, bestätige ich mit dieser Konstitution ihr Bestehen
in ihrer wesentlichen Struktur mit der Einfügung einiger Modifizierungen, um
die Ordnung den heutigen Anforderungen anzupassen. Insbesondere hielt ich es
für zweckmäßig anzuordnen, daß während der gesamten Zeitdauer der Wahl die
Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle und aller, die berufen sind,
zum Zweck des geregelten Wahlverlaufs selbst mitzuarbeiten, in geeigneten
Räumen des Vatikanstaates erfolgt. Wenn dieser Staat auch klein ist, so ist
er doch ausreichend, um innerhalb der Mauern, dank auch der weiter unten
angeführten zweckmäßigen Maßnahmen, jene Abgeschiedenheit und folglich jene
Sammlung zu garantieren, die solch eine für die gesamte Kirche
lebenswichtige Handlung bei den Wählern erfordert.
In Anbetracht des heiligen Charakters der
Handlung und folglich der Angemessenheit, daß sie an einer geeigneter Stätte
verlaufen kann, in der sich einerseits die liturgischen Handlungen mit den
rechtlichen Formalitäten verbinden lassen, und es andererseits den Wählern
leichter gemacht werden soll, sich so vorzubereiten, um die inneren
Eingebungen des Heiligen Geistes aufnehmen zu können, verfüge ich
gleichzeitig, daß die Wahl weiterhin in der Sixtinischen Kapelle stattfinden
soll, wo alles dazu beiträgt, das Bewußtein der Gegenwart Gottes zu fördern,
vor dessen Angesicht ein jeder eines Tages treten muß, um gerichtet zu
werden.
Des weiteren bestätige ich mit meiner
apostolischen Autorität die Pflicht zur strengsten Geheimhaltung bezüglich
all dessen, was direkt oder indirekt die Wahlvorgänge anbelangt: dennoch
habe ich auch diesbezüglich die betreffenden Normen vereinfachen und auf das
Wesentliche beschränken wollen, um Ratlosigkeit und Zweifel und vielleicht
auch nachfolgende Gewissenskonflikte derjenigen zu vermeiden, die an der
Wahl teilgenommen haben.
Schließlich hielt ich es für meine
Pflicht, auch die eigentliche Form der Wahl zu revidieren, unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen kirchlichen Anforderungen und der
Wertvorstellungen der modernen Kultur. So erschien es mir zweckmäßig, die
Wahl durch Akklamation quasi ex inspiratione nicht beizubehalten, da
ich sie nunmehr für ungeeignet halte, die Überlegungen eines Wahlkollegiums
zu interpretieren, das zahlenmäßig so erweitert und von seiner Herkunft her
so verschieden ist. Gleichermaßen schien es nötig zu sein, die Wahl der
compromissum fallen zu lassen, nicht nur weil sie schwer zu
bewerkstelligen ist, wie sich dies anhand der in der Vergangenheit in dieser
Hinsicht schier unentwirrbaren Mengen an erlassenen Normen beweisen läßt,
sondern auch weil sie von Natur aus eine gewisse Umgehung der Verantwortung
der Wähler beinhaltet, die in diesem Fall nicht aufgefordert wären, ihr
eigenes Votum persönlich zum Ausdruck zu bringen.
Nach reiflicher Überlegung bin ich zum
Ergebnis gekommen, daß die einzige Form, mit der die Wähler ihr eigenes
Votum für die Papstwahl ausdrücken können, nur die der geheimen Wahl ist,
wie sie gemäß den weiter unten aufgezeigten Normen durchgeführt wird. Diese
Form bietet tatsächlich die größten Garantien für Klarheit, Geradlinigkeit,
Einfachheit, Durchschaubarkeit und vor allem für eine effektive und
konstruktive Teilnahme aller einzelnen Kardinäle, die gerufen sind, die
Wahlversammlung des Nachfolgers Petri zu bilden.
In diesem Sinne erlasse ich diese
Apostolische Konstitution, in der die Normen enthalten sind, an die sich im
Falle der Vakanz des Apostolischen Stuhles, aus welchem Grund oder Umstand
auch immer, die Kardinäle streng halten müssen, die das verpflichtende Recht
besitzen, den Nachfolger Petri zu wählen, der sichtbares Haupt der ganzen
Kirche und Diener der Diener Gottes ist.
ERSTER TEIL
DIE VAKANZ DES
APOSTOLISCHEN STUHLES
KAPITEL I
VOLLMACHTEN DES
KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
1. Während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles hat das Kardinalskollegium keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion
bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung
der Aufgaben seines Amtes zustehen; diese Fragen müssen alle ausschließlich
dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erkläre ich jede Handlung
für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem
Papst zu seinen Lebzeiten oder während der Zeit der Ausübung seines Amtes
zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, es sei
denn, sie befinden sich innerhalb der in dieser Konstitution ausdrücklich
genannten Grenzen.
2. Während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles ist die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium anvertraut, aber
nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen,
die keinen Aufschub (vgl. Nr. 6) dulden, sowie für die Vorbereitung alles
dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist. Diese Aufgabe muß
innerhalb der von dieser Konstitution vorgesehenen Modalitäten und Grenzen
erledigt werden: deshalb müssen jene Angelegenheiten absolut ausgeschlossen
werden, die — sei es per Gesetz oder aufgrund der Praxis — entweder in der
Vollmacht des Papstes allein liegen oder die Normen für die Wahl des neuen
Papstes gemäb den Anordnungen der vorliegenden Konstitution betreffen.
3. Außerdem bestimme ich, daß das
Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles
und der Römischen Kirche verfügen kann; und noch weniger darf es von diesen
Rechten direkt oder indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die
Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die
gegen diese Rechte nach dem Tode oder dem gültigen Amtsverzicht des Papstes
(12)
vorgenommen worden sind. Alle Kardinäle sollen für den Schutz dieser Rechte
Sorge tragen.
4. Während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles dürfen die von den Päpsten erlassenen Gesetze in keiner Weise
korrigiert oder abgeändert werden; es dürfen auch keine Hinzufügungen oder
Abstriche gemacht werden noch darf von ihnen auch nur teilweise dispensiert
werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl
betreffen. Für den Fall, daß gegen diese Anordnung etwas unternommen oder
auch nur der Versuch hierzu gemacht werden sollte, erkläre ich dies kraft
meiner höchsten Autorität für nichtig und ungültig.
5. Falls Zweifel über die in der
vorliegenden Konstitution enthaltenen Vorschriften oder über die Art und
Weise ihrer Durchführung auftreten sollten, so verfüge ich förmlich, daß dem
Kardinalskollegium alle Vollmacht zusteht, diesbezüglich ein Urteil zu
fällen. Diesem erteile ich deswegen die Erlaubnis, die zweifelhaften oder
strittigen Punkte zu interpretieren, wobei ich bestimme, daß es bei den
Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der
Papstwahl selber, genügt, daß die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur
gleichen Auffassung kommt.
6. Ebenso soll das Kardinalskollegium,
wenn ein Problem vorliegen sollte, das nach Auffassung der Mehrheit der
versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden
kann, nach Ansicht der Mehrheit Verfügungen treffen.
KAPITEL II
DIE KONGREGATIONEN DER
KARDINÄLE ZUR VORBEREITUNG DER PAPSTWAHL
7. Während der Sedisvakanz gibt es zwei
Arten von Kongregationen der Kardinäle: eine Generalkongregation, d.
h. des gesamten Kollegiums bis zum Beginn der Wahl, und eine
Sonderkongregation. An den Generalkongregationen müssen alle Kardinäle
teilnehmen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz
des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen jedoch, die
gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution kein Recht besitzen, den Papst
zu wählen, ist die Erlaubnis gegeben, wenn sie es vorziehen, nicht an diesen
Generalkongregationen teilzunehmen.
Die Sonderkongregation besteht aus dem
Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen,
je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus den wahlberechtigten
Kardinälen bestimmt werden, die bereits in Rom eingetroffen sind. Das Amt
dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt nach dem dritten
Tag, und an ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, andere
Kardinäle mit gleichlanger Amtsdauer, auch nach Beginn der Wahl.
Während der Wahlperiode werden die
wichtigeren Angelegenheiten, falls erforderlich, von der Versammlung der
wahlberechtigten Kardinäle behandelt; die ordentlichen Angelegenheiten
werden hingegen durchgehend von der Sonderkongregation der Kardinäle
bearbeitet. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und
Sonderkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote
Schärpe, dazu die Kalotte, das Pektorale und den Ring.
