Wir sind reich und
wissen es nicht.
Die Lehre über
Ablässe und deren Anwendung in der Kirche hängen eng
mit den Wirkungen des Busssakramentes zusammen. Der
Ablass ist ein Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott
für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt
sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht
bereitet ist, unter bestimmten Bedingungen durch die
Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den
Schatz den Genugtuungen Christi und der Heiligen
autoritativ austeilt und zuwendet. Der Ablass ist ein
Teilablass oder Vollkommender Ablass, je nachdem er von
der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz
freimacht. Ablässe können den lebenden und den
Verstorbenen zugewendet werden. (
Paul VI Konst.
"Indulgentiarum doctrina"
normae 1-3) |
Peterdom
in Rom |
Jede Sünde zieht
nach der Beichte auch eine zeitliche Strafe nach sich.
Mit dem Ablass
tilgen wir die Strafe für Sünden die uns in der
Beichte schon vergeben wurden. Der
Ablaß ist der vor Gott gültige Nachlass zeitlicher
Strafen, die hier
oder im Jenseits noch abzubüßen sind. Durch
den Ablass werden einem selbst oder den armen Seelen im
Fegefeuer, Anteile aus dem Gnadenschatz (Kirchenschatz)
zugewendet, den Jesus, Maria und die Heiligen für uns
errungen haben. Durch den Ablass kann die Zeit der Läuterung
im Fegefeuer für uns selbst oder für andere verkürzt
werden, oder es kann sogar erreicht werden, dass man gar
nicht ins Fegefeuer kommt.
Über den Wert des
Ablasses sagte unser Herr Jesus Christus mit eigenen
Worten der hl. Birgitta
in ihren Offenbarungen Folgendes:
"Sage dieser Frau, dass die Ablässe der Kirchen der
Stadt Rom bei Gott größer sind, als man glaubt; denn
wenn sich auch ein Mensch tausendmal für Gott töten
lassen könnte, so würde er doch dadurch nicht der
geringsten Herrlichkeit würdig, die den Heiligen gegeben
wird; und obschon der Mensch nicht so viele tausend
Jahre leben kann, so geschieht es doch, dass, weil für
unendliche Sünden unendliche Strafen gebühren, für die
es den Menschen unmöglich ist, genug zu tun, der Ablässe
wegen viele und sehr schwere Strafen nachgelassen und
sehr große in sehr geringe verändert werden, und
diejenigen, die nach dem Empfang der heiligen Ablässe
mit vollkommener Liebe und wahrer Reue aus dieser Welt
scheiden, nicht nur von ihren Sünden, sondern auch von
ihren Strafen losgesprochen werden."
(Quelle:
Ackermann, Kiser (Hg.), Trost der Armen Seelen.
Belehrungen und Beispiele über den Zustand der Armen
Seelen im Fegefeuer. Nihil obstat von + Caspar von Carl,
Bischof von Chur, 27. Juli 1846.)
Zur
Ablassgewinnung
Führer
zur Innerlichkeit, Trost beim Tode, Freund der Armen
Seelen.
Die
Bedingungen für die Gewinnung von Ablässen sind neu
geregelt worden, wodurch die bisherigen Ablassbestimmungen
außer Kraft getreten sind. Das Enchiridion
Indulgentiarum liegt in deutscher Übersetzung in zwei
Taschenbüchern vor: Handbuch der Ablässe (93 Seiten)
und Gebete und Übungen (86 Seiten, Rosenkranzverlag
München).
Der
Ablaß ist die außersakramentale, von Gott gewährte
Nachlassung der zeitlichen Sündenstrafen, die nach der
Vergebung der Sündenschuld (in der Beichte usw). zurückgeblieben
sind.
Daß
auch nach der Sündenvergebung noch Strafen abzubüßen
und Überbleibsel der Sünden zu tilgen bleiben können,
zeigt ganz deutlich die Lehre vom Reinigungsort (Hb 61).
Vergleiche
z. B. 2 Kon 12, 13, f: ,,Da sprach David zum Propheten
Nathan: ,Ich habe gegen den Herrn gesündigt‘. Nathan
entgegnete: ,Gut, der Herr vergibt dir deine Sünde.. .
Weil du aber den Herrn durch diesen Frevel offen verhöhnt
hast, muß der Sohn, der dir geboren wird, des Todes
sterben.“ In der HI. Schrift finden sich viele
Beispiele, wo nach Vergebung der Sünde noch eine
zeitliche Schuld und Strafe bleibt. Außer
der Nachlassung der Sünde und Wiederherstellung der
Freundschaft mit Gott muß auch die Beleidigung Gottes
gesühnt werden und müssen alle persönlichen,
gesellschaftlichen und zur allgemeinen Ordnung gehörenden
Güter, die durch die Sünde geschädigt oder zerstört
worden sind, vollgültig wiederhergestellt werden.
Die
Kirche (der Papst als Stellvertreter Christi) verwaltet
und erteilt als Dienerin der Erlösung den
Genugtuungsschatz Christi und der Heiligen.
Der
Ablaß ist teilweise oder vollkommen, je nachdem er von
zeitlicher Sündenstrafe teilweise oder vollständig
befreit.
Dem
Gläubigen, der wenigstens reuevollen Herzens das mit
einem Teilablaß versehene Werk vollbringt, wird mit
Hilfe der Kirche soviel Nachlaß zeitlicher Sündenstrafen
gewährt, als er selbst bereits durch sein eigenes
Handeln empfängt.
Sowohl
die Teilablässe als auch die vollkommenen Ablässe können
fürbittend den Verstorbenen zugewendet werden.
Wer
einen Ablaß gewinnen will, muß getauft und darf nicht
exkommuniziert sein.
Damit
ein Ablaß gewonnen werden kann, muß zumindest die
allgemeine Absicht dazu vorliegen (z. B.: Man kann zum
Morgengebet hinzufügen: Ich will heute alle Ablässe
gewinnen, die ich gewinnen kann). Ein
Vollablaß
kann nur einer je Tag gewonnen werden
(weitere Werke
erwirken Teilablässe). Teilablässe können mehrere am
Tage gewonnen werden.
Ein
Vollablass kann nur gewonnen werden, wenn das Werk
(z.B.: 1 Rosenkranz, oder 1/2 Std. euchar. Anbetung) und
folgende drei Bestimmungen erfüllt werden:
a)
sakramentale Beichte mit entschlossener Abkehr
von jeder Sünde (eine gilt für
mehrmals (z.B.
