Wenn das Zusammenleben
unmöglich wird
Aus vielfachem
menschlichem Versagen heraus kann ein Zusammenleben in
einer Gemeinschaft, auch in der Ehe, zur täglichen Qual
werden. So ist es grundsätzlich möglich, daß die
ehrliche Absicht damals vor dem Traualtar, eine
unauflösliche Ehe einzugehen, aus Verschulden eines
Partners sich ins Gegenteil kehren kann. Kommt es dabei
zur Trennung, ist es gut, die liebende Zuneigung der
Kirche zu den Gescheiterten zu kennen, mit der sie in
den großen Krisensituationen des Lebens Hilfe anbietet
und, soweit es ihr möglich ist, diesen Menschen
entgegenkommt. Darüber soll hier, noch bevor wir über
die Ehe als Bund zu sprechen kommen, ein klärendes Wort
gesagt werden."Es gibt jedoch
Situationen", so anerkennt auch der Katechismus der
katholischen Kirche
(Nr. 1649), "in denen das
eheliche Zusammenleben aus sehr verschiedenen Gründen
praktisch unmöglich wird." Freilich muß auch in
diesen "Situationen" die Chance der Vergebung
und des Neuanfangs zuallererst ergriffen werden. Das
Kirchengesetzbuch betont zwar, daß "die Ehegatten
die Pflicht und das Recht haben, das eheliche
Zusammenleben zu wahren"
(Codex iuris canonici,
CIC, Das kirchliche Gesetzbuch, can. 1151), anerkennt
aber gleichzeitig die Möglichkeit, daß "einer der
Ehegatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des
anderen Gatten oder der Kinder" herbeiführen kann,
womit er "das gemeinschaftliche Leben unerträglich
macht". Diese Situation, währt sie über längere
Zeit, "gibt dem anderen einen rechtmäßigen Grund,
sich zu trennen, und zwar aufgrund eines Dekrets des
Bischofs und, wenn Gefahr in Verzug ist, auch Kraft
eigener Entscheidung".
Freilich ist
"nach dem Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche
Zusammenleben wiederherzustellen". Ebenso soll
"nach erfolgter Trennung der Ehegatten immer in
geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die
Erziehung der Kinder gesorgt sein"
(can. 1153 und
1154). Die Trennung ist nicht mit der Auflösung des
Ehebundes, mit der Ehescheidung, zu verwechseln! Für
eine gültig geschlossene Ehe gilt der unumstößliche
Grundsatz: "Die gültig geschlossene und vollzogene
Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem
Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden"
(can.
1141).
Die "Trennung von Tisch
und Bett"
Wenn durch ein
weiteres Zusammenleben für Leib oder Seele des einen
Ehegatten oder der Kinder akute Gefahr besteht oder
ernsthafte Schädigungen zu erwarten sind, ist eine
Trennung "von Tisch und Bett" kirchlich
möglich und erlaubt, so der CIC. Dabei eilt die Kirche
dem bedrängten Menschen zu Hilfe, ohne dem
sakramentalen Band der Ehe einen Abbruch zu tun. Wer
sich von einem Partner aus den beschriebenen Gründen
getrennt hat, ist keineswegs vom Sakramentenempfang oder
der Möglichkeit, ein Patenamt oder ein öffentliches
kirchliches Amt zu übernehmen, ausgeschlossen, wie dies
vielfach irrtümlicherweise angenommen wird. Die
Trennung allein bewirkt keine Ausnahmeregelung seitens
der Kirche. Dies zu betonen scheint wichtig zu sein, da
immer wieder Diskriminierendes über diese Menschen zu
hören und zu lesen ist, die ihrerseits sicher viel
gelitten haben, bis es zur Trennung kam und daher von
der Umwelt eine gerechte und verständnisvolle
Behandlung ihrer Situation erwarten dürfen.
Die "Trennung von
Tisch und Bett", die vom Bischof ausgesprochen
wird, gibt jedoch keinem der Partner das Recht oder die
Möglichkeit zu einer weiteren Eheschließung oder
eheähnlicher Gemeinschaft. Das Eingehen einer weiteren
Ehe (auch vor nur zivilen Behörden) schließt in der
Tat vom Sakramentenempfang aus, da ein der einzigen und
gültigen sakramentalen Ehe zuwiderlaufender
Dauerzustand eingerichtet wird.
Der kirchliche
Ehenichtigkeitsentscheid
Dieser wird, nachdem
genaue Rechtsmaßstäbe angewendet wurden, von den
diözesanen Ehegerichten, falls notwendig nach mehreren
Instanzen, ausgesprochen. Er gibt den vormaligen
Partnern die Möglichkeit, eine gültige sakramentale
Ehe einzugehen, nachdem sich die "erste Ehe"
als nicht gültig geschlossen erwiesen hat. Diese
"zweite Ehe" ist im Grunde genommen keine
"zweite", sondern, nach Feststellung des
ungültigen Abschlusses der vorherigen Ehe, der erste
sakramental gültige Ehebund.