8. In den Sonderkongregationen sollen nur
die Fragen von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die sich täglich
oder von Zeit zu Zeit stellen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten
sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der
Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer
Sonderkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in
einer anderen Sonderkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden;
das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar mit
Stimmenmehrheit.
9. Die Generalkongregationen der Kardinäle
finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände
nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort.
Den Vorsitz führt der Dekan des Kollegiums oder, in dessen Abwesenheit oder
bei rechtmäßiger Verhinderung, der Subdekan. Falls einer von beiden oder
beide gemäß der Norm in Nr. 33 dieser Konstitution nicht mehr das Recht der
Papstwahl haben sollten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten
Kardinäle, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste wahlberechtigte
Kardinal den Vorsitz.
10. In den Kardinalskongregationen dürfen
die Abstimmungen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern nur
in geheimer Form erfolgen.
11. Die Generalkongregationen, die vor
Beginn der Wahl stattfinden und deshalb »vorbereitende« Kongregationen
heißen, müssen täglich abgehalten werden, und zwar von dem Tag an, den der
Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei ersten
wahlberechtigten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den
Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst
stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, daß der Kardinal-Camerlengo die
Auffassung des Kollegiums erkunden und und diesem mitteilen kann, was er für
notwendig oder angemessen erachtet; daß ferner die einzelnen Kardinäle die
Möglichkeit haben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Probleme
darzulegen, in Zweifelsfällen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu
machen.
12. Bei den ersten Generalkongregationen
ist dafür zu sorgen, daß die einzelnen Kardinäle ein Exemplar dieser
Konstitution zur Verfügung haben; gleichzeitig sei ihnen die Möglichkeit
gegeben, eventuell Fragen über den Sinn und die Ausführung der in der
Konstitution festgelegten Normen zu stellen. Außerdem ist es ratsam, daß
jener Teil dieser Konstitution vorgelesen wird, der die Vakanz des
Apostolischen Stuhles betrifft. Zugleich müssen alle anwesenden Kardinäle
den Eid ablegen, die in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu
beachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den
Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen
erst in einer zweiten Phase beiwohnen, soll vom Kardinaldekan oder
gegebenenfalls von einem anderen Vorsitzenden des Kollegiums gemäß der in
Nr. 9 dieser Konstitution bestimmten Norm in Gegenwart der übrigen Kardinäle
nach folgender Formel vorgelesen werden:
Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester
und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, verpflichten
uns und schwören, daß wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und
gewissenhaft alle Normen beachten werden, die in der Apostolischen
Konstitution Universi Dominici Gregis Papst Johannes Pauls II. enthalten
ist, und alles streng geheimhalten werden, was sich in irgendeiner Weise auf
die Wahl des Papstes bezieht oder was von Natur aus während der Vakanz des
Apostolischen Stuhles die Geheimhaltung erfordert.
Hierauf soll jeder einzelne Kardinal
sprechen: Und ich, N. Kardinal N., verspreche es, verpflichte mich darauf
und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er
hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit
meiner Hand berühre.
13. In einer der unmittelbar folgenden
Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten
Tagesordnung die vordringlichsten Entscheidungen für den Beginn der
Wahlhandlungen treffen, d. h.:
a) sie sollen den Tag, die Stunde
und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes
in die Vatikanische Basilika zu überführen ist, um dort zur Verehrung der
Gläubigen aufgebahrt zu werden;
b) sie sollen alle Vorbereitungen
treffen, die für die Trauerfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die
während neun aufeinanderfolgender Tage gehalten werden, notwendig sind, und
sollen deren Beginn festlegen, so daß, wenn keine besonderen Gründe
vorliegen, die Bestattung zwischen dem vierten und dem sechsten Tag nach dem
Tode stattfindet;
c) sie sollen die Kommission, die
aus dem Kardinal-Camerlengo und den Kardinälen zusammengesetzt ist, die die
Ämter des Staatssekretärs und des Präsidenten der Päpstlichen Kommission für
den Staat der Vatikanstadt innehatten, ersuchen, rechtzeitig sowohl die
Räumlichkeiten des Domus Sanctae Marthae für die angemessene
Unterbringung der wahlberechtigten Kardinäle als auch geeignete Unterkünfte
für all diejenigen vorzubereiten, die in Nr. 46 dieser Konstitution
vorgesehen sind. Gleichzeitig soll sie dafür sorgen, daß alles nötige zur
Vorbereitung der Sixtinischen Kapelle zur Verfügung gestellt wird, damit die
Wahlhandlungen mühelos, geordnet und mit einem Höchstmaß an Geheimhaltung
gemäß den in dieser Konstitution vorgesehenen Bestimmungen ablaufen können;
d) sie sollen zwei in der Lehre, in
der Weisheit und in moralischer Autorität beispielhaften Klerikern die
Aufgabe anvertrauen, den Kardinälen selber zwei wohlüberlegte Betrachtungen
über die Probleme der Kirche in jenem Augenblick und über die erleuchtete
Wahl des neuen Papstes zu halten; gleichzeitig sollen sie, unter
Beibehaltung der Anordnungen in Nr. 52 dieser Konstitution, den Tag und die
Stunde festlegen, an dem ihnen die erste der zwei Betrachtungen gehalten
werden soll;
e) sie sollen auf Vorschlag der
Verwaltung des Apostolischen Stuhles oder, wegen der Zuständigkeit, des
Governatorats des Staates der Vatikanstadt die benötigten Ausgaben für die
Zeit zwischen dem Tod des Papstes und der Wahl des Nachfolgers genehmigen;
f) sie sollen die eventuell
vorhandenen Dokumente, die der verstorbene Papst dem Kardinalskollegium
hinterlassen hat, lesen;
g) sie sollen dafür sorgen, daß der
Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben
versehen werden, vernichtet werden;
h) sie sollen die Zuweisung der
Zimmer an die wahlberechtigten Kardinäle durch Los anordnen;
i) sie sollen den Tag und die
Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen festlegen.
KAPITEL III
ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND
DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
14. Entsprechend Artikel 6 der
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus
(13) treten mit dem Tod des
Papstes alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie von der Ausübung
ihres Amtes zurück, seien es der Kardinalstaatssekretär, die
Kardinalpräfekten oder die erzbischöflichen Präsidenten wie auch die
Mitglieder derselben Dikasterien. Davon ausgenommen sind der Camerlengo der
Heiligen Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die auch weiterhin die
ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber dem Kardinalskollegium
das unterbreiten, was dem Papst hätte vorgelegt werden müssen.
Ebenso bleibt gemäß der Apostolischen
Konstitution Vicariae Potestatis (Nr. 2 § 1)
(14)
der Kardinalvikar der Diözese Rom während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles in seinem Amt und gleichfalls bleibt der Kardinalerzpriester der
Vatikanischen Basilika und Generalvikar für die Vatikanstadt für seinen
Jurisdiktionsbereich im Amt.
15. Wenn die Ämter des Camerlengo der
Heiligen Römischen Kirche oder des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des
Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant sind, muß das
Kardinalskollegium sobald wie möglich den Kardinal oder gegebenenfalls die
Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen.
In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung
aller anwesenden wahlberechtigten Kardinäle. Dies geschieht durch Zettel,
die die Zeremoniäre verteilen, wieder einsammeln und sodann in Anwesenheit
des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und der drei
Kardinalassistenten öffnen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist;
beziehungsweise in Anwesenheit der drei obengenannten Kardinäle und des
Sekretärs des Kardinalskollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es
gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut,
die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen
kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der
der Rangordnung nach den Vortritt hat, und, falls sie der gleichen
Rangordnung angehören, wer zuerst zum Kardinal kreiert worden ist. Bis zur
Wahl des Camerlengo werden dessen Aufgaben vom Dekan des Kollegiums
wahrgenommen oder, bei seiner Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung,
vom Subdekan oder dem nach der allgemeinen Rangordnung gemäß Nr. 9 dieser
Konstitution ältesten Kardinal, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen
kann, die die Umstände nahelegen.
16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom
während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der im Amt befindliche
stellvertretende Generalvikar auch das dem Kardinalvikar eigene Amt außer
der ihm zustehenden ordentlichen Jurisdiktion des Stellvertreters
(15)
ausüben. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen sollte, wird der
dienstälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen.