14 tägige Beichte für täglich einen Vollablaß),
b)
hl. Kommunion
c)
Gebet nach Meinung des HI. Vaters
und ein Ave Maria
und ein Vaterunser, oder ein anderes Gebet, weiters ist
erfordert, daß der Ablaßgewinner frei von jeglicher
Anhänglichkeit an irgendwelche, auch läßliche (!)
Sünde
ist. Fehlt die volle Dispositio oder eine der
vorgenannten Bedingungen, so wird kein voller, sondern
nur ein teilweiser Ablaß erlangt.
Die
drei Bedingungen können an mehreren Tagen, vor oder
nach Verrichtung des vorgeschriebenen Werkes, erfüllt
werden. Wenn die Gewinnung eines Ablasses mit einem
bestimmten Tag und dem Besuch einer Kirche verbunden
ist, so gilt zur Gewinnung der Zeitraum vom Mittag des
vorhergehenden Tages bis zur Mitternacht des bestimmten
Tages (zum Kirchenbesuch kommt meist noch die Bedingung
von einem Vaterunser und einem Glaubensbekenntnis dazu)
Von
den vielen Möglichkeiten zu bestimmten
Anlässen
Vollablässe zu gewinnen, seien hier nur besonders vier
erwähnt, durch die der Gläubige an jedem Tag des
Jahres einen Vollablaß gewinnen kann:
Ein
Vollablaß täglich kann gewonnen werden durch Erfüllung
der vorgenannten drei Bedingungen (Oben
a b c) mit einem der
folgenden Werke, entweder
1.
mit Anbetung des Allerheiligsten Altarsakramentes
wenigstens eine halbe Stunde lang; oder
2.
mit andächtiger Lesung der HI. Schrift,
wenigstens eine halbe Stunde lang; oder
3.
mit der Kreuzwegandacht (an amtlich errichteten
Stationen! Für verhinderte Kranke genügt eine halbe
Stunde Betrachtung des Leidens Jesu); oder
4.
mit dem Beten des Rosenkranzes (5 Gesätzchen) in
einer Kirche, in der Familie, oder in einer
Gemeinschaft.
|
Neben
den Bedingungen für Vollablässe seien hier noch drei
allgemeine Möglichkeiten erwähnt, mittels derer jeder
Gläubige, ohne die obigen drei Bedingungen
(Beichte,
Kommunion,
Gebet nach Meinung
des hl. Vaters), jeden Tag mehrere
Teilablässe gewinnen kann! Durch diese soll der Gläubige
aufgefordert werden, die Handlungen, die sein tägliches
Leben erfüllen, mit christlichem Geist zu durchdringen.
Er soll in seiner Lebensführung nach der vollkommenen
Liebe streben.
1.
Demjenigen Gläubigen wird (jedesmal) ein
Teilablaß gewährt, der in seiner Pflichterfüllung und in
den Mühen des Lebens seine Seele in demütigem Vertrauen
zu Gott erhebt und damit wenigstens im Geiste irgendein
Stoßgebet verrichtet (z. B.: Jesus, alles für Dich)
|
2.
Ein Teilablass wird dem Gläubigen gewährt, der
vom Geiste des Glaubens geleitet, sich selbst oder seine
Güter im Dienste der notleidenden Brüder hingibt.
(Hiermit werden die Gläubigen angespornt, nach dem
Beispiel und dem Auftrag Christi die Werke der Liebe und
Barmherzigkeit häufiger zu üben. Jedoch werden nicht
alle Liebeswerke mit einem Ablaß versehen, sondern
nur jene, die ,,im Dienste der notleidenden Brüder“
geschehen, also um den Körper zu speisen oder zu
bekleiden oder um die Seele zu unterweisen und zu trösten.)
|
3.
Ein Teilablass wird dem Gläubigen jedesmal gewährt,
sooft er einer eigentlich erlaubten und ihm auch
angenehmen Sache freiwillig aus Bußgesinnung entsagt
(Lieben heißt opfern, verzichten).
|
Einführung in die kirchlichen
Bestimmungen
Can. 911 ff.
Alle sollen die Gewinnung von Ablässen hochschätzen,
das ist die von Gott gültige Nachlassung zeitlicher
Strafen für Sünden, die der Schuld nach bereits
getilgt sind. Die kirchliche Obrigkeit gewährt diesen Nachlaß aus dem Schatz der Kirche für die Lebenden in
der Form der Lossprechung, für die Verstorbenen auf dem
Weg der Fürbitte. Das Ablaßgeschehen ist leider, wie
vieles andere in unserer heiligen Kirche, bei vielen
Gläubigen und vor allem bei den Kirchenoberen in
völlige Vergessenheit geraten. Welch eine
unverzeihliche Nachlässigkeit, denn dadurch entgehen
den Armen Seelen im Fegefeuer unzählig viele Gnaden und
Erleichterungen in ihrer Pein, die sie zu durchleiden
haben. Es gibt unzählige Ablaßbewilligungen, auf deren
Veröffentlichung und Bekanntmachung unter dem
gläubigen Volke ein heiliger Anspruch besteht. Das
Ablaßgeschehen ist in allgemeinen Richtlinien und
Grundsätzen für das gläubige Volk verbindlich
geregelt und wird (wurde) von der Heiligen Päpstlichen
Poenitentiarie als Schatz der Kirche verwaltet und
behütet. Die Heilige Päpstliche Poenitentiarie führt
dabei den Auftrag des Heiligen Vaters aus. Ein Auszug
aus den wichtigsten Ablaßbestimmungen ist bei
traditionellen katholischen Verlagen noch erhältlich.
Ablässe
Ein
Vollablass kann nur gewonnen werden
-
Beichte
mit entschlossener Abkehr von jeder Sünde,
(z.B. l4 tägige Beichte für täglich einen
Vollablaß)
-
Kommunionempfang
und
Gebet auf Meinung des Heiligen Vaters.
-
Diese
Bedingungen können mehrere Tage vor oder nach dem
Kirchenbesuch erfüllt werden.
Papst Pius
X., der Heilige, hat durch Dekret vom 9. März 1904
allen Gläubigen
einen
vollkommenen Ablaß für die Sterbestunde gewährt,
wenn sie einmal während ihres Lebens an einem
beliebigen Tag nach aufrichtiger Reue, würdiger Beichte
und Kommunion mit wahrer Liebe zu Gott folgendes Gebet
verrichten:
"Herr, mein Gott, schon
jetzt nehme ich jede Art des Todes, wie es Dir gefallen
wird, mit allen ihren Ängsten, Leiden und Schmerzen von
Deiner Hand mit voller Ergebung und Bereitwilligkeit
an."
