Nach
dem Ja zum neuen Epidemiengesetz (22
Sept. 2013), lassen wir diese
Webseite stehen,
damit Frau und Herr Schweizer sich
darüber informieren können, was sie da angenommen haben.
Referendum
gegen das revidierte Epidemiengesetz (EpG)
zustande gekommen
Das Parlament hat
am 28. September 2012 den Entwurf des
Bundesrates mit grosser Mehrheit gutgeheissen.
Am Erlasstext wurden nur geringfügige Änderungen
vorgenommen. Gegen das Gesetz wurde das
Referendum ergriffen.
Das Referendum
gegen das revidierte Epidemiengesetz (EpG) ist
zustande gekommen, 77'750 Unterschriften wurden
gesammelt, weit über die notwendigen 50'000.
Die Bundeskanzlei hat am 21. Februar 2013
formell bestätigt, dass das Referendum mit 77
360 gültigen Stimmen zustande gekommen ist.
Damit hat das Schweizer Volk am 22 September die
Möglichkeit darüber abzustimmen, ob sie das
Gesetz will oder nicht.
Um was geht es:
•
Obligatorische schulische
Sexualerziehung unserer Kinder
ab Kindergarten.
Der Bund will durch das Epidemiengesetz Zugriff auf unsere Schulen
erhalten. Angeblich sollen diese verpflichtet
werden, über die Gefahren übertragbarer
Krankheiten (AIDS) zu informieren und Beratungen
zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten
(Art. 19 Abs. 2 lit. c EpG).
Das
Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule
beschreibt Grundlagen für die schweizweite
Verankerung von Sexualerziehung in der Schule
sowie Überlegungen für die Aus- und
Weiterbildung von Lehrpersonen an Hochschulen.
Wollen wir dies
unseren Kleinkindern wirklich antun?
(Aus dem Pdf
Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule.
Seite 35
Link Pdf)
Alter
Entwicklungsschritte
Verhalten und Erleben
4
Jahre
Bewegungs- und
Expansionsdrang Verstärkte
Selbstständigkeit Bedürfnis nach eigenen
Kontakten
In die Welt gehen:
·
Erfahrungen mit Angst und
Verletzung
·
Konflikte (gegen
andere durchsetzen)
·Empathie
(in andere Einfühlen)
·
Einüben sozialen
Miteinanders (Nachahmung
symbolischer Handlungen nach Piaget)
·
Experimentieren mit
Beziehungen mit anderen
·
Erfahrung mit Gefühlen
(Zuneigung, Eifersucht, Sehnsucht,
Enttäuschung, etc.)
Entstehung körperlich-sexueller
Schamgefühle
Das
Selbst betreffend:
·
Erlernen des Umgangs mit
Schamhaftigkeit
Genitale
Körperlichkeit
Kindlicher Forschungsdrang und sexuelle
Neugier:
·
Entdecken der
Sexualorgane als Quelle neuer
Lustgefühle
· Zeigelust
und genitale Spiele
·
Erotisches Interesse an
den Eltern
· Erste
Fragen zur Sexualität
Selbststimulation (orgasmusähnliche
Reaktionen)
Entdecken
von Körperregionen als Quelle neuer
Lustgefühle:
·
Bewusstes, wiederholtes
Manipulieren von Körperstellen, auch der
Genitalien
5 Jahre
Auseinandersetzung mit dem eigenen und
anderen Geschlecht - Entwickeln einer
Vorstellung von Geschlechterrollen
Spielerisches Erkunden von
Geschlechterrollen:
·
Rollenspiele (Vater-MutterSpiele,
Familien mit zwei Müttern/Vätern, einem
Elternteil, Verliebt sein,
Geschlechtsverkehr)
·
Doktorspiele (Erkunden
des anderen Körpers, Befriedigung der
natürlichen Neugier)
Betrachtet man dieses
Grundlagenpapier näher, kommt man unweigerlich
zum Schluss, dass von einer verantwortungsvollen
und altersgerechten Sexualerziehung keine Rede
sein kann. Folgende Aspekte sollen in der
Sexualerziehung thematisiert werden:
Bei Vierjährigen: Die
eigenen Sexualorgane als Quelle neuer
Lustgefühle zu entdecken; Erzeugen von
orgasmusähnlichen Reaktionen durch bewusstes,
wiederholtes Manipulieren von Körperstellen,
auch der Genitalien. Bei Fünfjährigen: Das Üben
von Rollenspielen, unter anderem auch Familien
mit zwei Müttern und zwei Vätern, und das
Sprechen über Verliebtsein und
Geschlechtsverkehr. Im Weiteren soll in den
Sexualunterricht mit den Jugendlichen auch
einfließen, dass jegliche sexuelle Betätigung in
Ordnung sei, solange diese für die Beteiligten
stimmt, und jegliche sexuelle Orientierung
(Hetero-, Homo-, Bi- und Transsexualität et
cetera) als gleichwertig anzusehen sei.
