Apostolische Konstitution Missale Romanum 1969

   
   




 

  

 

Apostolische Konstitution Missale Romanum

Einführung des gemäß Beschluß des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuerten Römischen Meßbuches (3. April 1969)

Paul VI.

Hinweis/Quelle: Die Feier der heiligen Messe. Meßbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes. Authentische Ausgabe für den liturgischen Gebrauch. Kleinausgabe. Das Meßbuch deutsch für alle Tage des Jahres, Freiburg u.a. 1975, 19*-22*

Paulus
Bischof
Diener der Diener Gottes
zum immerwährenden Gedächtnis

Das Römische Meßbuch, auf Grund eines Beschlusses des Konzils von Trient von Unserem Vorgänger, dem heiligen Pius V., im Jahre 1570 herausgegeben[1], gehört nach allgemeinem Urteil zu den vielen und segensreichen Ergebnissen, die dieses Konzil für die gesamte Kirche Christi zeitigte. Vier Jahrhunderte lang haben Priester des lateinischen Ritus sich seiner als Norm zur Feier des eucharistischen Opfers bedient, und Glaubensboten haben es in fast alle Länder gebracht. Zahllose heilige Menschen haben für ihr geistliches Leben aus seinen Schriftlesungen und Gebeten in reichem Maß wertvolle Anregungen geschöpft, aus jenen Texten also, deren Ordnung im wesentlichen auf Gregor den Großen zurückgeht.

Seit geraumer Zeit hat sich nun aber im christlichen Volk eine liturgische Erneuerung in steigendem Maße entfaltet, die nach einem Wort Unseres Vorgängers Pius XII. als Walten der Vorsehung Gottes gegenüber den Menschen unserer Zeit und als gnadenvolles Wirken des Heiligen Geistes in seiner Kirche[2] anzusehen ist. Diese Erneuerungsbewegung hat weithin deutlich werden lassen, daß die Texte des Römischen Meßbuches einer Überarbeitung und Erweiterung bedürfen. Einen Anfang machte Unser Vorgänger Pius XII. durch die Neuordnung der Osternacht und der Karwoche[3], womit er gleichsam den ersten Schritt tat, um das Römische Meßbuch dem Empfinden unserer Zeit anzupassen.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat mit der Konstitution „Sacrosanctum Concilium“ die Grundlage für eine allgemeine Erneuerung des Römischen Meßbuches gelegt. Nach seinen Bestimmungen sollen Texte und Riten so geordnet werden, daß sie das Heilige, dem sie als Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen.[4]

Der Meßordo soll so überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der einzelnen Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang deutlicher hervortreten und die fromme und tätige Teilnahme der Gläubigen erleichtert wird.[5] Damit den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde, soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden.[6] Ferner beschloß das Konzil, daß ein neuer Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische Pontifikale und Missale eingefügt werde.[7]

Diese Erneuerung des Römischen Meßbuches ist jedoch nicht plötzlich und unvorbereitet gekommen. Ihr haben die Ergebnisse der liturgiewissenschaftlichen Arbeiten während der letzten vier Jahrhunderte den Weg bereitet. Wie aus der Apostolischen Konstitution „Quo primum“ Unseres Vorgängers, des heiligen Pius V., hervorgeht, hatten schon nach dem Konzil von Trient zur Revision des Römischen Meßbuches das Studium und der Vergleich der alten Handschriften, die sich in der Vatikanischen Bibliothek befanden oder die von überall her hinzugezogen wurden, nicht wenig beigetragen. Inzwischen sind sowohl älteste liturgische Quellen neu erschlossen und veröffentlicht wie auch Texte der Ostkirchen eingehender untersucht worden. Es ergab sich bei vielen der Wunsch, die dort vorhandenen Reichtümer des Glaubens und der Frömmigkeit nicht länger im Dunkel der Bibliotheken verborgen zu halten, sondern ans Licht zu bringen, um Herz und Sinn der Christen zu erleuchten und zu nähren.

Wir möchten im folgenden die Neuordnung des Römischen Meßbuches wenigstens in den Grundzügen beschreiben. Zunächst sei die Allgemeine Einführung erwähnt, die gleichsam die Einleitung des Buches bildet. In ihr werden die neuen Richtlinien für die Feier des eucharistischen Opfers dargelegt, die sich auf die Handlungen und Dienste eines jeden Teilnehmers sowie auf alles, was zur heiligen Feier sachlich und räumlich notwendig ist, beziehen.