Vollkommener
Ablass der ihm in der Todesstunde zuteil wird,
wenn er sich im Stande der Gnade befindet |
"Urbi et Orbi" -
vollkommener Ablaß am Ostersonntag:
Der Hl. Vater erteilt den Segen "Urbi et Orbi":
"Ein vollkommener Ablaß wird demjenigen
Christgläubigen gewährt, der ... den vom Papst
gespendeten Segen "Urbi et Orbi" ...
empfängt; dies gilt auch, wenn der Gläubige über
Rundfunk oder Fernsehen in frommer Gesinnung an der
Segensspendung teilnimmt." |
.
Ein vollkommener Ablaß wird allen und jedem
Gläubigen unter den gewohnten Bedingungen
(sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion
und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters,
Gesinnung vollkommener innerer Abkehr von
jeglicher Sünde) gewährt, sooft sie andächtig
und fromm an einem Gottesdienst oder einer
Andacht teilnehmen, die zu Ehren des
Allerheiligsten Sakramentes gefeiert werden, sei
es feierlich ausgesetzt oder im Tabernakel
verwahrt. |
.
Vollkommener Ablass
für den Kreuzweg Demjenigen
Christgläubigen, der die fromme Übung der
Kreuzwegandacht verrichtet, wird ein VOLLKOMMENER Ablass
gewährt. In der Kreuzwegandacht wird der Schmerzen
gedacht, die unser Göttlicher Erlöser auf seinem Weg
vom Haus des Pilatus, wo Er zum Tode verurteilt wurde,
bis zum Kalvarienberg, wo Er zu unserem Heil am Kreuz
gestorben ist, erlitten hat. Für die Gewinnung des
vollkommenen Ablasses gilt:
1. Die Andacht muss an den dafür vorgesehenen
Kreuzwegstationen verrichtet werden.
2. Zur Errichtung eines Kreuzweges sind 14 Kreuze
erforderlich, denen meist Tafeln oder Bilder beigefügt
werden, welche die Leidensstationen von Jerusalem
darstellen.
3. Üblicherweise gehört zum Kreuzweg die Lesung von 14
Schriftstellen, auf welche jeweils Gebete folgen. Zum
geistlich fruchtbaren Vollzug der Kreuzwegandacht
genügt aber auch die Betrachtung des Leidens und
Sterbens des Herrn, OHNE dass jeweils ausdrücklich die
einzelnen Stationsgeheimnisse berücksichtigt werden.
4. Zur Verrichtung der Kreuzwegandacht gehört das Gehen
von der einen zur nächsten Station. Wenn beim
gemeinsamen (öffentlichen) Vollzug nicht alle
Teilnehmer ohne Schwierigkeiten mitgehen können,
genügt es, wenn der Vorbeter sich zu den einzelnen
Stationen begibt und die übrigen an ihren Plätzen
bleiben.
5. Gläubigen, denen der Mitvollzug der Kreuzwegandacht
aus einsichtigem Grund nicht möglich ist, können
denselben Ablass gewinnen, wenn sie in geistlicher
Lesung und Betrachtung des Leidens und Sterbens unseres
Herrn Jesus Christus wenigstens eine gewisse Zeit
(Viertelstunde) verharren.
6. Der Kreuzwegandacht können – im Hinblick auf die
Ablassgewährung – auch andere von der kirchlichen
Autorität approbierte fromme Übungen entsprechen, die
dem Gedächtnis des Leidens und Sterbens unseres Herrn
dienen und gleichfalls in 14 Stationen aufgebaut sind.
7. Für die Orientalen, die diese Übung der
Kreuzwegandacht nicht kennen, können die Patriarchen
zur Gewinnung dieses Ablasses eine andere
Frömmigkeitsform zum Gedächtnis an das Leiden und
Sterben unseres Herrn Jesus Christus bestimmen.
|
Papst
Pius X., der Heilige, hat durch Dekret vom 9. März
1904 allen Gläubigen
einen vollkommenen Ablaß
für die Sterbestunde gewährt, wenn sie
einmal während ihres Lebens an einem beliebigen
Tag nach aufrichtiger Reue, würdiger Beichte und
Kommunion mit wahrer Liebe zu Gott folgendes Gebet
verrichten:
"Herr, mein Gott, schon jetzt nehme ich
jede Art des Todes, wie es Dir gefallen wird, mit
allen ihren Ängsten, Leiden und Schmerzen von
Deiner Hand mit voller Ergebung und
Bereitwilligkeit an." |
Ablaßdekret
zum "Sonntag der göttlichen Barmherzigkeit".
Von
der Apostolischen Pönitentiarie wurde bereits am 29.
Juni 2002 ein Dekret erlassen, in dem die Gewinnung des
vollkommenen Ablasses am "Sonntag der
Barmherzigkeit" genau geregelt wird. Unter anderem
heißt es darin: Der vollkommene Ablaß wird unter
den gewohnten Bedingungen (Empfang des Bußsakraments,
der heiligen Eucharistie und Gebet nach der Meinung des
Heiligen Vaters) dem Gläubigen gewährt, der mit
reinem, jeder, auch der läßlichen, Sünde abgewandtem
Herzen am zweiten Sonntag der Osterzeit, das heißt dem
„der göttlichen Barmherzigkeit“, in einer Kirche
oder einem Oratorium an den zu Ehren der göttlichen
Barmherzigkeit durchgeführten Andachtsübungen
teilnimmt oder wenigstens vor dem Allerheiligsten
Sakrament der Eucharistie – öffentlich ausgesetzt
oder im Tabernakel aufbewahrt – das „Vater unser“
und das „Credo“ betet mit dem Zusatz einer kurzen
Anrufung des barmherzigen Herrn Jesus (z. B.