Was Kinder, nun schulpflichtig ab vier
Jahren, in Basels Kindergärten gezwungen sind,
nicht nur anzusehen, müsste, in der Tagesschau
gezeigt, unkenntlich gemacht werden.
(Auch unsere Webseite nimmt
Abstand davon solche Bilder hier zu
veröffentlichen.)
Welcher psychologischer Schaden in der
Entwicklung der Kinder wird hier verursacht?
Es
ist grausam, wenn bereits Kinder ihrer Unschuld
beraubt und ganz entgegen jeglicher Kenntnis der
Entwicklungspsychologie frühsexualisiert werden.
Aus der Bibel:
Mt 18,6Wer einen von
diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen
verführt, für den wäre es besser, wenn er mit
einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer
versenkt würde.
Vergleiche auch
Mk 9,42 / Lk 17,2
Besonders problematisch
ist, dass der Bund mit dem revidierten
Epidemiengesetz die Macht auch hier an sich
reissen will und damit ausgerechnet im
Bildungsbereich die wichtige föderale Hoheit
der Kantone verletzt. Die Kantone werden in
dieser brisanten Frage der Frühsexualisierung
nichts mehr zu sagen haben.
Dem BAG
(Bundesamt
für Gesundheit)
kommt der unklare
Gesetzestext mehr als recht. So kann das BAG
auch die frühkindliche Sexual-Erziehung damit
begründen, welcher dem Gendermainstream (Film)– also
Mami weg Papi weg – die Türe zu den
Klassenzimmern öffnen wird.
Man braucht nun wirklich
kein Prophet zu sein, um vorauszusagen, dass
diese schwammige, inhaltlich und räumlich nicht
definierte Bestimmung eine Blankovollmacht an
das BAG zur Frühsexualisierung ab Kindergarten
ist.
Wir wollen keine
Frühsexualisierung ab Kindergarten!
Deshalb am 22 September ein klares
NEIN
gegen das völlig missratene
revidierte
Epidemiengesetz EPG.
Schicken
Sie den Link dieser Webseite in einer
E-Mail bitte an ihre Schweizer Freunde,
damit wenigstens hier in der Schweiz der
Frühsexualisierung Einhalt geboten
werden kann. Oder
setzten Sie einen Link auf Facebook,
Twitter.
Frau Kuby referiert über extrem wichtige Themen, die
von den Regierungen (UNO/EU)
geplant
sind, welche u. a. unsere bisherige
Familienstruktur auf den Kopf
stellen:
Der Begriff
Gender-Mainstreaming, bezeichnet die Initiative,
die Gleichstellung der Geschlechter auf allen
gesellschaftlichen Ebenen durchzusetzen.
Machtabgabe an
BAG und WHO mit dem revidierten
Epidemiengesetz EPG!
WHO
Weltgesundheitsorganisation - BAG
Bundesamt für Gesundheit
Das
Eidgenössische Parlament hat im September 2012
das neue Epidemiengesetz (EPG) verabschiedet.
Doch was zuerst dem Parlament und dann dem
Bürger als „kleine Revision“ verkauft wurde,
kann in Wirklichkeit in eine umfassende
gesetzliche Ermächtigung des Bundesrates, sowie
von Behörden auf Bundes- und Kantonsebene
ausarten. Die äusserst schwammige Formulierung
und die daraus entstehenden umfangreichen im EPG
gesetzlich verankerten Massnahmen sorgten dann
auch dafür, dass zirka 80’000 Stimmbürger das
Referendum gegen das neue EPG unterstützt haben.