Die bedeutendste Neuerung betrifft wohl das eucharistische Hochgebet. Zwar sind im römischen Ritus für den ersten Teil dieses Gebetes, die Präfation, im Laufe der Jahrhunderte verschiedene Texte geschaffen worden; der zweite Teil hingegen, der Kanon genannt wurde, erhielt in der Zeit vom 4. zum 5. Jahrhundert eine unveränderliche Form. Im Gegensatz hierzu ließen die ostkirchlichen Liturgien eine gewisse Abwechslung von Anaphoren zu. Gemäß Unserer Anordnung ist nun das eucharistische Hochgebet durch eine größere Anzahl von Präfationen bereichert worden, die teils der alten Tradition der römischen Kirche entnommen, teils neu verfaßt sind, um so die verschiedenen Aspekte des Heilsmysteriums deutlicher werden zu lassen und zahlreichere Motive der Danksagung anzuführen. Außerdem haben Wir für das Hochgebet drei neue Texte hinzufügen lassen. Aus pastoralen Gründen und zur Erleichterung der Konzelebration haben Wir verfügt, daß die Herrenworte in allen Fassungen des Kanons die gleichen seien. Wir bestimmen also, daß sie in jedem eucharistischen Hochgebet folgendermaßen lauten. Über das Brot: „Nehmet und esset alle davon, das ist mein Leib, der für euch hingegeben wird.“ Über den Kelch: „Nehmet und trinket alle daraus, das ist der Kelch des neuen und ewigen Bundes, mein Blut, das für euch und für alle vergossen wird zur Vergebung der Sünden. Tut dies zu meinem Gedächtnis.“ Die vom Priester gesprochenen Worte „Geheimnis des Glaubens“ werden aus dem Kontext der Herrenworte gelöst und als Einleitung einer Akklamation der Gläubigen verwendet.

Was den Ordo Missae betrifft, sind die Riten unter Wahrung ihrer Substanz einfacher geworden.[8] Es entfiel, was im Laufe der Zeit verdoppelt oder weniger glücklich eingefügt worden ist[9], vor allem bei der Bereitung von Brot und Wein sowie bei der Brotbrechung und der Kommunion.

Hingegen wurde wiederhergestellt nach der ehrwürdigen Norm der Väter, was durch die Ungunst der Zeiten verlorengegangen war.[10] Hierher gehören die Homilie[11], das „Allgemeine Gebet“ oder „Gebet der Gläubigen“[12] und zu Beginn der Messe ein „Schuldbekenntnis“ oder „Ritus der Versöhnung mit Gott und den Brüdern“, der die ihm zukommende Bedeutung zurückerhielt.

Das Zweite Vatikanische Konzil hat ferner angeordnet, daß innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der Heiligen Schrift dem Volke vorgetragen werden.[13] Dementsprechend wurden die an den Sonntagen zu verlesenden Perikopen auf eine Drei-Jahres-Ordnung verteilt. Überdies ist an allen festlichen Tagen der Epistel- und Evangelienlesung eine weitere Lesung aus dem Alten Testament – in der Osterzeit aus der Apostelgeschichte – vorausgestellt. Auf diese Weise wird die Dynamik der Heilsgeschichte durch Gottes Offenbarungswort klarer ins Licht gerückt. Diese Fülle biblischer Lesungen, die an den Sonn- und Feiertagen den größeren Teil der Heiligen Schrift den Gläubigen nahebringt, wird durch weitere Teile der heiligen Bücher, die an den anderen Tagen verkündet werden, ergänzt.

Diese Neuordnungen zielen darauf hin, bei den Gläubigen jenes Verlangen nach dem Worte Gottes[14] zu steigern, wodurch das Volk des Neuen Bundes unter Leitung des Heiligen Geistes zur vollkommenen Einheit der Kirche hingeführt wird. Wir hegen die feste Zuversicht, daß Priester und Gläubige sich auf Grund dieser Erneuerung besser für das Herrenmahl bereiten und durch größere Vertrautheit mit der Heiligen Schrift tiefer in das Verständnis des Gotteswortes eindringen. Die Heiligen Schriften sollen so – entsprechend den Mahnungen des Zweiten Vatikanischen Konzils – für alle zum gleichsam nie versiegenden Quell geistlichen Lebens, zur Grundlage der Glaubensunterweisung und zum Herzstück aller theologischen Lehre werden.