17. Der Camerlengo der Heiligen Römischen
Kirche soll, sobald er die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im
Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs
und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde
auszustellen hat, den Tod des Papstes offziell feststellen. Der
Kardinal-Camerlengo soll außerdem das Arbeitszimmer und die Privatgemächer
des verstorbenen Papstes versiegeln sowie verfügen, daß das Personal, das
sich gewöhnlich in der Privatwohnung aufhält, bis nach der Bestattung des
Papstes dort bleiben kann, wenn die gesamte Wohnung des Papstes versiegelt
wird. Ferner soll er den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom
mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlaß
hiervon unterrichten wird. Desgleichen soll er den Kardinalerzpriester der
Vatikanischen Basilika unterrichten. Auch soll er vom Apostolischen Palast
im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom
Lateranpalast und von jenem in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre
Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die
in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich
der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser hat zu Lebzeiten
selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung
des Kardinalkollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die
Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner
ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen. Es ist in der Tat Aufgabe des
Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, während der Sedisvakanz sich mit
Hilfe der drei Kardinalassistenten um die zeitlichen Güter und Rechte des
Heiligen Stuhles zu kümmern und diese zu verwalten, unter der Voraussetzung
der einmaligen Zustimmung des Kardinalskollegiums für die weniger wichtigen
Fragen, und für die schwerwiegenderen Fragen der Zustimmung in jedem
einzelnen Falle.
18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine
Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen,
die mein Vorgänger Pius XI. in der Apostolischen Konstitution Quae
divinitus vom 25. März 1935 (16) und ich selber in der Apostolischen
Konstitution Pastor Bonus (17) bestimmt haben.
19. Die Aufgabe des Dekans des
Kardinalskollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den
Camerlengo oder den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden
ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des
Kollegiums zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem
beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den
Staatsoberhäuptern der betreffenden Nationen mit.
20. Während der Vakanz des Apostolischen
Stuhles behalten der Substitut des Staatssekretariats wie auch der Sekretär
für die Beziehungen zu den Staaten und die Sekretäre der Dikasterien der
Römischen Kurie die Leitung ihrer Ämter bei und sind hierüber dem
Kardinalskollegium verantwortlich.
21. Ebenso wenig erlöschen während der
Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.
22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit
setzt seine karitative Tätigkeit nach den zu Lebzeiten des Papstes
gebräuchlichen Kriterien fort; er untersteht jedoch bis zur Wahl des neuen
Papstes dem Kardinalskollegium.
23. Während der Sedisvakanz liegt die
gesamte zivile Gewalt des Papstes bezüglich der Leitung der Vatikanstadt
beim Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die
Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft
gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.
KAPITEL IV
VOLLMACHTEN DER DIKASTERIEN
DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES
24. Während der Sedisvakanz haben die
Dikasterien der Römischen Kurie, mit Ausnahme der in Nr. 26 dieser
Konstitution genannnten, keinerlei Vollmachten in jenen Angelegenheiten, die
sie Sede plena nicht behandeln oder wahrnehmen können, es sei denn
facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore
specialium et extraordinariarum facultatum, die der Papst den Präfekten,
den Präsidenten oder den Sekretären derselben Dikasterien zu gewähren
pflegt.
25. Die einem jeden Dikasterium eigenen
ordentlichen Vollmachten erlöschen hingegen mit dem Tod des Papstes nicht;
ich bestimme jedoch, daß die Dikasterien von ihren Vollmachten nur zur
Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch
machen, während schwerwiegendere oder umstrittene Fragen, die auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ausschließlich dem künftigen
Papst vorbehalten bleiben müssen; wenn sie keinen Aufschub erlauben (wie
unter anderem die Dispensfälle in articulo mortis, die der Papst zu
gewähren pflegt), können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut
werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt des Dikasteriums gewesen ist,
oder auch dem Erzbischof, der bis dahin Präsident gewesen ist, sowie den
übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst
wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte. Unter diesen Umständen
können sie per modum provisionis bis zur Wahl des Papstes jene
Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen
Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und angemessen erachten.
26. Der Oberste Gerichtshof der
Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota behandeln auch
während der Vakanz des Apostolischen Stuhles weiterhin die Rechtsfälle
entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beachtung der
Vorschriften, die im Artikel 18, 1 und 3 der Apostolischen Konstitution
Pastor Bonus (18) enthalten sind.
KAPITEL V
DIE
BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN PAPST VON ROM
27. Nach Ableben des Papstes von Rom
halten die Kardinäle die Trauerfeierlichkeiten für seine Seelenruhe an neun
aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Romani
Pontificis, an dessen Normen sie sich ebenso wie an jene des Ordo
rituum conclavis genau halten.
28. Wenn die Beisetzung in der
Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument
vom Notar des Kapitels dieser Basilika oder vom Archivkanoniker angefertigt.
Danach werden ein Beauftragter des Kardinal-Camerlengo und ein Beauftragter
des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, die Dokumente
abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer in
Gegenwart der Mitglieder der Apostolischen Kammer, letzterer in Anwesenheit
des Präfekten des Päpstlichen Hauses.
29. Wenn der Papst außerhalb Roms sterben
sollte, wird es Aufgabe des Kardinalskollegiums sein, alle notwendigen
Anordnungen für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die
Petersbasilika im Vatikan zu treffen.
30. Niemandem ist es erlaubt mit
irgendeinem Hilfsmittel, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem
Ableben zu fotografieren noch mit irgendeinem Instrument seine Worte für
eine spätere Wiedergabe aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes
zu Dokumentationszwecken Fotografien zu machen wünscht, muß er darum beim
Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die
Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit den
Pontifikalgewändern bekleidet ist.
31. Nach der Bestattung des Papstes und
während der Wahl des neuen Papstes soll kein Teil der päpstlichen
Privatgemächer bewohnt werden.
32. Wenn der verstorbene Papst durch
Hinterlassung von Briefen und Privatdokumenten über seinen Besitz ein
Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat,
steht es diesem zu, entsprechend der vom Erblasser erhaltenen Vollmacht, das
anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des
verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die
Durchführung seiner Aufgabe einzig und allein dem neuen Papst Rechenschaft
abzulegen.
ZWEITER TEIL
DIE WAHL DES PAPSTES VON
ROM
KAPITEL I
DIE WÄHLER DES PAPSTES VON ROM
33. Das Recht, den Römischen Papst zu
wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche
zu mit Ausnahme derer, die vor dem Todestag des Papstes oder vor dem Tag der
Vakanz des Apostolischen Stuhles schon das 80. Lebensjahr überschritten
haben. Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle darf nicht mehr als 120
betragen. Unbedingt ausgeschlossen ist das aktive Wahlrecht eines anderen
kirchlichen Würdenträgers oder die Einmischung einer weltlichen Macht,
gleich welchen Ranges und welcher Ordnung sie sein mag.
34. Sollte es eintreten, daß der
Apostolische Stuhl im Verlauf der Feier eines Ökumenischen Konzils oder
einer Bischofssynode, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt
abgehalten werden, vakant wird, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und
allein von den in der vorhergehenden Nummer genannten wahlberechtigten
Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen.
Daher erkläre ich jene Handlungen für nichtig und ungültig, durch die sie
etwa vermessenerweise die Normen bezüglich der Wahl oder des Wahlkollegiums
abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muß das Konzil oder die
Bischofssynode, unter der diesbezüglichen Bestätigung von can. 340 sowie
can. 347 § 2 des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 53 des Kodex der
Kanones der Orientalischen Kirchen, an welchem Punkt sie sich auch immer
befinden, sich sofort als ipso iure aufgelöst betrachten, sobald die
Nachricht von der Vakanz des Heiligen Stuhles vorliegt. Sie müssen also
unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und
dürfen unter Androhung ihrer Ungültigkeit keine Dekrete oder Canones mehr
abfassen oder vorbereiten und auch nicht jene bestätigten veröffentlichen;
das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und
anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue,
kanonisch gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.
35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle
kann von der aktiven oder passiven Wahl aus irgendeinem Grund oder Vorwand
ausgeschlossen werden, jedoch unter Beachtung der in Nr. 40 dieser
Konstitution enthaltenen Bestimmungen.
36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen
Kirche, wenn er im Konsistorium öffentlich kreiert wurde, hat damit aufgrund
der in Nr. 33 dieser Konstitution bestimmten Norm das Recht, den Papst zu
wählen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Ring ihm noch
nicht überreicht wurde und er den Eid noch nicht geleistet hat.
Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle,
die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf die
Kardinalswürde verzichtet haben. Außerdem darf das Kardinalskollegium
während der Sedisvakanz diese nicht wieder aufnehmen oder rehabilitieren.