Das EPG (Epidemiengesetz)
ermöglicht mittels
der Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung,
Massnahmen wie eben die Zwangsimpfung
durchzuführen. Das EPG
braucht der Bund, damit
er die bereits mit der WHO abgeschlossenen
Verträge auch erfüllen kann, denn dazu hat er
sich verpflichtet.
Das Gesetz
ermächtigt den Bundesrat beispielsweise, bei
„besonderer Lage“ obligatorische Impfungen zu
verfügen“ ( Siehe nachfolgend EpG Art. 6,
Absatz 2b).
(Die Bezeichnung
„bestimmte Tätigkeiten“ wird dabei auch nicht
näher ausgeführt.)
die
ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der
Lage sind, den Ausbruch und
die
Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu
verhüten und zu bekämpfen,
und
eine der folgenden Gefahren besteht:
1.
eine erhöhte Ansteckungs- und
Ausbreitungsgefahr,
2.
eine besondere Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit,
3.
schwerwiegende Auswirkungen auf die
Wirtschaft oder auf andere
Lebensbereiche;
b.
die
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
festgestellt hat, dass eine
gesundheitliche
Notlage
von internationaler Tragweite besteht
und durch diese in
der
Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit droht.
2
Der Bundesrat kann nach Anhörung der
Kantone folgende Massnahmen anordnen:
٭
a.
Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
b.
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
c.
Ärztinnen, Ärzte und weitere
Gesundheitsfachpersonen verpflichten,
bei der Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten mitzuwirken;
d.
Impfungen bei gefährdeten
Bevölkerungsgruppen, bei besonders
exponierten Personen und bei Personen,
die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für
obligatorisch erklären.
٭
Der Bundesrat
kann nach Anhörung der Kantone folgende
Massnahmen anordnen. Anhörung bedeutet, die
Kantone haben kein Mitentscheidungsrecht.
EPG 1. Kapitel
Art. 7
Ausserordentliche Lage
Wenn es
eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der
Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne
Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
EPG 4. Kapitel
Art. 24
Überwachung und Evaluation 1 Die zuständigen Bundesbehörden
überprüfen unter Einbezug der Kantone
regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
der Impfmassnahmen. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden
erheben den Anteil der geimpften Personen und
informieren das BAG regelmässig über die
Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu
deren Erhöhung getroffen wurden. 3 Das BAG verfasst regelmässig Berichte
zur Überwachung und Evaluation und
veröffentlicht diese in geeigneter Form.
EPG 5.
Kapitel: Bekämpfung
Art. 35
Quarantäne und Absonderung
1
Genügt die medizinische Überwachung nicht, so
kann:
a. eine
Person, die krankheitsverdächtig oder
ansteckungsverdächtig ist, unter
Quarantäne
gestellt werden;
b. eine
Person, die krank oder angesteckt ist oder
Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert
werden.
2 Die
betroffene Person kann wenn nötig in ein Spital
oder in eine andere geeignete
Institution
eingewiesen werden.
3 Das
Spital oder die Institution muss dafür sorgen,
dass das Personal und weitere
gefährdete
Personen vor Übertragungen geschützt werden.
Quarantäne
gestellt werden;
also Freiheitsberaubung
EPG 10.
Kapitel: Vollzug
2.
Abschnitt: Bund
Art. 77
Aufsicht und Koordination
1 Der
Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes
durch die Kantone.
2 Er
koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone,
soweit ein Interesse an einem einheitlichen
Vollzug besteht.
3 Er
kann zu diesem Zweck:
a.
den Kantonen Massnahmen für einen
einheitlichen Vollzug vorschreiben;
b.
bei Gefährdungen der öffentlichen
Gesundheit die Kantone anweisen,
bestimmte Vollzugsmassnahmen umzusetzen;
c.
die Kantone verpflichten, den Bund über
Vollzugsmassnahmen zu informieren;
d.
den Kantonen Vorgaben für ihre
Vorbereitungs- und Notfallpläne machen.
Nachzulesen im Pdf
Nachfolgender Download Link bei www.bag.admin.ch
Vom
Parlament verabschiedete
Schlussversion des Gesetzes
Die Schweiz verliert ihre
hoheitliche Autonomie,
gemäss
Artikel
6 Absatz 1b:
Eine besondere Lage liegt
vor, wenn
„die
Weltgesundheitsbehörde WHO
festgestellt hat, dass eine
gesundheitliche Notlage von
internationaler Tragweite
besteht und durch diese in
der Schweiz eine Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit
droht“.