„Barmherziger Jesus, ich vertraue auf dich!“). Ein
Teilablaß wird dem Gläubigen gewährt, wenn er mit
reuigem Herzen an den barmherzigen Herrn Jesus eine der
rechtmäßig genehmigten Anrufungen richtet. - Lesen
Sie das Dokument im Wortlaut:
Der
vollkommene Ablaß wird unter den gewohnten Bedingungen
(Empfang des Bußsakraments, der heiligen Eucharistie
und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters) dem
Gläubigen gewährt, der mit reinem, jeder, auch der
läßlichen, Sünde abgewandtem Herzen am zweiten
Sonntag der Osterzeit, das heißt dem „der göttlichen
Barmherzigkeit“, in einer Kirche oder einem Oratorium
an den zu Ehren der göttlichen Barmherzigkeit
durchgeführten Andachtsübungen teilnimmt oder
wenigstens vor dem Allerheiligsten Sakrament der
Eucharistie – öffentlich ausgesetzt oder im
Tabernakel aufbewahrt – das „Vater unser“ und das
„Credo“ betet mit dem Zusatz einer kurzen Anrufung
des barmherzigen Herrn Jesus (z. B. „Barmherziger
Jesus, ich vertraue auf dich!“). Ein Teilablaß wird
dem Gläubigen gewährt, wenn er mit reuigem Herzen an
den barmherzigen Herrn Jesus eine der rechtmäßig
genehmigten Anrufungen richtet. |
Ein
Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der eine der
vier Patriarchal-Basiliken Roms andächtig besucht und
dabei das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis spricht.
Dieser Besuch kann erfolgen:
1.
am Titularfest dieser Kirche.
2.
an jedem kirchlichen Feiertag.
3.
einmal im Jahr an einem beliebigen Tag nach Wahl des
Gläubigen. |
.
Die
Scala Sancta (HI Treppe) führt zur Sancta
Sanctorum (=allerheiligste Kapelle), die
Privatkapelle der Päpste bei der ältesten
Papstkirche, der Basilika St. Johannes im Lateran .
Kaiserin Helena liess sie 326 nach Rom bringen.
Einzelne Blutstropfen auf den 28 Stufen erinnern an
den gegeisselten und mit Dornen gekrönten Jesus, der
über diese Treppe zu Pontius Pilatus geführt worden
ist. Passionisten-Patres betreuen diese Stätte und
kommen damit ihrem 4. Ordensgelübde nach, die
Andacht
zum Leiden Christi zu
fördern. Man darf die mit Holz verkleidete
Marmortreppe nur hinauf knien und soll sich dabei
betend in die Passion Christi vertiefen.
Damit ist ein vollkommener Ablass verbunden. |
|
|
|
Der
Portiunkula-Ablass
...kann
am 2. August oder am darauf folgenden Sonntag
(ab 12
Uhr des Vortages bis 24 Uhr des betreffenden Tages)
in Pfarrkirchen, in den Ordenskirchen der
franziskanischen Ordensfamilien, jedoch nur einmal als
vollkommener Ablass gewonnen werden. Voraussetzungen
hierfür sind der Besuch einer dieser Kirchen mit dem
Gebet Vaterunser und dem Glaubensbekenntnis sowie die üblichen
Bedingungen, und zwar: Beichte mit entschlossener Abkehr
von jeder Sünde, Kommunionempfang und
Gebet auf Meinung
des Heiligen Vaters (z.B. Vaterunser und "Gegrüßet
seist du, Maria" oder ein anderes Gebet nach freier
Wahl). Die drei zuletzt genannten Bedingungen können
mehrere Tage vor oder nach dem Kirchenbesuch erfüllt
werden. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der
Bedingungen unerfüllt, gewinnt man einen Teilablass. |
Dem
Gläubigen, der der Liturgie des Karfreitags beiwohnt
und während der Verehrung des Kreuzes dieses küsst,
wird ein Vollablass gewährt. |
Dem
Gläubigen der das Gebet < En ego, o bone et
dulcissime Jesu > vor dem Bild des gekreuzigten
Heilands nach Empfang der heiligen Kommunion betet, wird
an jedem Freitag der Fastenzeit und am Karfreitag ein Vollablass
gewährt, an allen anderen Tagen des Jahres ein
Teilablass.
"O gütiger und milder
Jesus, vor Deinem Angesicht werfe ich mich auf die Knie
nieder und flehe Dich inständig an: Präge meinem
Herzen lebendige Gefühle des Glaubens, der Hoffnung und
der Liebe ein sowie wahre Reue über meine Sünden und
den ganz festen Willen, mich zu bessern. Voll Liebe und
Schmerz schaue ich auf deine heiligen fünf Wunden und
betrachte sie in meinem Geiste. Dabei halte ich mir vor
Augen, was im Hinblick auf Dich, o guter Jesus, schon
der Prophet David über Dich sagte: "Sie haben Meine
Hände und Füße durchbohrt; alle Meine Gebeine haben
sie gezählt." |
Dem Gläubigen,
der zum ersten Mal den Leib und das Blut Christi empfängt (Erstkommunion) wird
ein Vollablass gewährt, ebenso denjenigen die an dieser
Feier teilnehmen. |
Dem
Priester, der sein erstes Messopfer mit entsprechender
Feierlichkeit darbringt ( Primiz) wird ein Vollablass
gewährt, ebenso den Gläubigen die daran teilnehmen. |
Ein
Vollablass wird
dem Priester gewährt,
der anlässlich des 25. 59. 60. Jahrestages
seiner Priesterweihe vor Gott den Vorsatz erneuert,
seinen priesterlichen Pflichten getreu nachzukommen.
Wenn dieser Priester sein Jubiläum mit einer
feierlichen Messe begeht, so können die daran
teilnehmenden einen Vollablass gewinnen.
|
Ein
Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der an
wenigstens drei Tagen sich geistlicher Übungen
(Exerzitien) unterwirft.
|
Ein
Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der dem
Schlussgottesdienst eines Eucharistischen Kongresses
beiwohnt.
|
Ein
Teilablass wird dem Gläubigen gewährt, welcher die
heilige Schrift mit der dem Worte Gottes zustehenden
Ehrfurcht liest. Es wird ein Vollablass sein, wenn er
dazu wenigstens eine halbe Stunde verwendet. |
Der
vollkommene Ablass in der Sterbestunde
Wenn in der
Sterbestunde oder kurz nach Eintritt des Todes
(die Seele trennt sich ja langsam vom Körper)
ein Priester geholt wird, wird dieser neben der
Spendung der Krankensalbung den vollkommenen
Ablass gewähren. Der Priester spricht: "Auf
Grund der mir vom Apostolischen Stuhl
verliehenen Vollmacht gewähre ich dir
vollkommenen Ablass und Vergebung aller Sünden
im Namen des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes. Amen." |
Zu
Jesus im hochheiligsten Sakrament
Stoßgebete
und Anrufungen
105
Seele Christi,
heilige mich!