37. Ferner bestimme ich, daß die
anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintitt der rechtmäßigen Vakanz
des Apostolischen Stuhles fünfzehn volle Tage auf die abwesenden warten
müssen; allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der
Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage
hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen nach Beginn
der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten,
sich zur Wahl zu begeben.
38. Alle wahlberechtigten Kardinäle, die
durch den Dekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl
des neuen Papstes zusammengerufen wurden, sind kraft heiligen Gehorsams
gehalten, der Ankündigung der Einberufung nachzukommen und sich an den dazu
festgelegten Ort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen
anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der jedoch vom Kardinalskollegium
als solcher anerkannt werden muß.
39. Treffen noch wahlberechtigte Kardinäle
re integra ein, d. h. vor Beginn der Wahl des Oberhirten der Kirche,
werden sie zum Wahlvorgang in dem Stadium zugelassen, in dem er sich
befindet.
40. Falls ein wahlberechtigter Kardinal
sich weigern sollte, die Vatikanstadt zu betreten, um am Wahlvorgang
teilzunehmen, oder, wenn er nach Beginn der Wahl sich weigern sollte zu
bleiben, um seiner Aufgabe nachzukommen, ohne einen eindeutigen, von Ärzten
per Eid anerkannten und von der Mehrheit der Wähler bestätigten
Krankheitsgrund, schreiten die anderen im Wahlvorgang ungehindert fort, ohne
auf ihn zu warten oder ihn von neuem zuzulassen. Muß hingegen ein
wahlberechtigter Kardinal die Vatikanstadt wegen plötzlicher Erkrankung
verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden;
will er aber nach oder auch vor seiner Genesung zum Wahlort zurückkehren,
muß er wieder zugelassen werden.
Wenn ferner ein wahlberechtigter Kardinal
aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler
anerkannt wurde, die Vatikanstadt verläßt, kann er zurückkehren, um an der
Wahl teilzunehmen.
KAPITEL II
DER WAHLORT UND DIE
AUFGRUND IHRES AMTES ZUGELASSENEN PERSONEN
41. Das Konklave für die Wahl des Papstes
erfolgt innerhalb des Gebietes der Vatikanstadt, in bestimmten Bereichen und
Gebäuden, die den Unbefugten verschlossen bleiben, um eine angemessene
Unterbringung und einen passenden Aufenthalt der wahlberechtigten Kardinäle
und all jener, die rechtmäßig zur Mitarbeit an der regulären Abwicklung der
Wahl selbst bestellt worden sind, zu gewährleisten.
42. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns
des Vorgangs der Papstwahl müssen alle wahlberechtigten Kardinäle eine
geeignete Unterkunft im sogenannten Domus Sanctae Marthae, das erst
jüngst in der Vatikanstadt fertiggestellt worden ist, erhalten und bezogen
haben.
Wenn aus Gesundheitsgründen ein
wahlberechtigter Kardinal eine Pflegeperson auch während der Wahlperiode bei
sich haben muß und dies vorher von der zuständigen Kardinalskongregation
bestätigt worden ist, dann ist dafür Sorge zu tragen, daß auch dieser Person
eine geeignete Unterkunft zugesichert wird.
43. Vom Augenblick der Festsetzung des
Beginns der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der erfolgten
Wahl des Papstes oder jedenfalls bis zum Zeitpunkt, den der neue Papst
festgelegt haben wird, werden die Räumlichkeiten des Domus Sanctae
Marthae, insbesondere aber die Sixtinische Kapelle und die für die
liturgischen Feiern bestimmten Räume für die nichtautorisierten Personen
durch die Autorität des Kardinal-Camerlengo und unter der äußeren Mitwirkung
des Substituten des Staatssekretariats geschlossen, gemäß dem, was in den
folgenden Nummern festgelegt worden ist.
Das gesamte Gebiet der Vatikanstadt und
auch die ordentliche Aktivität der Ämter, die ihren Sitz darin haben, müssen
für diese Zeitperiode so geregelt werden, daß die Geheimhaltung und der
freie Ablauf aller Handlungen, die mit der Wahl des Papstes verbunden sind,
garantiert werden. Insbesondere muß dafür Sorge getragen werden, daß die
wahlberechtigten Kardinäle auf dem Weg vom Domus Sanctae Marthae zum
Apostolischen Palast im Vatikan von niemandem erreicht werden können.
44. Die wahlberechtigten Kardinäle sollen
ab Beginn der Wahlhandlungen bis zur öffentlichen Bekanntmachung der
erfolgten Wahl sich jeglicher brieflicher und telefonischer Korrespondenz
oder auch jeglicher Kommunikation durch andere Mittel mit Personen, die mit
dem Ablauf der Wahl nichts zu tun haben, enthalten, es sei denn, es handelt
sich um eine genehmigte und dringende Notwendigkeit, die von der
Sonderkongregation, wie unter Nr. 7 festgestellt, anerkannt worden ist.
Dieser Kongregation steht auch die Anerkennung der Notwendigkeit und
Dringlichkeit für den Kardinal-Großpönitentiar, den Generalvikar der Diözese
Rom und den Erzpriester der Vatikanischen Basilika zu, mit ihren jeweiligen
Ämtern in Verbindung zu treten.
45. Allen anderen, die nicht unter der
folgenden Nummer genannt werden, aber aus gerechtfertigtem Grund sich in der
Vatikanstadt befinden, wie in Nr. 43 dieser Konstitution vorgesehen, ist es
absolut verboten, wenn sie zufällig einem der wahlberechtigten Kardinäle
begegnen, unter welcher Form, mit welchem Mittel oder aus welchem Grund auch
immer, mit den Kardinälen ins Gespräch zu kommen.
46. Um den persönlichen und den amtlichen
Anforderungen, die mit dem Wahlverlauf zusammenhängen, entgegenzukommen,
müssen die folgenden Personen zur Verfügung stehen und deswegen angemessen
in geeigneten Räumen innerhalb der in Nr. 43 dieser Konstitution
aufgestellten Grenzen untergebracht werden: der Sekretär des
Kardinalskollegiums, der als Sekretär der Wahlversammlung fungiert; der
Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniären und zwei Ordensleuten der
Päpstlichen Sakristei; ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal
an seiner Statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt
assistiere.
Weiter sollen einige Ordenspriester
verschiedener Sprachen für die Beichte zugegen sein; ferner zwei Ärzte für
eventuelle Notfälle.
Man wird ferner beizeiten für eine
entsprechende Anzahl an Personen Sorge tragen müssen, die für den
Tischdienst und für die Sauberhaltung zur Verfügung stehen.
Alle hier genannten Personen müssen vom
Kardinal-Camerlengo und von den drei Assistenten vorher bestätigt werden.
47. Alle in Nr. 46 dieser Konstitution
genannten Personen, die aus welchem Grund und zu welcher Zeit auch immer
durch jemand direkt oder indirekt etwas von den zur Wahl gehörenden
Handlungen, insbesondere aber was die Wahlgänge anbelangt, erfahren sollten,
sind sie gegenüber jeder Person, die nicht zum Kollegium der
wahlberechtigten Kardinäle gehört, zu strenger Geheimhaltung verpflichtet:
deswegen müssen sie vor Beginn der Wahlhandlungen gemäß den Modalitäten und
der Form, wie sie in der folgenden Nummer angezeigt sind, den Eid leisten.
48. Die in Nr. 46 der vorliegenden
Konstitution genannten Personen müssen vor Beginn der Wahlhandlungen,
nachdem sie gebührend über die Bedeutung und die Tragweite des zu leistenden
Eides unterrichtet worden sind, vor dem Kardinal-Camerlengo oder vor einem
anderen von ihm delegierten Kardinal in Gegenwart zweier Zeremoniäre zu
gegebener Zeit diese Eidesformel sprechen und unterschreiben:
Ich, N. N., verspreche und schwöre,
absolute Geheimhaltung gegenüber allen, die nicht zum Kollegium der
wahlberechtigten Kardinäle gehören, und zwar auf ewig, wenn ich nicht eine
ausdrückliche Sondererlaubnis des neugewählten Papstes oder seiner
Nachfolger erhalte, über alles, was direkt oder indirekt mit der Wahl und
den Abstimmungen für die Wahl des Papstes zu tun hat. Ich verspreche und
schwöre überdies, daß ich keinerlei Aufnahmegeräte benütze, sei es zur
Registrierung von Stimmen oder von Bildern während der Zeit der Wahl
innerhalb des Bereiches der Vatikanstadt, und insbesondere von dem, was
direkt oder indirekt irgendwie mit den Wahlhandlungen selber zusammenhängt.