Da die WHO im Jahre
2009
extra für die
Schweinegrippe die
höchste Pandemiestufe
so abgeändert hat, dass man
sie auch ohne
länderübergreifende
Todesfälle ausrufen kann,
drohen uns in der Schweiz
nach Einführung des neuen EPG bereits bei einem
länderübergreifenden
Schnupfen Zwangsmassnahmen!
Als im Jahre 2009 die WHO
die höchste Pandemiestufe
für die Schweinegrippe
ausrief, starben schweizweit
20 Personen.
Bei einer normalen Grippe
sind es bis zu 1000 Personen
jährlich.
-
13 Mio. Impfdosen wurden auf
Anraten der WHO von der
Schweiz gekauft.
-
davon 10,5 Mio. ungenutzt
entsorgt.
-
somit Steuergelder im Wert
von 64,5 Mio. verschleudert.
Narkolepsie: Die Folgen der
Schweinegrippe Impfung
Jetzt werden die Folgen der
Schweinegrippe Impfung
langsam sichtbar. In
Schweden und in Finnland
leiden heute hunderte von
Kindern an der sogenannten
Schlafkrankheit –
Narkolepsie. Die finnische
Gesundheitsbehörde sieht es
als erwiesen an, dass es
einen Zusammenhang zwischen
der Krankheit und dem
Impfstoff „Pandemrix“ gibt.
Dazu ein Video auf YouTube
gefunden:
http://youtu.be/QRy-O8keAy0
Weltweites Impfen ist ein
Milliardengeschäft für die
Pharma-Industrie.
Das neue EPG ist ein
gefährliches Abenteuer mit
ungewissem Ausgang. Die
Schweiz wird informell an
die pharma-freundliche WHO
angeschlossen, Bundesrat und
BAG bekommen durch das Epidemiengesetz
die gesetzliche
Ermächtigung, Massnahmen zu
treffen, die das
Selbstbestimmungsrecht des
Bürgers abschafft, wenn die
nächste Schweinegrippe oder
ein besonders gefährlicher
Virus durch die
Medienlandschaft zieht.
Die nachfolgende
Auflistung stellt die wichtigsten Gründe dar,
warum man sehr kritisch gegenüber den Impfungen
sein muss.…
•
keine
Impfung ahmt die Natur nach, sonst
bräuchte es eine einzige Impfung und
nicht immer wieder Auffrischimpfungen
keine
Doppelblindstudien und keine
Referenzstudien zur Wirkung von
Impfungen
•
Hersteller prüfen sich selber und setzen
die Messlatten entsprechend
wirtschaftsfreundlich
•
viele
ungeklärte Fragen zur Ansteckungstheorie
•
kein
Beweis, dass Geimpfte Ungeimpfte nicht
auch anstecken
•
Antikörper keine Sicherheit für
Immunität
•
sehr
unklare Beweislage, ob Bakterien und
Viren wirklich die Krankheitserreger
sind
•
klare
Zahlen, dass die Impfungen nicht für den
Rückgang der Krankheiten verantwortlich
sind
•
Hauptgrund auch heute noch für den
Rückgang: Hygiene, Ernährung, Soziales
•
Sehr
fragwürdige und oft sehr giftige
Inhaltsstoffe
•
grosses
Unwissen, resp. blinder Glaube, bei den
meisten Ärzten
•
Viele
Ärzte reden aber hinter den Kulissen
anders und impfen sich und ihre
Familien nicht
•
bis
schwere/tödliche Nebenwirkungen aller
Impfungen bekannt (werden aber
vertuscht oder geleugnet)
•
nur sehr
wenige anerkannte Impfschäden, weil die
Gefälligkeitsgutachten so genannter
Experten gesteuert sind. Denn: im
Zweifelsfall für den Angeklagten
•
Keine
Zahlen für wirkliche Erfassung und
Beurteilung von Impfnebenwirkungen, da
Rücklauf von den Ärzten nur 5 – max.
10%. Ausserdem: Arzt kann/will/darf/soll
einen Impfschaden nicht erkennen.