Leib Christi,
erlöse mich!
Blut Christi,
tränke mich!
Wasser der
Seite Christi, wasche mich!
Leiden Christi,
stärke mich!
Guter Jesus,
erhöre mich!
In Deinen
Wunden berge mich!
Von Dir laß
nimmer scheiden mich!
Vor dem bösen
Feinde schütze mich!
In meiner
Todesstunde rufe mich
Und heiße zu
Dir kommen mich,
Daß ich mit
Deinen Heiligen Dich
Dann loben
möge ewiglich. Amen.
300 Tage Ablaß. 7
Jahre Ablaß, wenn man die Anrufungen nach der heiligen
Kommunion betet. Vollkommener Ablaß unter den
gewöhnlichen Bedingungen, wenn man es einen ganzen
Monat lang jeden Tag andächtig tut. (Ablaßkongr. 9.
Januar 1854)
|
106
a) Sei
gegrüßt, Du Opferlamm des Heils! Für mich und das
ganze Menschengeschlecht
hast Du Dich am Stamme des Kreuzes dahingegeben.
b) Sei
gegrüßt, Du Kostbares Blut! Aus den Wunden unseres
Herrn Jesus Christus
bist Du am Kreuze geflossen und hast die Sünden der
ganzen Welt getilgt.
c) Herr, denk
an Dein Geschöpf; Du hast mich erlöst durch Dein
Kostbares Blut.
500 Tage Ablaß
für jedes dieser Stoßgebete, auch für jedes einzeln,
wenn man es während der heiligen
Messe bei der Wandlung betet. (Ablaßkongr. 30. Juni
1893; Poenit. 25. Februar 1933)
|
107
Mein Herr und
mein Gott!
Die Gläubigen,
die dieses Stoßgebet vertrauensvoll, in Ehrfurcht und
Liebe sprechen, wenn bei der heiligen Messe die Hostie
erhoben wird oder während sie feierlich ausgesetzt ist,
wird ein Ablaß von 7 Jahren gewährt; ein vollkommener
Ablaß einmal in der Woche, wenn sie dies jeden Tag tun,
dazu beichten, die heilige Kommunion empfangen und nach
der Meinung des Heiligen Vaters beten.
(Pius X.,
eigenhändiges Reskript vom 18. Mai 1907, vorgelegt am
12. Juni 1907; Poenit. 21.
Juni 1927 und 26. Januar 1937)
|
108
Jesus im
heiligsten Sakrament, erbarme Dich unser!
300 Tage Ablaß.
(Breve vom 20. Mai 1911)
|
109
Gelobt und
angebetet sei ohne End’
Das hohe,
heilige Sakrament!
300 Tage Ablaß.
Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen,
wenn man das Stoßgebet
einen ganzen Monat lang jeden Tag andächtig wiederholt.
(Hl. Offizium 10. April
1913) |
111
Ich will Dich
preisen ohne End’
Lebendiges Brot
vom Himmel, Du großes Sakrament.
300 Tage Ablaß.
Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen,
wenn man das Stoßgebet
einen ganzen Monat lang jeden Tag andächtig wiederholt.
(Poenit. 4. Juni 1934)
|
112
O Opferlamm, Du
bringst uns Heil
Und tust uns
auf des Himmelstor.
Der Feinde
Macht bedrängt uns stets;
Drum gib uns
Kraft und steh uns bei!
Dem einen und
Dreieinigen Gott
Sei Ruhm und
Ehre allezeit!
Er schenke uns
den ewigen Lohn
Dereinst im
seligen Vaterland! Amen.
(Aus dem Brevier)
5 Jahre Ablaß. Vollkommener Ablaß unter den
gewöhnlichen Bedingungen, wenn man die Anrufung in
frommer Gesinnung einen ganzen Monat lang jeden Tag
wiederholt.
(Poenit. 4.
Juni 1934) |
113
Gepriesen sei
der da kommt im Namen des Herrn, Hosanna in der Höhe!
(Aus dem Brevier)
Die Gläubigen, die obiges Gebetchen bei der Heiligen
Messe nach der Wandlung andächtig sprechen, wird ein
Ablaß von 500 Tagen gewährt; ein vollkommener Ablaß
unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn sie dies in
frommer Gesinnung einen ganzen Monat lang jeden
Tag tun. (Poenit. 22. November 1934)
|
Verehrung
des Allerheiligsten
115
Sooft die
Gläubigen, wo sie gerade sind, beim Glockenzeichen zur
Wandlung während
der Heiligen Messe irgendein Gebet verrichten, wird
ihnen ein Ablaß von
300 Tagen gewährt.
(Gregor
XIII., Konsit. „Ad excitandum“, 10. April 1580;
Poenit. 25. Februar 1933) |
118
Den Gläubigen,
die das heiligste Sakrament andächtig besuchen,
während es an den
zwei Tagen der Karwoche im sog. Heiligen Grab aufbewahrt
wird, und zum
schuldigen Dank für die Einsetzung der heiligen
Eucharistie 5 Vaterunser,
Gegrüßet seist Du Maria und Ehre sei dem Vater beten,
und dann die
genannten Gebete noch einmal nach der Meinung des
Heiligen Vaters,
wird ein Ablaß von 15 Jahren gewährt; ein vollkommener
Ablaß einmal am
ersten Tag und am zweiten Tag, wenn sie auch beichten
und zum Tische des
Herrn gehen. (Ablaßkongr.
7. März 1815; Poenit. 20. Mai 1935)
|
119
a) Den
Gläubigen, die vor dem im Tabernakel aufbewahrten
heiligsten Sakrament
zum Zeichen der Anbetung ordnungsgemäß eine Kniebeuge machen
und dabei das Gebetchen sprechen:
Jesus, mein
Gott, Du bist hier gegenwärtig
im Sakramente Deiner Liebe; ich bete Dich an … oder ähnliches
(bspw. Mein Jesus, Barmherzigkeit oder Mein Jesus, ich vertraue
auf Dich), wird ein Ablaß von 300 Tagen gewährt.
b) Wenn sie vor
dem ausgesetzten Allerheiligsten mit beiden Knien, wie
es sich gebührt,
eine Kniebeugung machen und dabei das erwähnte oder ein
ähnliches sprechen, wird ihnen ein Ablaß von 500
Tagen gewährt.
c) Wenn sie an
einer Kirche oder einer Kapelle vorübergehen, in der
das heiligste
Sakrament aufbewahrt ist, und durch irgendein äußeres
Zeichen ihre
Ehrerbietung zum Ausdruck bringen, wird ihnen ein Ablaß
von 300 Tagen
gewährt.