Ich erkläre, daß ich diesen Eid in dem Bewußtsein leiste, daß eine
Übertretung dessen meiner Person gegenüber zu jenen geistlichen und
kanonischen Strafen führen wird, die der zukünftige Papst (vgl. can. 1399
CIC) anzuwenden gedenkt.
So wahr mir Gott helfe und diese
heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
KAPITEL III
DER BEGINN DER
WAHLHANDLUNGEN
49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für
den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig gehalten worden sind und alles
vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist,
versammeln sich am festgesetzten Tag — also am 15. Tag nach dem Tode des
Papstes, oder, gemäß der Verfügung in Nr. 37 dieser Konstitution, nicht
später als am 20. Tag — die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika
im Vatikan oder, je nach der Gegebenheit und den Anforderungen der Zeit und
des Ortes, an einem anderen Ort, um an einer feierlichen Eucharistie mit der
Votivmesse Pro eligendo Papa (19) teilzunehmen. Das soll
möglicherweise zu geeigneter Stunde am Vormittag geschehen, damit am
Nachmittag all das stattfinden kann, was in den folgenden Nummern dieser
Konstitution vorgeschrieben ist.
50. Von der Capella Paolina des
Apostolischen Palastes aus, wo sie sich zu geeigneter Stunde am Nachmittag
versammeln, begeben sich die wahlberechtigten Kardinäle in Cho20rkleidung in
feierlicher Prozession, unter dem Gesang des Veni Creator den
Beistand des Heiligen Geistes erflehend, in die Sixtinische Kapelle des
Apostolischen Palastes, dem Ort und Sitz der Abwicklung der Wahl.
51. Die wesentlichen Elemente des Konklave
bleiben bestehen, doch werden einige zweitrangige Modalitäten geändert, die
durch die Änderung der Umstände für den Zweck, dem sie vorher dienten,
unnötig geworden sind. Mit dieser Konstitution bestimme und verfüge ich
deshalb, daß alle Handlungen der Papstwahl gemäß den Vorschriften in den
folgenden Nummern ausschließlich in der sogenannten Sixtinischen Kapelle des
Apostolischen Palastes stattfinden; diese bleibt also ein absolut
abgeschlossener Ort bis zur erfolgten Wahl, so daß die strengste
Geheimhaltung über all das, was dort direkt oder indirekt, in welchem Bezug
zur Papstwahl auch immer, geschieht und gesagt wird, sichergestellt ist.
Es obliegt der Sorge des
Kardinalskollegiums, das unter der Autorität und der Verantwortung des
Camerlengo tätig ist, der von der Sonderkongregation, wie es in Nr. 7 dieser
Konstitution heißt, unterstützt wird, daß im Inneren der genannten Kapelle
und in den anliegenden Räumen zuvor alles vorbereitet sein soll; dies soll
unter äußerer Mitwirkung des Substituten des Staatssekretariats geschehen,
damit der geregelte Ablauf der Wahl und die Geheimhaltung geschützt werden.
Es sind besonders, auch mit Hilfe
zuverlässiger und technisch kompetenter Personen, genaue und strenge
Kontrollen vorzunehmen, damit in jenen Räumen nicht auf heimtückische Weise
audiovisuelle Hilfsmittel zur Wiedergabe und Übertragung nach außen
installiert werden.
52. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle
gemäß den Bestimmungen in Nr. 50 in die Sixtinische Kapelle gelangt sind,
legen sie noch in Gegenwart derjenigen, die am feierlichen Geleit
teilgenommen haben, nach der in der nächsten Nummer festgelegten Formel den
Eid ab.
Der Kardinaldekan oder der ranghöchste und
älteste Kardinal liest laut die Eidesformel vor, gemäß der Bestimmung in Nr.
9 dieser Konstitution: Am Ende wird dann jeder einzelne wahlberechtigte
Kardinal unter Berührung des heiligen Evangeliums die Eidesformel laut
vorlesen, wie in der folgenden Nummer beschrieben ist.
Nach der Eidesablegung des letzten
wahlberechtigten Kardinals gebietet der Päpstliche Zeremonienmeister das
extra omnes, und alle nicht zum Konklave Gehörenden müssen die
Sixtinische Kapelle verlassen.
In der Kapelle bleiben nur der Päpstliche
Zeremonienmeister und der bereits erwählte Kleriker, um den wahlberechtigten
Kardinälen die zweite Betrachtung gemäß Nr. 13d über die schwerwiegende
Aufgabe vorzutragen, die ihnen obliegt, und folglich über die Notwendigkeit,
mit rechter Gesinnung zum Wohl der universalen Kirche zu handeln, solum
Deum prae oculis habentes.
53. Gemäß dem in der vorhergehenden Nummer
Verfügten trägt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal
folgende Eidesformel vor:
Wir alle und jeder einzelne
wahlberechtigte zu dieser Wahl des Papstes anwesende Kardinal versprechen,
verpflichten uns und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle
Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Johannes
Pauls II., Universi Dominici Gregis, vom 22. Februar 1996 enthalten sind.
Ebenso versprechen wir, verpflichten wir uns und schwören, daß jeder von
uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Papst gewählt wird, sich bemühen wird,
das munus petrinum des Hirten der Universalkirche in Treue auszuüben und
unermüdlich die geistlichen und weltlichen Rechte sowie die Freiheit des
Heiligen Stuhles zu wahren und zu verteidigen. Vor allem aber versprechen
und schwören wir, in bedingungsloser Treue und mit allen, seien es Kleriker
oder Laien, Geheimhaltung über alles zu wahren, was in irgendeiner Weise die
Wahl des Papstes betrifft, und was am Wahlort geschieht und direkt oder
indirekt die Abstimmungen betrifft; dieses Geheimnis in keiner Weise während
oder nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn vom Papst
selbst eine ausdrückliche Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Gleichermaßen
versprechen und schwören wir, niemals eine Einmischung, eine Opposition noch
irgendeine andere Form zu unterstützen oder zu begünstigen, wodurch
weltliche Autoritäten jeglicher Ordnung und jeglichen Grades oder
irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen
versuchen sollten.
Darauf leisten die einzelnen
wahlberechtigten Kardinäle nach ihrer Rangordnung mit der folgenden Formel
den Eid:
Und ich, N. Kardinal N., verspreche,
verpflichte mich und schwöre es, und sie fügen hinzu, indem sie die Hand
auf das Evangelium legen: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen
Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.
54. Nach der Betrachtung verläßt der
Kleriker, der diese gehalten hat, zusammen mit dem Päpstlichen
Zeremonienmeister die Sixtinische Kapelle. Nach Beendigung der Gebete, die
im entsprechenden Ordo enthalten sind, hören die wahlberechtigten
Kardinäle den Kardinaldekan (oder seinen Stellvertreter) an, der dem
Kollegium der Wähler insbesondere die Frage stellt, ob nunmehr mit dem
Wahlverfahren begonnen werden kann oder ob noch Unklarheiten bezüglich der
Normen und der Modalitäten, die in dieser Konstitution festgelegt worden
sind, zu klären sind, ohne daß jedoch erlaubt sei, auch wenn unter den
Wählern darüber Einigkeit herrschte, — und dies unter Strafe der Nichtigkeit
der Beschlußfassung selbst — diese zu verändern oder zu ersetzen,
insbesondere jene, die wesentlich mit den Wahlhandlungen zusammenhängen.
Wenn dann nach dem Urteil der Mehrheit der
Wähler dem Beginn dem Wahlverfahrens nichts mehr im Wege steht, geht man
gemäß den in dieser Konstitution festgelegten Modalitäten unverzüglich zur
Wahl über.
KAPITEL IV
GEHEIMHALTUNG ALLER DIE
WAHL BETREFFENDEN VORGÄNGE
55. Der Kardinal-Camerlengo und die pro
tempore assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit
verpflichtet, damit die Vertraulichkeit dessen, was in der Sixtinischen
Kapelle geschieht, wo die Wahlhandlungen stattfinden, und in den umliegenden
Räumlichkeiten, sei es vorher, während und nach diesen Handlungen, in keiner
Weise verletzt wird.
Ganz besonders werden sie auch unter
Zuhilfenahme der Erfahrung zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf
achten, daß die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der
Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist,
indem sie sich vergewissern, daß kein Aufnahme- oder audiovisuelles
Sendegerät von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wird.