•
Zulassungsbehörden nicht unabhängig
•
viele
Politiker stark von Pharma gesteuert
•
(Kinder)Krankheiten,
gegen die geimpft werden, meist nur dann
“gefährlich”, wenn der Allgemeinzustand
schon sehr schlecht ist
•
Impfungen
schwächen das Immunsystem
•
Funktion
des Immunsystem wird hinter den Kulissen
breit anders angeschaut, als die
offizielle veröffentlichte Lehrmeinung
•
bis ca.
12-15 Lebensmonat ist eine bleibende
Immunität von der Natur her gesehen
nicht möglich
•
vor allem
die ersten beiden Impfungen, 2. und 4.
Monat, können gefährlich für das
ungeschützte Gehirn sein –
Blut-Hirn-Schranke ist noch offen
•
Alles,
was mit Druck, Zwang oder Angstmacherei
an den Menschen gebracht wird, ist zu
hinterfragen und zuerst einmal
abzulehnen!
Dabei ist das
Impfen eine Körperverletzung. Vor allem dann,
wenn man nicht einverstanden mit dem Impfen war.
Hier die rechtlichen Grundlagen:
Die körperliche
Integrität und die Selbstbestimmung des
Patienten sind auf verschiedenen Stufen der
Rechtsordnung und in verschiedenen Erlassen
geschützt. In der Verfassung ist der Schutz der
persönlichen Integrität in Art. 10 Abs. 2
Bundesverfassung (BV), im Zivilgesetzbuch in den
Art. 27 ff. ZGB (Persönlichkeitsrechte) und im
Strafgesetzbuch in den Art. 111 ff. StGB
(Rechtsgüterschutz) geregelt. Jede medizinische
Massnahme stellt, sofern kein
Rechtfertigungsgrund besteht (In der Regel:
Einwilligung), eine Körperverletzung gemäss
Artikel 122 / 123 StGB dar.
Die Presse schlägt momentan
über mit Berichten zu
Masernepidemie, Hepatitspandemie und
anderem. Auch der kommende
22. September ist immer
wieder Thema. Gar so
einseitig, dass man sich
fragt, wo die
Zeitungsartikel geschrieben
werden.
Vor allem bezüglich
möglichem Impfzwang wird gar
von einer Abschwächung der
jetzigen Möglichkeiten
geschrieben. Dabei steht
folgendes in der Botschaft
zum Gesetz, welches ALLE
National- und Ständeräte,
verschiedene Organisationen
usw. erhalten, aber sicher
99% nicht gelesen haben:
Im Begleittext unter Punkt 3.3.1
steht deutlich geschrieben,
dass auch Zwangsgewalt
angewendet werden soll, wenn
es die Situation verlangt:
„Bei der Verhütung und
Bekämpfung von übertragbaren
Krankheiten gibt es
Situationen, in welchen die
verfassungsmässig
geschützten Grundrechte des
Einzelnen beschränkt werden
müssen. Hierbei kann die
Anwendung von Zwangsgewalt
erforderlich werden.
Die Anwendung von
Zwangsgewalt ist im Sinne
eines Gewaltmonopols in der
Schweiz allein ausgewählten
Organen des Staates
vorbehalten.“
Millionen
von Kleinkindern werden jährlich geimpft. Weder
Eltern noch Ärzte wissen genau, welches Gift da
verabreicht wird. Nicht selten hat ein Kind
schon vor seinem sechsten Lebensjahr 30
Impfungen bekommen, oft erhalten sie gleich
mehrere Impfungen gleichzeitig. Ein tödlicher
Cocktail.
Eine neue US-Studie
zeigt, dass alleine in den USA in den letzten 20
Jahren durch diese Impfpraxis rund 145’000
Kinder verstorben sind.
Dass die moderne Medizin aus gesunden Menschen
Patienten macht, ist kein Geheimnis. Besonders
aggressiv geht die Pharma-Industrie auf die
Kleinsten los. Kein Wunder: sie können sich
nicht wehren und die meisten Eltern wollen nur
das Beste für ihre Kinder. Dass jedoch das Beste
nicht immer gut für die Kinder ist – ja sogar
tödlich – zeigt eine Studie, die kürzlich in der
internationalen Publikation „Human &
Experimental Toxicology“ erschienen ist. Sie
stützt sich auf Daten vom Vaccine Adverse Events
Reporting System (VAERS), dem US-Meldesystem für
Impfkomplikationen. Alleine in den USA sind
in letzten 20 Jahren demnach rund 145’000 Kinder
an den Folgen von Impfungen verstorben.