Bei der Erneuerung des Römischen Meßbuches sind aber nicht nur die bisher erwähnten drei Teile (das eucharistische Hochgebet, der Ordo Missae und die Leseordnung) geändert worden; auch die anderen sind überprüft und erheblich verändert worden: die Eigenmessen des Herrenjahres, die Eigenmessen für die Gedenktage der Heiligen, die Commune-Texte für die Gedenktage der Heiligen, die Messen zu bestimmten Feiern und die Votivmessen. Dabei wurde besondere Sorgfalt auf die Orationen verwandt; sie wurden nicht nur zahlenmäßig vermehrt, damit neue Orationen den neuen Bedürfnissen unserer Zeit entsprechen, sondern es wurden auch die alten Orationen an Hand der Quellen überprüft. So wurde es auch möglich, für die Wochentage der liturgischen Hauptzeiten, der Advents-, Weihnachts-, Fasten- und Osterzeit, jeweils eigene Orationen anzugeben.

Was schließlich die Texte des Graduale Romanum betrifft, bleiben sie – wenigstens für den Gesangsvortrag – unverändert. Um ein besseres Verständnis der Texte zu erreichen, wurde der Antwortpsalm, von dem bei Augustinus und Leo dem Großen oft die Rede ist, wieder eingeführt. Auch wurden für Meßfeiern ohne Gesang Eröffnungs- und Kommunionverse, soweit angebracht, neu geschaffen.

Zum Abschluß möchten Wir nach allem, was Wir bis jetzt über das neue Römische Meßbuch gesagt haben, noch auf einen Gedanken besonders hinweisen. Als Unser Vorgänger Pius V. die erste Ausgabe des Römischen Meßbuches veröffentlichte, bot er es dem christlichen Volk gleichsam als Hilfe zur Einheit in der Liturgie und als Ausdruck echten und frommen Gottesdienstes in der Kirche dar. Der Anordnung des Zweiten Vatikanischen Konzils entsprechend, haben Wir zwar im neuen Meßbuch berechtigter Vielfalt und Anpassung[15] ihren Platz zuerkannt; dennoch geben auch Wir der Hoffnung Ausdruck, daß das neue Buch von den Gläubigen als eine Hilfe zur gegenseitigen Bezeugung und Stärkung der Einheit angenommen werde. Durch seine Verwendung soll in der Mannigfaltigkeit vieler Sprachen aus den Herzen aller ein und dasselbe Gebet, das Gott wohlgefälliger ist als Weihrauch, zum himmlischen Vater durch unseren Hohenpriester Jesus Christus im Heiligen Geiste emporsteigen.

Die Bestimmungen dieser Konstitution treten am 30. November, dem ersten Adventssonntag dieses Jahres, in Kraft.

Unsere Anordnungen und Vorschriften sollen jetzt und in Zukunft gültig und rechtskräftig sein, unter Aufhebung jedweder entgegenstehender Konstitutionen und Verordnungen Unserer Vorgänger sowie aller übrigen Anweisungen, welcher Art sie auch seien.

Gegeben zu St. Peter in Rom, am 3. April, Gründonnerstag 1969, im sechsten Jahre Unseres Pontifikates.

PAULUS PP. VI.


[1] Apostolische Konstitution „Quo primum“ vom 14.7.1570.

[2] Vgl. Pius XII., Ansprache an die Teilnehmer des Internationalen Pastoralliturgischen Kongresses zu Assisi am 22.9.1956: AAS 48 (1956), S.712.

[3] Vgl. Ritenkongregation, Dekret „Dominicae Resurrectionis“ vom 9.2.1951: AAS 43 (1951), S.128 ff.; Dekret „Maxima redemptionis nostrae mysteria“ vom 16.11.1955: AAS 47 (1955), S.838 ff.

[4] II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 21.

[5] Vgl. ebd. Art. 50.

[6] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 51.

[7] Vgl. ebd. Art. 57.

[8] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 50.

[9] Vgl. ebd. Art. 50.

[10] Vgl. ebd. Art. 50.

[11] Vgl. ebd. Art. 52.

[12] Vgl. ebd. Art. 53.

[13] Vgl. ebd. Art. 51.

[14] Vgl. Amos 8,11.

[15] Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 38–40.

 

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