Hier handelt es sich
um Eheabschlüsse, denen man nach genauer Prüfung
nachweisen kann, daß die Ehe mit falschen Absichten,
nur zum Schein, aus Zwang oder aus einem anderen der
Gültigkeit zuwiderlaufenden Grund geschlossen wurde. Im
Sinne des Sakraments kann somit gar keine Ehe zustande
kommen. Daher spricht man bei einer
Ehenichtigkeitserklärung auch nicht von einer
"Ehescheidung", sondern von einer
Beweisführung über die Nichtigkeit der Ehe von Anfang
an.
Gründe für eine
Ehenichtigkeit von Anfang an gibt es mehrere. Jedem
katholischen Partner, der als Ursache der groben
Zerrüttung seiner Ehe Gründe der Unlauterkeit des
Partners vor dem Eheabschluß geltend
machen kann, steht das Recht zu, beim diözesanen
Ehegericht die Gültigkeit seines Ehebundes überprüfen
zu lassen und, gegebenenfalls, die
Ehenichtigkeitserklärung zu erwirken. Auf die Gründe,
die zu einer Ehenichtigkeitserklärung führen können,
werden wir noch zu sprechen kommen.
Das Paulinische Privileg
Das Prinzip, daß
immer die erste Ehe die einzig gültige ist, bezieht die
Kirche nicht nur auf den Eheabschluß unter zwei
Katholiken, sondern auf alle Menschen, einschließlich
der Ungetauften. Die von zwei Ungetauften geschlossene
Ehe wird, nach dem sogenannten Privileg des Apostels
Paulus, zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die
christliche Taufe empfängt, aufgelöst, wenn der im
Heidentum verbleibende Ehepartner eine weitere Ehe
eingeht bzw. wenn der ungetaufte Partner sich von seiner
inzwischen christlich gewordenen Ehehälfte trennt. Das
Privileg tritt jedoch nicht ein, wenn sich der andere
Partner ebenfalls taufen läßt.
Die nichtvollzogene Ehe
Das Ehesakrament ist
wesentlich auf die Geschlechtsgemeinschaft und
Gütergemeinschaft hingeordnet. Daher wird eine vor drei
Zeugen durch das Jawort geschlossene Ehe erst im
Vollsinn unauflöslich sein, nachdem der erste
Geschlechtsakt der Neuvermählten vollzogen ist. Ist
dieser unmöglich
(zum Beispiel wegen einer vor der
Trauung verheimlichten unüberwindbaren
Beischlafsunfähigkeit eines Partners), kann beim diözesanen Ehegericht um die Ehenichtigkeit angesucht
werden.
Das Ehenichtigkeitsverfahren
Auf Anfrage hat uns
das Bischöfliche Offizialat der Diözese Basel
mitgeteilt, daß allein in diesem Bistum alljährlich
20-30 Ehenichtigkeitsverfahren anhängig sind. Daraus
kann die Notwendigkeit einer genauen und umfassenden
Information abgeleitet werden. Da und dort müssen
Eheprozesse in Rom geführt werden, was nicht selten mit
einer viel größeren Publizität geschieht, als die
stille Arbeit der diözesanen Gerichte.
Das Kirchenrecht kennt
schon seit vielen Jahrhunderten die Gepflogenheit, daß
in Eheangelegenheiten gekrönter Häupter und deren
Familien der Heilige Stuhl direkt zuständig ist. Dies
hat sich im Laufe der Geschichte als Segen erwiesen. Als
Beispiel sei König Heinrich VIII. von England erwähnt.
Die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit seiner ersten
Ehe bedeutete einen Wendepunkt in seinem Leben, nachdem
unter Papst Clemens VII. eine Nichtigkeitserklärung
zurückgewiesen wurde. Vorwürfe gegen die Kirche, es
würde in Rom bei derlei Entscheidungen um Geld gehen,
verdienen ob ihres über einen marktschreierischen Wert
hinausgehenden Inhalts keine Beachtung. Unter König
Heinrich VIII. löste sich ganz England von der Kirche -
dennoch fiel es dem Papst nicht ein, eine einmal gültig
geschlossene Ehe zu "scheiden".
Wichtig in
diesem Zusammenhang ist zu wissen, daß es hier nicht um
Gründe der Trennung bzw. Zerrüttung, die nach der
Eheschließung auftauchen, geht - in diesem Falle greift
die oben besprochene Trennung von Tisch und Bett -,
sondern nur um Bedingungen, die
vor der Ehe bestanden.