Pius X.
eigenhändiges Reskript vom 28. Juni 1908, vorgelegt am
3. Juli 1908; Hl. Offizium
22. März 1917; Poenit. 25. Februar 1933)
|
120
Den Gläubigen,
die beim Eintritt in eine Kirche zu allererst zum Sakramentsaltar
(Tabernakel) hingehen und dort dem Allerheiligsten
Sakrament auch nur
kurz ihre Anbetung erweisen, wird ein Ablaß von 300
Tagen gewährt.(Poenit. 15.
Juni 1923)
|
121
Den Gläubigen,
die in frommer Gesinnung das heiligste Sakrament besuchen
und 5 Vaterunser, Gegrüßet seist Du Maria und Ehre sei
dem Vater beten und
dann die genannten Gebete noch einmal nach der Meinung
des Heiligen Vaters,
wird ein Ablaß von 10 Jahren gewährt; ein vollkommener
Ablaß einmal in der
Woche, wenn sie die ganze Woche hindurch jeden Tag in
Ehrerbietung dies tun, dazu beichten und die heilige
Kommunion empfangen.
(Breve
vom 15. September 1876 und 3. Juni 1932)
|
122
Den Gläubigen,
die wegen Krankheit oder aus sonst einem triftigen
Grunde nicht zur
Kirche gehen können, um Jesus im heiligsten Sakramente
zu besuchen, die
dafür zu Hause oder da, wo sie eben festgehalten sind,
im Glauben an die
wirkende Gegenwart Jesu Christi im Sakramente des
Altares im Geiste
eine solche Besuchung machen und 5 Vaterunser,
Gegrüßet seist Du
Maria und Ehre sei dem Vater beten und dann die
genannten Gebete noch
einmal nach der Meinung des Heiligen Vaters, wird ein
Ablaß von 5 Jahren
gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche,
wenn sie in der
gleichen Lage sich befinden und die ganze Woche hindurch
jeden Tag auf diese Weise eine Besuchung machen.
(Poenit.
12. April 1935)
|
123
Den Gläubigen,
die an einer feierlichen eucharistischen Prozession im Gotteshaus
oder in der Öffentlichkeit teilnehmen, wird ein Ablaß
von 5 Jahren
gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche,
wenn sie beichten,
das Himmelsbrot empfangen und nach der Meinung des
Heiligen Vaters
beten.
(Poenit. 25.
September 1933 und 10. Juli 1936)
|
Die
Apostolische Pönitentiarie veröffentlicht “Urbis et
Orbis” das Ablassdekret
Anlässlich des Paulus-Jahres (vom 28. Juni 2008 bis zum
29. Juni 2009 wird die Kirche des 2000. Geburtstages des
Völkerapostels gedenken) hat Papst Benedikt XVI.
besondere Ablässe gewährt. Form und Bedingungen der
Ablässe teilte die Apostolische Pönitentiarie mit der
Veröffentlichung eines entsprechenden Dekretes am 10.
Mai mit.
Die
Apostolische Pönitentiarie ist neben dem Obersten
Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Römischen
Rota der dritte oberste Gerichtshof der katholischen
Kirche, wobei es sich nicht um ein Kirchengericht im
strengen Sinn, sondern eher um einen kurialen Gnadenhof
für den sakramentalen wie den nichtsakramentalen
Gewissensbereich geht. Zu den Aufgaben des Leitungsstabs
(Kardinal-Großpönitentiar, Regent und fünf Prälaten,
denen eine beratende Funktion zukommt) und aller
Mitarbeiter der Apostolischen Pönitentiarie gehören
die Gewährung von Gnadenerweisen, das Ablasswesen,
Absolutionen, Dispensen, Nachlass von Strafen usw.
Der
Papst wolle mit seiner Entscheidung rechtzeitig für die
geistlichen Schätze sorgen, die den Gläubigen zu ihrer
Heiligung zugestanden werden, damit sie schon ab der
ersten Vesper des Hochfestes der heiligen Apostelfürsten
Peter und Paul ihre Vorsätze zum übernatürlichen Heil
erneuern und stärken könnten, heißt es in dem
Dokument.
“Das
Geschenk der Ablässe, das der Römische Papst der
Weltkirche anbietet, ebnet den Weg, um im höchsten Grad
aus der inneren Reinigung zu schöpfen, die das übernatürliche
Leben im Herzen der Gläubigen feiert… und sie
freundlich dazu anspornt, Früchte guter Werke zu
bringen.”
Alle
Gläubige, die wirklich bußfertig, durch das Bußsakrament
gereinigt und durch die heilige Kommunion gestärkt sind
sowie ergeben in der Päpstlichen Basilika Sankt Paul
vor den Mauern und nach Meinung des Papstes beten, können
demnach einen vollkommenen Ablass erlangen, der auch den
armen Seelen im Fegfeuer gewidmet werden kann. Der
vollkommene Ablass kann allerdings nur einmal am Tag
erlangt werden, wie es die Normen vorsehen.
Damit
die Gläubigen inniger des heiligen Paulus gedenken,
wurde Folgendes festgelegt: Die Gläubigen sollten ihre
Gebete vor dem Altar des Allerheiligsten Sakramentes zu
Gott richten und sich dann zum Confessio-Altar der
Basilika begeben, wo sie das Vaterunser und das
Glaubensbekenntnis beten und eine Anrufung an den
heiligen Paulus und die Jungfrau Maria hinzufügen.
Die
Gläubigen können nicht nur in Rom, sondern auch in den
einzelnen Ortskirchen einen vollkommenen Ablass
empfangen, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen
beachten (Beichte, Kommunion, Gebet nach der Meinung des
Heiligen Vaters) und an einer öffentlichen heiligen
Messe oder liturgischen Feier zu Ehren des Völkerapostels
teilnehmen. Das ist in den Tagen der feierlichen Eröffnung
und des Abschlusses des Paulus-Jahres an allen heiligen
Orten möglichen sowie an jenen Tagen, die vom
Ortsbischof festlegt werden – an allen Stätten, die
dem heiligen Paulus geweiht sind, und überall dort, wo
dies die Ortsbischöfe vorsehen.