Die Studie zeigt klar, dass je mehr Impfstoffe
ein Kind während eines einzigen Arztbesuchs
erhält, umso grösser die Wahrscheinlichkeit
einer schweren negativen Reaktion ist – bis hin
zum Tod. So springt ab fünf Impfungen die
Rate der klinischen Einweisungen und Todesfälle
dramatisch an.
Von
staatlichen Stellen auf Schritt und Tritt überwacht und
kontrolliert?
Riesige Datenmengen über jeden von uns?
Das revidierte
Epidemiengesetz will vom BAG ein elektronisches
Informationssystem betreiben lassen, in das Daten über
Personen aufgenommen werden, die krank,
krankheitsverdächtig, angesteckt oder
ansteckungsverdächtig sind, oder Krankheitserreger
auscheiden (Art. 60, Abs. 1 EpG).
Datenbank über
medizinische Untersuchungen, Reisen, Aufenthaltsorte und
Kontakte
In diesem
elektronischen Informationssystem sollen Ergebnisse von
medizinischen Untersuchungen gespeichert und diese mit
Daten über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit
Personen, Tieren und Gegenständen verknüpft werden
(Art. 60, Abs. 2 EpG).
Internationaler
Austausch der Daten
Besonders brisant
ist dabei, dass die Weitergabe von Daten nicht nur
zwischen Bund und Kantonen möglich wird, sondern auch an
ausländische Behörden (Art. 62 EpG). Bei Annahme
des revidierte Epidemiengesetzes müssen
wir Angst haben, dass persönlichste Daten bald nicht
mehr geheim sind, wenn in Art. 62 steht, diese Daten
könnten an „ausländische Behörden“ sowie „supranationale
Organisationen“ weitergegeben werden?
EPG 7. Kapitel: Organisation
und Verfahren
2. Abschnitt:
Art. 60 EpG Informationssystem
1
Das BAG betreibt ein Informationssystem, in das Daten über Personen
aufgenommen werden, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder
ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden.
2
Das Informationssystem enthält folgende Daten: a. Daten zur Identität, die eine eindeutige Identifizierung
und die Kontaktaufnahme ermöglichen; b. Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit
Personen, Tieren und Gegenständen; c. Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen; d. Angaben zu Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer
übertragbaren Krankheit.
Diese Daten, die uns alle zu gläsernen Bürgern machen würden, werden
nicht nur beim BAG gespeichert, sondern in der Welt umher versandt
werden: Das BAG, die kantonalen Behörden sollen die Daten bearbeiten
oder bearbeiten lassen (wer bearbeitet diese?)
Diese
privaten Daten sollen zwischen Bundes- und kantonalen Stellen, WHO,
Krankenkasse, Chef und
gegenüber Ärzten offen bekanntgegeben werden.
Siehe Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1
EPG 7. Kapitel: Organisation
und Verfahren
2. Abschnitt:
Art. 62 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden 1 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen zum
Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten
ausländischen Behörden sowie supranationalen und internationalen
Organisationen Personendaten, einschliesslich Daten über die
Gesundheit, bekanntgeben, wenn der betreffende Staat und
insbesondere seine Gesetzgebung oder die supranationale oder
internationale Organisation einen angemessenen Schutz der
Persönlichkeit der betroffenen Person gewährleistet.
2
Insbesondere dürfen folgende Daten bekannt gegeben werden:
a.
Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit;
b.
Angaben über
Reisewege, Aufenthaltsorte und Kontakte mit Personen, Tieren
und Gegenständen;
c.
Ergebnisse von
medizinischen Untersuchungen;
d.
Ergebnisse von
epidemiologischen Abklärungen;
e.
Angaben über die
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe;
f.
Angaben zu
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung einer übertragbaren
Krankheit.
EPG 10. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Bund
Art. 80 Internationale
Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann
völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
a. den Austausch von Daten,
die der epidemiologischen Überwachung dienen;
Das Lesen der
Lektüre des Gesetzestextes genügt, um eine Gänsehaut zu bekommen.
Sie schüren Ängste über Seuchen. Sie
behaupten durch die Globalisierung der Welt würde auch über die
Schweiz das Unheil plötzlich hereinbrechen. Nur mit dem revidierten
Epidemiengesetz, das am 22. September zu Abstimmung gelangt, könne
der Bundesrat uns davor schützen.