Wenn ein Verstoß gegen diese Norm begangen
und entdeckt werden würde, sollen sich die Täter bewußt sein, daß sie mit
schwerwiegenden Strafen nach Ermessen des künftigen Papstes belegt werden.
56. Solange die Wahlhandlungen andauern,
sind die wahlberechtigten Kardinäle angehalten, sich schriftlicher
Korrespondenz, Gesprächen, auch per Telefon oder Funk, mit Personen, die
nicht rechtens in den reservierten Gebäuden zugelassen sind, zu enthalten.
Nur aus ganz schwerwiegenden und
dringenden Gründen, die von der Sonderkongregation der Kardinäle gemäß Nr. 7
geprüft werden müssen, können solche Gespräche geführt werden.
Die wahlberechtigten Kardinäle müssen also
vor Beginn der Wahlhandlungen dafür sorgen, daß alles, was ihr Amtsgeschäft
oder persönliche Angelegenheiten betrifft und nicht auf später verlegt
werden kann, so geregelt werden soll, daß solche Gespräche nicht mehr
notwendig sind.
57. Gleichermaßen dürfen die
wahlberechtigten Kardinäle weder Botschaften jedweder Art empfangen noch
außerhalb der Vatikanstadt senden, wobei es natürlich verboten ist, daß dort
rechtmäßig zugelassene Personen diese Korrespondenz vermitteln. Den
wahlberechtigten Kardinälen ist es in besonderer Weise verboten, solange das
Wahlverfahren andauert, Zeitungen und Zeitschriften jeglicher Art zu
erhalten, wie auch Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.
58. Diejenigen, die in irgendeiner Weise
gemäß der in Nr. 46 vorgesehenen Bestimmungen dieser Konstitution ihren
Dienst durch mit der Wahl zusammenhängende Aufträge verrichten und die
direkt oder indirekt die Geheimhaltung verletzen könnten,sei es durch Wort,
Schrift, Zeichen oder dergleichen, müssen dies unbedingt vermeiden, da sie
ansonsten die Strafe der Exkommunikation latae sententiae auf sich
ziehen würden, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
59. Den wahlberechtigten Kardinälen ist es
insbesondere verboten, irgendeiner anderen Person direkt oder indirekt
Auskunft über die Abstimmungen zu geben, wie auch darüber, was über die Wahl
des Papstes in den Zusammenkünften der Kardinäle vor oder während der Zeit
der Wahl behandelt oder entschieden worden ist. Diese Pflicht zur
Geheimhaltung betrifft auch jene nichtwahlberechtigten Kardinäle, die an den
Generalkongregationen gemäß Nr. 7 der vorliegenden Konstitution teilnehmen.
60. Überdies verordne ich den
wahlberechtigten Kardinälen, graviter onerata ipsorum conscientia,
die Geheimhaltung über diese Angelegenheiten auch nach der erfolgten Wahl
des neuen Papstes zu wahren, eingedenk dessen, daß diese auf keine Weise
verletzt werden darf, wenn nicht diesbezüglich eine besondere und
ausdrückliche Ermächtigung von seiten des Papstes selbst erteilt worden ist.
61. Zum Zweck des Schutzes der
wahlberechtigten Kardinäle gegen die Indiskretion anderer und gegen etwaige
Bedrohungen, die gegen die Unabhängigkeit ihres Urteils und gegen ihre
Entscheidungsfreiheit gerichtet sein könnten, verbiete ich schließlich unter
allen Umständen, daß unter welchem Vorwand auch immer, technische Geräte
jedweder Art in die Räumlichkeiten, in denen die Wahlhandlungen stattfinden,
eingeführt werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton,
Bild oder Schrift dienen, oder daß von ihnen, falls solche schon vorhanden
sind, Gebrauch gemacht wird.
KAPITEL V
DER ABLAUF DER WAHL
62. Nach Abschaffung der sogenannten
Wahlverfahren per acclamationem seu inspirationem und per
compromissum, wird der Papst von nun an einzig und allein per
scrutinium gewählt.
Ich lege also fest, daß zur gültigen
Papstwahl zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Wähler erforderlich
sind.
Für den Fall, daß die Anzahl der
anwesenden Kardinäle nicht genau durch drei geteilt werden kann, ist für die
Gültigkeit der Papstwahl eine Stimme mehr erforderlich.
63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser
Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.
Falls dies schon am Nachmittag des ersten
Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden
Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist,
werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, wobei
die Uhrzeit des Beginns der Wahlgänge vorher durch die vorbereitenden
Kongregationen oder während der Wahlperiode gemäß der in den Nummern 64 ff.
dieser Konstitution bestimmten Modalitäten festgelegt wird.
64. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht
sich in drei Phasen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung
bezeichnen kann, folgende Teile umfaßt: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der
Stimmzettel durch die Zeremoniäre, die jedem wahlberechtigten Kardinal
wenigsten zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei
Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei
Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Infirmarii
genannt, und von drei Wahlprüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten
der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer
zieht, die diese Aufgaben wahrnehmen werden; 3) wenn sich bei der Auslosung
der Wahlhelfer, der Infirmarii und der Wahlprüfer die Namen von
wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder anderweitiger
Gründe verhindert sind, diese Dienste zu leisten, sollen an ihrer Stelle die
Namen anderer ausgelost werden, die nicht verhindert sind. Die drei zuerst
Gezogenen fungieren als Wahlhelfer, die drei nächsten als Infirmarii
und die letzten drei als Wahlprüfer.
65. Für diese Phase der Abstimmung sind
folgende Vorschriften zu beachten: 1) der Stimmzettel muß rechteckig sein
und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck, die Worte enthalten:
Eligo in Summum Pontificem, während die untere Hälfte frei bleiben
muß, um hier den Namen des Gewählten zu schreiben; deswegen ist der Zettel
so beschaffen, daß er doppelt gefaltet werden kann; 2) die Ausfüllung der
Stimmzettel ist von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen,
indem er, möglichst in verstellter, aber deutlicher Schrift, den Namen
dessen aufschreibt, den er wählt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben
werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; der Zettel muß dann
zweimal gefaltet werden; 3) während der Wahlvorgänge dürfen nur die
wahlberechtigten Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle sein; deshalb haben
der Sekretär des Kardinalskollegiums, der Päpstliche Zeremonienmeister und
die Zeremoniäre sofort nach Ausgabe der Stimmzettel und noch bevor die
Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen; nachdem sie
hinausgegangen sind, schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, die
er jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B.
wenn die Infirmarii hinausgehen, um die Stimmzettel der Kranken
einzusammeln, und in die Kapelle zurückkehren.
66. Die zweite Phase, die man als den
eigentlichen Wahlgang bezeichnen kann, umfaßt: 1) das Einwerfen der
Stimmzettel in die dafür bereitgestellte Urne; 2) das Mischen und Zählen der
Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder
wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt
und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand
zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem
Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort angekommen,
spricht der wahlberechtigte Kardinal mit erhobener Stimme folgende
Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen
an, daß ich den gewählt habe, von dem ich glaube, daß er nach Gottes Willen
gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und
gibt ihn damit in die Urne. Hierauf macht er eine Verneigung zum Altar hin
und kehrt an seinen Platz zurück.
Wenn einer der in der Kapelle anwesenden
wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar
begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler
übergibt, nachdem er den obengenannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den
gefalteten Zettel, bringt ihn, allen sichtbar, zum Altar, legt ihn, ohne den
Eid zu sprechen, auf den Teller und führt ihn damit in die Urne.
67. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle
in ihren Zimmern gemäß Nr. 41 ff. dieser Konstitution, gehen die drei
Infirmarii mit einem Kästchen zu ihnen, das oben eine Öffnung hat, durch
die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer
das Kästchen den Infirmarii übergeben, öffnen sie es vor aller Augen,
damit die übrigen Wähler feststellen können, daß es leer ist: darauf
verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich
die Infirmarii mit dem verschlossenen Kästchen und einer
entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen,
unter vorschriftsmäßiger Begleitung ins Domus Sanctae Marthae zu
jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die
geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das
Kästchen, nachdem er zuvor den obengenannten Eid geleistet hat. Ist ein
Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Infirmarii
oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die
voraufbeschriebenen Handlungen aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid
über die Geheimhaltung in die Hand der Infirmarii zu leisten hat.
Danach bringen die Infirmarii das Kästchen in die Kapelle, dieses
wird von den Wahlhelfern geöffnet, nachdem die anwesenden Kardinäle ihre
Stimme abgegeben haben; daraufhin zählen sie die darin befindlichen
Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, daß ihre Zahl der Zahl der
Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit
dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzusehr
aufzuhalten, können die Infirmarii ihren eigenen Stimmzettel gleich
nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in
der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen der Kranken zu
begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel
abgeben.
68. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle
ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese
mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf schreitet der letzte
Wahlhelfer sogleich zur Zählung der Stimmzettel, indem er einen nach dem
andern, allen sichtbar, aus der Urne nimmt und sie in einen anderen dafür
bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht
mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muß man alle Zettel verbrennen und
sogleich einen neuen Wahlgang beginnen; stimmen hingegen die Zettel mit der
Zahl der Wähler überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die
folgendermaßen vor sich geht.
69. Die Wahlhelfer sitzen an einem Tisch
vor dem Altar: der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den
Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der
seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den
dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so
daß alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür
vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom
Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen
Auszählung zwei Stimmzettel finden sollten, die so ineinander gefaltet sind,
daß beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine
einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber
verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch
wird in keinem der beiden Fälle annulliert.
Nach der öffentlichen Auszählung der
Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die
einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem
gesonderten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen
Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort
Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer
aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden
der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen
Stimmzettel in eine Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt.
70. Darauf folgt die dritte und letzte
Phase, die man den Wahlabschluß nennen kann. Er besteht aus 1) der
Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der
Stimmzettel.
Die Wahlhelfer stellen die Summe aller
Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen, und wenn keiner in jenem
Wahlgang zwei Drittel der Stimmen erhalten hat, so ist der Papst noch nicht
gewählt worden; hat aber einer zwei Drittel der Stimmen erhalten, ist die
kanonisch gültige Wahl des Papstes erfolgt.
Die Wahlprüfer haben in beiden Fällen
unabhängig davon, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle
der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das
Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewißheit zu haben, daß diese ihre Aufgabe
sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben.
Sofort nach der Prüfung, noch ehe die
wahlberechtigten Kardinäle die Sixtinische Kapelle verlassen, müssen alle
Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Sekretär
des Kollegiums und die Zeremoniäre helfen, die inzwischen von dem letzten
der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein
zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl
erst am Schluß zusammen mit denen des zweiten Wahlgangs verbrannt.
71. Allen und jedem einzelnen der
wahlberechtigten Kardinäle schreibe ich vor, zur sicheren Wahrung der
Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie über das Ergebnis der einzelnen
Wahlgänge neben sich liegen haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der
drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit
den Stimmzetteln verbrannt werden.
Ferner ordne ich an, daß der
Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche am Ende der Wahl einen
Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle
finden muß, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt.
Dieser Bericht wird dem Papst übergeben, und dann im dafür vorgesehenen
Archiv in einem versiegelten Umschlag verschlossen aufbewahrt, der ohne
ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf.
72. Indem ich die Anordnungen meiner
Vorgänger, des hl. Pius X.,(20) Pius XII.(21) und Paul VI.(22) bestätige,
schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins
Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang,
sei es vormittags oder nachmittags, sofort sich zu einem zweiten zu begeben
haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben. In diesem zweiten Wahlgang
sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die
Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer,
Infirmarii und Wahlprüfer zu bestellen sind, so daß zu diesem Zweck ohne
irgendeine Wiederholung auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was
beim ersten diesbezüglich festgelegt worden ist.
73. Alles, was oben über den Wahlablauf
festgelegt worden ist, muß von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen
Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluß an die liturgischen
Funktionen und Gebete nach dem bereits erwähnten Ordo rituum conclavis
an jedem Tag morgens und nachmittags durchgeführt werden müssen.
74. Im Falle, daß die wahlberechtigten
Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu
einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in
Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind,
höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein
zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche
Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu
haben. Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen
werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen
keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur
gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten
Kardinal aus der Ordnung der Priester. Danach sollen wiederum sieben
Abstimmungen durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen,
folgt eine neue Pause des Gebets, des Kolloquiums und einer vom ranghöchsten
Kardinal aus der Ordnung der Bischöfe gehaltenen Ermunterung. Darauf werden
die Abstimmungen in der gleichen Form wiederaufgenommen, die, falls sie
nicht zur Wahl führen, sieben sein müssen.
75. Wenn die Abstimmungen auch nach der in
der vorangehenden Nummer festgelegten Vorgehensweise nicht zum Erfolg
führen, wird der Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über
den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Darauf wird nach dem
weiter verfahren, was die absolute Mehrheit von ihnen beschlossen hat.
Dennoch wird man nicht davon abweichen
können, daß zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der
Stimmen vorhanden sein muß oder daß zwischen den beiden Namen, die in dem
unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten
haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute
Mehrheit erforderlich ist.
76. Wenn eine Wahl in Abweichung von der
in dieser Konstitution vorgeschriebenen Form oder unter Nichteinhaltung der
von ihr festgesetzten Bedingungen erfolgt sein sollte, ist sie aus diesem
selben Grund nichtig und ungültig, ohne daß es einer diesbezüglichen
Erklärung bedarf und die Wahl deshalb dem Gewählten keinerlei Rechtsanspruch
gibt.
77. Ich bestimme, daß die Anordnungen, die
all das betreffen, was der Wahl des Papstes vorausgeht, sowie deren Ablauf
selbst, auch dann gänzlich zu beachten sind, wenn die Vakanz des
Apostolischen Stuhles durch den Amtsverzicht des Papstes gemäß can. 332, § 2
des Kodex des kanonischen Rechtes und can. 44, § 2 des Kodex der Kanones der
Orientalischen Kirchen erfolgen sollte.
KAPITEL VI
WAS BEI DER WAHL DES
PAPSTES ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST
78. Gesetzt den Fall, daß bei der Wahl des
Papstes das Verbrechen der Simonie — Gott bewahre uns davor! — begangen
worden sein sollte, beschließe und erkläre ich, daß alle diejenigen, die
sich schuldig machen sollten, sich die Exkommunikation latae sententiae
zuziehen; jedoch erkläre ich, daß die Nichtigkeit oder die Ungültigkeit bei
simonistischer Wahl aufgehoben ist, damit die Gültigkeit der Wahl des
Papstes aus diesem Grunde — wie schon von meinen Vorgängern verfügt — nicht
angefochten werde.(23)
79. Indem ich auch die Vorschriften meiner
Vorgänger bestätige, verbiete ich jedem, auch wenn er die Kardinalswürde
besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm, über die Wahl
seines Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder
diesbezüglich in heimlichen Privatzusammenkünften Beschlüsse zu fassen.
80. Ebenso will ich bekräftigen, was meine
Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl
auszuschlieben. Aus diesem Grunde verbiete ich von neuem kraft des heiligen
Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae allen
und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den jetzigen und den
künftigen, ebenso dem Sekretär des Kardinalskollegiums und allen anderen,
die an der Vorbereitung und an der Durchführung alles dessen, was für die
Wahl nötig ist, beteiligt sind, unter welchem Vorwand auch immer, von einer
beliebigen weltlichen Autorität den Auftrag entgegenzunehmen, das Veto-
oder das sogenannte Ausschlußrecht vorzuschlagen,sei es auch in Form
eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen
versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es
schriftlich oder mündlich, sei es direkt und unmittelbar, sei es indirekt
oder durch andere, sei es vor Beginn der Wahl oder während des Wahlverlaufs.
Ich möchte, daß dieses Verbot sich auf alle möglichen Einmischungen,
Widerstände und Wünsche erstreckt, durch die weltliche Autoritäten jeder
Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen
versuchen sollten, sich in die Papstwahl einzumischen.
81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen
sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder
sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem
oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich
dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn
sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein,
sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes
mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich
nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über
die Wahl stattfinden kann.
82. Desgleichen untersage ich den
Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d.h. gemeinsame
Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß
einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde. Auch solche Versprechungen,
sollten sie vorkommen, erkläre ich für nichtig und ungültig, selbst wenn sie
unter Eid abgegeben worden wären.
83. Schließlich ermahne ich mit dem
gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle
eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder
Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den
persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der
Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder
vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom
Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig
die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach
Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des
Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten,
die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.