Die
alten Menschen, die Kranken und alle, die aus gutem
Grund nicht imstande sind, ihre Wohnung zu verlassen, können
– vorausgesetzt, sie bereuen jede Sünde und
beabsichtigen, sobald wie möglich die üblichen drei
Bedingungen zu erfüllen – zu Hause oder dort, wo die
Umstände sie festhalten, den vollkommenen Ablass
erlangen, wenn sie voller Sehnsucht im Herzen geistig an
einer Feier zu Ehren des heiligen Paulus teilnehmen und
Gott ihr Gebet und ihre Leiden für das Anliegen der
Einheit der Christen darbringen.
Der
Ablass (lateinisch “indulgentia”) gehört zur Bußpraxis
der Kirche und ist Teil der Verwirklichung des dritten
Aspekts des Sakraments der Buße. Neben dem reumütigen
Herzen (“contritio cordis”) und dem ausgesprochenen
Bekenntnis der Sünden (“confessio oris”) bedarf es
zur Sündenvergebung der Genugtuung durch Werke (“satisfactio
operis”). Das Gesetzbuch der lateinischen Kirche
(Codex Iuris Canonici, can. 992) und der “Katechismus
der Katholischen Kirche” (Nr. 1471) bestimmen den
Ablass als “Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden,
deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der
entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten
festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche,
die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen
Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und
zuwendet”.
Die
“zeitlichen Sündenstrafen” sind eine Genugtuung in
Form einer Buße, die jeder Sünder für seine Sünden
leisten muss, auch nachdem diese in der Beichte vergeben
wurden. Der Ablass ist ein besonderer göttlicher
Gnadenakt und vollzieht sich nach der im Bußsakrament
gewährten Vergebung.
Das
Dekret der Apostolischen Pönitentiarie
im Wortlaut:
Im
Hinblick auf das bevorstehende liturgische Hochfest zu
Ehren der Apostelfürsten will der Papst, bewegt durch
seine Hirtensorge, rechtzeitig die geistlichen Schätze,
welche er den Gläubigen für ihre Heiligung zuteil
werden lässt, gewähren, damit sie zu diesem frommen
und freudigen Anlass mit noch stärkerer Inbrunst die übernatürliche
Erlösung bereits ab der ersten Vesper des besagten
Hochfestes erneuern und stärken können. Dies geschieht
in erster Linie zu Ehren des Völkerapostels, dessen
Jubiläum seiner Geburt auf Erden sich bald zum
zweitausendsten Mal jährt.
Das
Geschenk des Ablasses, welches der Papst der
Gesamtkirche bietet, ebnet wirklich den Weg, auf dem man
sich dem höchsten Grad der inneren Reinheit nähert.
Zusammen mit der Verehrung des heiligen Apostels Paulus
wird das übernatürliche Leben in den Herzen der Gläubigen
erweckt. So werden sie sanft dahin gelenkt, Früchte
guter Taten zu bringen.
Deshalb
gewährt diese Apostolische Pönitentiarie, der der
Heilige Vater die Aufgabe erteilt hat, das Dekret im
Hinblick auf die Ausweitung und den Empfang der Ablässe,
welche über die gesamte Dauer des Paulus-Jahres gehen
werden, vorzubereiten und zu verfassen mit dem
vorliegenden Dekret, welches in Übereinstimmung mit dem
Willen des Papstes ausgestellt wurde, gütigerweise die
Gnaden, welche im Folgenden aufgelistet werden:
I.
Alle
christlichen, wahrhaft reuigen Gläubigen, welche
ordnungsgemäß durch das Sakrament der Buße und Reue
gereinigt und mit der Heiligen Kommunion gestärkt,
fromm in Form einer Wallfahrt die päpstliche Basilika
von St. Paulus in der Via Ostiense besuchen und dort
entsprechend den Absichten des Papstes beten, wird der
volle Ablass der zeitlichen Strafe für ihre Sünden gewährt
und durchgeführt, sofern ihrerseits der Nachlass durch
die Sakramente und die Vergebung ihrer Fehltritte
erhalten wurde.
Der
volle Ablass kann von den gläubigen Christen sowohl für
sich selbst als auch für Verstorbene so oft in Anspruch
genommen werden, wie die auferlegten Werke umgesetzt
werden, vorbehaltlich der Regelung, entsprechend welcher
der volle Ablass nur einmal pro Tag erhalten werden
kann.
Damit
die bei diesen heiligen Besuchen gesprochenen Gebete
intensiver die Seelen der Gläubigen zur Verehrung des
heiligen Paulus führen und entsprechend ausgeführt
werden, wird wie folgt festgeschrieben und verfügt: Die
Gläubigen haben die eigenen Bitten vor dem Altar des
heiligen Sakramentes vor Gott zu tragen und sich darüber
hinaus zum Confessioaltar zu begeben und dort ergeben
das “Vater Unser” und das Glaubensbekenntnis zu
sprechen sowie fromme Anrufungen zu Ehren der heiligen
Jungfrau Maria und des heiligen Paulus hinzuzufügen.
Diese Verehrung hat stets eng an die Erinnerung des
Apostelfürsten, des heiligen Petrus, geknüpft zu
erfolgen.
II.
Die Gläubigen der verschiedenen örtlichen Kirchen können,
nach Erfüllung der entsprechenden Bedingungen
(Sakrament der Beichte, eucharistische Kommunion und
Gebet gemäß der Meinung des Papstes) und unter
Ausschluss etwaiger Neigungen zur Sünde, den vollen
Ablass in Anspruch nehmen, wenn sie ergeben an einem
Gottesdienst oder an einer frommen und öffentlichen
Andacht zu Ehren des Völkerapostels teilnehmen: an den
Tagen der feierlichen Eröffnung und des feierlichen
Abschlusses des Paulus-Jahres, an sämtlichen heiligen
Orten, an anderen, vom Ortsordinarius festgelegten
Tagen, an den dem heiligen Paulus geweihten Orten und,
im Sinne der Zweckmäßigkeit für die Gläubigen, an
anderen, vom selben Ordinarius bestimmten Orten.
III.
Die von Krankheit oder anderen geltenden und triftigen
Gründen verhinderten Gläubigen können schließlich
– stets mit einem von jedweder Sünde entfernten Geist
und mit der Absicht, den geltenden Bestimmungen sobald
als möglich nachzukommen –, den vollen Ablass in
Anspruch nehmen, sofern sie sich im Geiste einer
Feierlichkeit, welche zu Ehren des heiligen Paulus und
des entsprechenden Jubiläums abgehalten wird, anschließen
und Gott ihre Gebete und Leiden für die Einheit der
Christen darbieten.