Der
Bundesrat verspricht uns Sicherheit, wo er uns in Wahrheit gar keine
geben kann. Mit seiner Propaganda erpresst er ein Gesetz, das uns
alle zum gläsernen Bürger machen wird.
Alle – selbst solche Bürgerinnen
und Bürger, bei denen nur der Verdacht besteht, sie könnten
vielleicht krank sein,
sie könnten sich eventuell angesteckt haben – sollen fichiert
werden. Das will das revidierte Epidemiengesetz mit seiner
zentralen, elektronischen Datenbank (Art. 60 EpG) mit uns
machen. Wenn wir uns die Schweinegrippe-Hysterie vor Augen führen,
wird klar, dass keiner mehr vor staatlicher Durchleuchtung sicher
ist. Gläsern werden wir erpressbar!
Nicht
einmal
anonymisiert werden
die Daten!
Eindeutig identifizierbar sollen diese sehr persönlichen Daten,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Beruf an Kreti und Pleti,
ja selbst an ausländische Behörden und sogar an internationale
Organisationen wie die WHO weitergeben werden.
Nicht
genug damit! Die Reisen, die wir unternommen, die Routen auf denen
wir uns dabei bewegt und überhaupt wo wir uns überall aufgehalten
haben, sollen ausgeleuchtet und festgehalten werden. Mit welchen
Personen oder Tieren wir Kontakt hatten und welche Gegenstände wir
dabei berührt haben, alleswirderbarmungslos
ans Tageslicht gezerrt. Nichts, aber auch gar nichts soll dem
staatlichen Auge verborgen bleiben, nicht einmal die
Resultate medizinischer Untersuchungen!
George Orwells Welt war im Vergleich
damit noch sehr gemütlich.
Es wird behauptet, dies sei um
festzustellen, ob Sie zu einer bestimmten Risikogruppe gehören
würden. Risikogruppe? Was kann das bedeuten und wer bestimmt dies?
Wird da dem Missbrauch nicht Tür und Tor geöffnet? Welcher Spitzel
wird solch private Daten überhaupt liefern können? Braucht es dazu
eventuell einen neuen Typ von Beamten?
Als unbescholtene/r Bürger/in
könnten Sie aufgrund von - einer eventuell fehlenden Impfung - oder
eventuell falschen medizinischen Daten an einem ausländischen
Zoll festgehalten, in Quarantäne genommen und einer medizinischen
Zwangsbehandlung unterzogen werden.
Eidgenossen wacht auf!
Es geht um eure Freiheit!
Soll das BAG künftig alle
Impfskeptiker per Mausklick identifizieren
Bundesrat
Alain Berset stärkt
die Einflussnahme der WHO auf die Schweiz
SP-Bundesrat Alain Berset scheint
das Referendum gegen das EpG, das mit 80.000
Unterschriften zustande gekommen ist, zu
ignorieren. Er unterzeichnete an der
WHO-Versammlung in Genf vom 20. Mai 2013
die„Länderspezifische Kooperationsstrategie“ WHO
- Schweiz. Dies bedeutet ein klares JA von
seiner Seite zur Stärkung der Einflussnahme der
WHO auf die Schweiz. Das Volk aber zeigte durch
das Referendum ebenso klar, dass es nicht
einverstanden ist mit einer größeren
Einflussnahme der WHO durch das neue EpG.
Weshalb darf unser Bundesrat noch vor einem
Volksentscheid die Zusammenarbeit mit der WHO
ausbauen? Außerdem ist die Schweiz das erste
Industrieland, das eine solche
Zusammenarbeitsstrategie mit der WHO abschließt,
obwohl viele Maßnahmen der WHO total verfehlt
waren. Man denke nur an die übertriebene
Panikmache der Schweine- und Vogelgrippe und an
die massiven Gewinne der Pharmaindustrie durch
ihre enge Verknüpfung zur WHO. Ein JA zum neuen
EpG bedeutet die Abgabe vieler
Selbstbestimmungsrechte und Freiheiten der
Schweizer an die WHO. Wollen wir das wirklich?
Am Schluss das
Fazit:
Dieses
EPG Gesetz kann unsere Gesellschaft wie wir sie
kennen, total verändern.
Deshalb
am 22 Sept. ein klares
NEIN
zum revidierten
Epidemiengesetz.