84. Während der Sedisvakanz und ganz
besonders während der Zeitdauer, in der die Wahl des Nachfolgers Petri
erfolgt, ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit den Hirten und vor
allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von
Gott den neuen Papst als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muß die
Gesamtkirche nach dem Beispiel der christlichen Urgemeinde, von der die
Apostelgeschichte (vgl. 1, 14) spricht, mit Maria, der Mutter Jesu, geistig
vereint einmütig im Gebet verharren; so wird die Wahl des neuen Papstes kein
vom Volk Gottes isoliertes Geschehen sein, das ausschließlich das
Wahlkollegium betrifft, sondern in gewissem Sinn eine Handlung der ganzen
Kirche. Ich ordne daher an, daß nach der Nachricht von der Vakanz des
Apostolischen Stuhles und in besonderer Weise nach dem Tode des Papstes und
nach seinen Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen
Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn
gebetet werde (vgl. Mt 21, 22; Mk 11, 24), damit er die Wähler
erleuchte und sie bei ihrer Aufgabe zu solcher Eintracht führe, daß es eine
rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie sie das Heil der Seelen
und das Wohl des gesamten Volkes Gottes erfordern.
85. Dies empfehle ich in lebendiger und
herzlichster Weise den ehrwürdigen Kardinälen, die aufgrund ihres Alters
nicht mehr das Recht besitzen, an der Wahl des Papstes teilzunehmen. Wegen
der ganz besonderen Bindung zum Apostolischen Stuhl, die der Kardinalspurpur
mit sich bringt, sollen sie sich an die Spitze des Volkes Gottes stellen,
das insbesondere in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom und auch in den
Kultstätten der anderen Teilkirchen versammelt ist, damit durch das
beharrliche und inständige Gebet, vor allem während des Wahlverlaufs, den
wählenden Mitbrüdern vom allmächtigen Gott der notwendige Beistand und die
notwendige Erleuchtung des Heiligen Geistes zuteil werde, und sie auf diese
Weise wirksam und wirklich an der schwierigen Aufgabe teilhaben, die
Universalkirche mit ihrem Hirten zu versehen.
86. Sodann bitte ich denjenigen, der
gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen ist, nicht aus Furcht
vor dessen Bürde zu entziehen, sondern sich in Demut dem Plan des göttlichen
Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch
mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen; der ihm die schwere
Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht
ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden läßt, die Kraft, daß er unter der
Bürde des Amtes nicht zusammenbricht.
KAPITEL VII
ANNAHME, PROKLAMATION UND
BEGINN DES AMTES DES NEUEN PAPSTES
87. Ist die Wahl kanonisch vollzogen, so
ruft der letzte der Kardinaldiakone den Sekretär des Kardinalskollegiums und
den Päpstlichen Zeremonienmeister in den Wahlraum; darauf fragt der
Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen
Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden
Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die
Zustimmung erhalten hat, fragt er ihn: Wie willst Du Dich nennen?
Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister, der als Notar wirkt und
zwei Zeremoniäre, die in diesem Moment herbeigerufen werden, als Zeugen hat,
über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen
Namen ein Schriftstück an.
88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der
die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von
Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich
die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie
unverzüglich ausüben.
Wenn der Gewählte hingegen noch nicht
Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden.
89. Nachdem in der Zwischenzeit die
übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo rituum conclavis
vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten
Weise hinzu, um dem neugewählten Papst die Huldigung zu erweisen und das
Gehorsamsversprechen zu leisten. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet und
dann verkündet der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk die
stattgefundene Wahl und den Namen des neuen Papstes, der sofort danach den
Apostolischen Segen Urbi et Orbi von der Loggia der Vatikanischen
Basilika erteilt.
Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist,
erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe erst, nachdem er feierlich zum
Bischof geweiht worden ist.
90. Wenn der Gewählte sich außerhalb der
Vatikanstadt befindet, müssen die im genannten Ordo rituum conclavis
enthaltenen Richtlinien beachtet werden.
Die Bischofsweihe des neugewählten
Papstes, der entsprechend den Nummern 88 und 89 dieser Konstitution noch
nicht Bischof ist, erfolgt gemäß dem Brauch der Kirche durch den Dekan des
Kardinalskollegiums oder, bei dessen Abwesenheit, durch den Subdekan; falls
auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.
91. Das Konklave endet gleich, nachdem der
neugewählte Papst seine Wahl angenommen hat, es sei denn, Er verfügt etwas
anderes. Von diesem Zeitpunkt an können zum neuen Papst der Substitut des
Päpstlichen Staatssekretariats, der Sekretär für die Beziehungen zu den
Staaten, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und jeder vortreten, der mit dem
gewählten Papst in diesem Moment notwendige Angelegenheiten behandeln muß.
92. Nach der feierlichen Zeremonie des
Beginns des Pontifikates und innerhalb einer angemessenen Zeit ergreift der
Papst nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Patriarchalen
Erzbasilika am Lateran.
PROMULGATION
Dem Beispiel meiner Vorgänger folgend,
bestimme und schreibe ich deshalb nach reiflicher Überlegung diese Normen
vor und beschließe, daß niemand es wage, diese Konstitution und alles, was
in ihr enthalten ist, aus irgendeinem Grund anzufechten. Sie muß von allen
unantastbar befolgt werden, ungeachtet jedweder entgegengesetzten
Bestimmung, auch wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdient. Sie
erhalte und erziele ihre vollen und unversehrten Wirkungen und sei eine
Anleitung für alle, auf die sie sich bezieht.
Gleichermaßen setze ich, wie oben
festgelegt, alle Konstitutionen und Bestimmungen, die von den Päpsten
diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft, und erkläre gleichzeitig
alles für wertlos, was von irgendjemand und mit welcher Autorität auch
immer, bewußt oder unbewußt gegen diese Konstitution unternommen werden
sollte.
Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 22.
Februar, dem Fest der Kathedra Petri, des Jahres 1996, dem achtzehnten des
Pontifikats.
(1) Hl. Irenäus, Adv. haereses.
III, 3, 2: SCh 211, 33.
(2) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede
Apostolica (25. Dezember 1904): Pii X Pontificis Maximi Acta III
(1908), 239-288.
(3) Vgl. Motu proprio Cum Proxime
(1. März 1922): AAS 14 (1922), 145-146; Apost. Konst. Quae
divinitus (25. März 1935): AAS 27 (1935), 97-113.
(4) Vgl. Apost. Konst. Vacantis
Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945): AAS 38 (1946), 65-99.
(5) Vgl. Motu proprio Summi Pontificis
electio (5. September 1962): AAS 54 (1962), 632-640.
(6) Vgl. Apost. Konst. Regimini
Ecclesiae universae (15. August 1967): AAS 59 (1967), 885-928;
Motu proprio Ingravescentem aetatem (21. November 1970): AAS
62 (1970), 810-813; Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1.
Oktober 1975): AAS 67 (1975), 609-645.
(7) Vgl. AAS 80 (1988), 841-912.
(8) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über
die Kirche Christi Pastor aeternus, III; II. Vat. Konzil, Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen gentium, 18.
(9) Kodex des kanonischen Rechtes,
can. 332 § 1; cvgl. Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen, can.
44 § 1.
(10) Vgl. Motu proprio Ingravescentem
aetatem (21. november 1970), II, 2: AAS 62 (1970), 811; Apost
Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 33: AAS 67
(1975), 622.
(11) Kodex des kanonischen Rechtes,
can. 1752.
(12) Vgl. Kodex des kanonischen
Rechtes, can. 332 § 2; Kodex der Kanones der Orientalischen Kirchen,
can. 44 § 2.
(13) Vgl. AAS 80 (1988), 860.
(14) Vgl. AAS 69 (1977), 9-10.
(15) Vgl. Apost. Konst. Vicariae
potestatis (6. Januar 1977), 2 § 4: AAS 69 (1977), 10.
(16) Vgl. Nr. 12: AAS 27 (1935),
112-113.
(17) Vgl. Art. 171: AAS 80 (1988),
905.
(18) Vgl. AAS 80 (1988), 864.
(19) Missale Romanum Nr. 4, S. 795.
(20) Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede
Apostolica (25. Dezember 1904), 76: Pii X Pontificis Maximi Acta
III (1908), 280-281.
(21) Vgl. Apost. Konst. Vacantis
Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 88: AAS 38 (1946), 93.
(22) Vgl. Apost. Konst. Romani
Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 74: AAS 67 (1975), 639.
(23) Vgl. Hl. Pius X., Apost. Konst.
Vacante Sede Apostolica (25. Dezember 1904), 79: Pii X Pontificis
Maximi Acta, III (1908), 282; Pius XII., Apost. Konst. Vacantis
Apostolicae Sedis (8. Dezember 1945), 92: AAS 38 (1946), 94; Paul
VI., Apost. Konst. Romano Pontifici eligendo (1. Oktober 1975), 79:
AAS 67 (1975), 641.
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