Damit
die Gläubigen leichter dieser himmlischen Gnaden
teilhaftig werden können, haben sich die für das
Abnehmen der Beichten ermächtigten Priester mit
bereitem und großzügigem Geiste zu deren Entgegennahme
bereitzuhalten.
Das
vorliegende Dekret gilt ausschließlich für die
Zeitdauer des Paulus-Jahres und steht jeder etwaig
erlassenen anderslautenden Bestimmung entgegen.
Gegeben
zu Rom, am Sitz der Apostolischen Pönitentiarie, am 10.
Mai, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 2008, am
Vorabend des Pfingstfestes.
+
James Francis Kardinal Stafford, Oberster Pönitentiar
+ Gianfranco Girotti OFM Conv., Titularbischof von
Meta, Regens
(Übersetzung
aus dem Italienischen von Maria Nievoll)
Ablässe
die nur den Seelen im Fegefeuer
zugewendet werden
können.
Voraussetzungen
für den Ablass sind Beichte, entschlossene
Abkehr von jeder Sünde, Kommunionempfang und
Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters.
Dem
Gläubigen, der einen Friedhof andächtig
besucht und wenigstens im Geiste für die
Verstorbenen betet, wird ein Ablass gewährt.
Dieser Ablass kann nur den Seelen im
Fegefeuer zugewendet werden. An jedem Tag
zwischen dem 1. und 8 November kann ein
Vollablass
gewonnen werden, an jedem anderen Tag des
Jahres ein Teilablass.
|
Ein Vollablass, der aber nur den Seelen
im Fegefeuer zugewendet werden kann, wird
dem Gläubigen gewährt, der am
Allerseelentage
(2 November) eine Kirche oder
öffentliche Kapelle
(private oder
halböffentliche Kapelle nur deren rechtmäßige Benutzer)
besucht. Dieser Ablass kann gewonnen werden entweder an diesem Tage
oder an einem vom Ordinarius bestimmten Sonntag vorher oder nachher
oder auch am Feste Allerheiligen (1 November). Bei diesem Besuch wird ein Vaterunser
und das Glaubensbekenntnis gesprochen. |
Dem Gläubigen,
der einen Friedhof andächtig besucht und mündlich oder innerlich für die Verstorbenen betet,
kann täglich den Verstorbenen einen Ablass von 7 Jahren
gewinnen. |
(Pius XI. 31.10.1934) |
|
Das Gebet " Requiem
aternam " erhält einen Teilablass, der aber nur den Seelen im
Fegefeuer zugewendet werden
kann. |
Herr, gib Ihnen die ewige Ruhe und das
ewige Licht leuchte Ihnen. Lass sie ruhen in Frieden. |
(300 Tage jedesmal Pius X.
13.02.1908) |
|
Milder Herr Jesus, gib ihnen ( ihm, ihr ) die ewige Ruhe! |
(300 Tage jedesmal Pius X. 18.03.1900) |
|
Dich
also bitten wir, komme den im Fegfeuer zurückgehaltenen
Seelen zu Hilfe, die du mit deinem kostbaren Blute
erlöst hast. |
(300 Tage jedesmal Pius X. 13.9.1908) |
|
Ablaßgebet für
die verlassenen Armen Seelen
Jesus,
um der Schmerzen willen, die Du bei Deiner Todesangst im
Garten Gethsemane, bei der Geißelung und Dornenkrönung, auf
dem Weg zum Kalvarienberg, bei Deiner Kreuzigung und Deinem
Hinscheiden erduldet hast, erbarme Dich der Seelen im
Fegfeuer, besonders jener, die ganz vergessen sind! Erlöse
sie aus ihren bitteren Qualen, rufe sie zu Dir und schließe
sie im Himmel liebevoll in Deine Arme! Vater unser. . . Gegrüßet
... Herr,
gib ihnen...
500
Tage Ablaß
|
Gebet für
die verstorbenen Eltern
Gott,
Du hast uns geboten, Vater und Mutter zu ehren. Erbarme Dich
gnädig der Seelen meines Vaters und meiner Mutter; verzeihe
ihnen ihre Sünden und gib, daß ich sie einst wiedersehe in
der Freude des ewigen Lichtes! Durch Christus, unsern Herrn.
Amen.
3
Jahre Ablaß. - Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen
Bedingungen, wenn man das Gebet einen Monat lang jeden Tag
verrichtet
|
Gebet für die
verstorbenen Priester
Gott,
Du hast unter den Nachfolgern der Apostel im Priesteramt Deine
Diener, für die wir beten, mit der priesterlichen (oder bischöflichen)
Würde geschmückt. Wir bitten Dich, gib, daß sie auch für
immer in die Gemeinschaft der Apostel aufgenommen werden.
Durch Christus, unsern Herrn. Amen.
Unvollk.
Ablass - Vollkommener Ablass, wenn man es einen Monat lang
jeden Tag betet.
|
Ablaß
von
3000
Jahren,
der den
Armen Seelen
zugewendet werden kann.
Aus einem sehr alten
Gebetbuch entnommen.
Quelle: Joseph Ackermann (Pfr.) / Kiser: Trost
der Armen Seelen
Gott grüße Dich
Maria! Gott grüße Dich Maria! Gott grüße Dich
Maria! O Maria, ich grüße Dich 33-tausendmal,
wie Dich der hl. Erzengel Gabriel gegrüßt hat.
Es erfreut Dich in Deinem Herzen und mich in
meinem Herzen, daß der hl. Erzengel zu Dir den
himmlischen Gruß gebracht hat.
Ave
Maria (3mal beten)
|
Was hilft des Armen Seelen?
-
Die wertvollste Hilfe ist zweifellos das
hl. Messopfer, aber nur insoweit,
als es die betreffenden Verstorbenen
während des Lebens geschätzt haben.
-
Eine weitere grosse Hilfe für die Armen
Seelen ist das Weihwasser, wenn wir
es mit Glauben und Vertrauen verwenden.
-
Auch durch das Rosenkranzgebet für
die Armen Seelen empfehlen wir diese der
mächtigen Fürbitte der allerseligsten
Jungfrau und Gottesmutter, die eine
besondere Schutzherrschaft über das
Fegefeuer ausübt.
|