Die Ehehindernisse
Wir sahen schon, daß
der Weg zum Ehebund mit der kirchlichen Verlobung
beginnt. Der Pfarrer wird dabei nebst den Personalien
auch Fragen über mögliche Ehehindernisse sowie zum
Eheverständnis mit dem Brautpaar besprechen.
Ehehindernisse können gegeben
(angeboren) oder erworben
sein. Gegeben ist von vornherein zum Beispiel eine
Blutsverwandtschaft, eine Adoptionsverwandschaft, die
Konfessionsverschiedenheit
(z.B. Katholik -
Protestant), die
Religionsverschiedenheit
(z. B. Christ - ungetaufte
Person), die nicht wiederherstellbare
Beischlafsunfähigkeit und andere. Den einzelnen trifft
in den meisten Fällen für diese Hindernisse keine
persönliche Schuld, weshalb sie auch durch eine
kirchliche Erlaubnis
(Dispens) als Hinderungsgrund für
die Ehe beseitigt werden können. In manchen Fällen muß der Heiratswillige selbst die Hindernisse
überwinden bzw. klären.
Der Katechismus der
katholischen Kirche sieht in der Mischehe
(katholisch -
nichtkatholisch)
eine "ökumenische Chance", da die christlichen
Gemeinschaften in vielen Gegenden "eine gemeinsame
Mischehenpastoral organisieren" können. "Diese soll die
Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht
des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen,
die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der
Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen
kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden"
(Katechismus, Nr. 1636).
Daß eine gültig
geschlossene und noch bestehende Ehe ein
unüberwindbares Hindernis für eine weitere Ehe ist,
muß nicht eigens erwähnt werden.
Voraussetzungen für eine
gültige Ehe -
Kriterien der Gültigkeit
Bei der kirchlichen
Verlobung wird der Pfarrer ebenfalls nach dem richtigen
Verständnis des Ehesakraments fragen. Das
Brautgespräch dient in den meisten Fällen auch der
Klärung des Ehebegriffs.
Wer eine Ehe eingehen
will, jedoch vorher durch schriftliche oder mündliche
Abmachung mit dem zukünftigen Ehepartner eine oder
mehrere der folgenden fünf Kriterien ausschließt,
verhindert bewußt das Zustandekommen eines gültigen
Ehebundes. Die so geschlossene "Ehe" kann,
nach Aufdecken des bewußten Zuwiderhandelns, in einem
Ehenichtigkeitsprozeß aufgelöst werden.
Zur Voraussetzung
eines gültigen Eheabschlusses gehört die positive
Bejahung der folgenden fünf Grundsätze:
a) Die monogame Ehe.
Das christliche Eheverständnis fordert eine Lebens- und
Liebesgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau.
Damit wird sowohl der Polygamie
(ein Mann heiratet bzw.
"besitzt" gleichzeitig mehrere Frauen) wie
auch der Polyandrie (eine Frau kann rechtlich mehrere
Männer zur gleichen Zeit heiraten) eine strikte Absage
erteilt. Die Polygamie "läßt sich mit
dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren", so der
Katechismus der katholischen Kirche
(Nr. 2387),
"denn sie widerspricht radikal der ehelichen
Gemeinschaft".
b) Die Bereitschaft
zur ehelichen Treue. Ein christliches Ehepaar muß,
um eine gültige sakramentale Ehe einzugehen, den Willen
haben, die gegenseitige Gemeinschaft aufzubauen und
alles, was der ehelichen
(geschlechtlichen)
Treue widerspricht, auszuschließen.
"Die eheliche
Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten
unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der
gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich
einander schenken. Liebe will endgültig sein. Sie kann
nicht bloß 'bis auf weiteres' gelten. 'Diese innige
Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier
Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die
unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre
unauflösliche Einheit'
(Gaudium et Spes, 48)"
(Katechismus, Nr. 1646).
c) Der Lebensbund.
Es ist der Wille Gottes, daß die Ehe bis zum Tode
dauert. Das Brautpaar muß daher vor und beim Abschluß
der Ehe bereit sein:
- das Sakrament als
einen unauflöslichen Bund zu betrachten,
- eine tatsächlich
und wörtlich genommene Ehe "bis zu meinem oder
deinem Tode" zu schließen und
- dem Zustandekommen
der Sakramentalität keine Hindernisse in den Weg zu
legen.
Über die Ehe als Bund
werden wir im weiteren noch ausführlicher reden
müssen, da der Grundsatz des Bundes ein wesentliches
Merkmal der Sakramentalität der Ehe ist.
d) Die Familie.
Unumgänglich ist das Verständnis, daß die Ehe nicht
nur Selbstzweck ist; sie ist der geeignete Ort, in dem
Gottvater, der Schöpfer und Erhalter allen Lebens,
seine Schöpfungskraft im geheiligten Bund der Ehe mit
den Ehegatten teilt. Wie Vater und Mutter das Kind ins
irdische Leben rufen, so gibt Gott jedesmal bei der
Zeugung, das heißt im Augenblick der Empfängnis, dem
neuen Leben im Mutterleib die einzige, unverwechselbare
und nur für dieses Wesen geschaffene unsterbliche Seele.
Der Schöpfergott wird so, zusammen mit den Eltern, zum
Schöpfer des Materie-Geistwesens: des Menschen. Der
Mensch, unverwechselbar und einmalig für diese Welt,
dann aber fürs Himmelreich geschaffen, den reinen Geist
(Seele)
als Abbild Gottes in sich tragend und aus lebender
Materie der Erde (Körper) geformt, ist
berufen zur Kindschaft Gottes in der Taufe und zur
Erlösungsgnade der Sakramente, die jedem Getauften vom
Kreuzesopfer Jesu Christi zufließen. Darum müssen die
Ehegatten bereit sein, Kindern das Leben zu schenken und
sie im Glauben zu erziehen. Wer den Kindersegen von
vornherein aus der Ehe ausschließt, kann keine gültige
Ehe schließen, denn dadurch wird einer vernünftigen Eheplanung widersprochen.
Freilich gibt es auch
"Eheleute, denen Gott den Kindersegen versagt hat"; doch
auch sie können "ein menschlich und christlich
sinnvolles Eheleben führen. Ihre Ehe kann fruchtbar sein
an Nächstenliebe, Hilfsbereitschaft und Opfergeist und
diese ausstrahlen"
(Katechismus, Nr. 1654).
e) Frei von
Zwängen. Da die Ehe ausschließliches Recht der
Heiratswilligen ist, muß die Kirche jeden Zwang
ablehnen. "Der Konsens muß ein Willensakt jedes
der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder
schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird. Keine
menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen. Falls
diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig"
(Katechismus, Nr. 1628). Wer also aus irgendwelchen
Gründen zur Ehe gezwungen wurde, kann, wenn der Zwang
gewichen ist, einen Ehenichtigkeitsprozeß anstreben.
Hier muß unbedingt
noch das sogenannte "Versuchsrecht" Erwähnung
finden. Heiratswillige beanspruchen dies heute immer
mehr und begründen damit die Rechtmäßigkeit eines
vorehelichen Zusammenlebens. Dies ist freilich sittlich
weder vertretbar noch kann das Zusammenleben geduldet
oder gar gebilligt werden. Denn "wenn auch der
Wille zur Heirat" in einem bestimmten Augenblick
gegenseitiger menschlicher Faszination "fest ist,
besteht doch die Tatsache, daß verfrühte
geschlechtliche Beziehungen keineswegs die
Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen
Beziehungen von Mann und Frau gewährleisten". Der
Katechismus betont daher, daß eine "leibliche
Vereinigung nur dann moralisch zu rechtfertigen ist,
wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige
Lebensgemeinschaft gegründet worden ist. Die
menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch
nicht zu"
(Katechismus, Nr. 2391).
Das Eheverständnis der
reformatorischen Kirchen
In der Schweiz gibt es
annähernd gleichviel Katholiken wie Christen, die, in
der Folge der Reformation des XVI. Jahrhunderts in
mehrere lokale Kleinkirchen aufgeteilt, außerhalb der
bis dahin bestehenden katholischen Einheit leben. In
Deutschland dürfte die Situation ähnlich sein.
Österreich hat eine überwiegende Mehrheit von
Katholiken.
Es ist der echten
christlichen Ökumene dienlich, wenn Christen der
verschiedenen Konfessionen über die jeweils andere
Bescheid wissen. Im selben Geist der Ökumene wäre es
verhängnisvoll, die jeweils andere Kirche nicht so zu
betrachten, wie sie sich selbst sieht - ein Kriterium,
das im 2. Vatikanischen Konzil auch für die katholische
Kirche seitens der anderen Kirche beansprucht wird.
Vorauszuschicken ist, daß zum Eheverständnis einer
Kirche immer auch das Sakramentsverständnis gehört.
Beide sind voneinander nicht trennbar.
Sakramentale und
nichtsakramentale Kirchen
Bekanntlich gibt es
zweierlei christliche Konfessionen: jene, in denen
sieben Sakramente (1. Taufe; 2. Firmung; 3. Eucharistie;
4, Buße; 5. Krankensalbung; 6. Priesterweihe; 7. Ehe)
gespendet werden anhand der von Christus verliehenen
priesterlichen Vollmacht, welche ihrerseits wiederum in
der "apostolischen Sukzession"
(Weihenachfolge, die bis zu den Aposteln ununterbrochen
zurückreicht) verankert sein muß. Solche Kirchen sind,
neben der römisch-katholischen Kirche: die
altkatholische Kirche, die koptische Kirche und ganz
besonders unsere Schwesterkirche, die Orthodoxie. Diese
Kirchen kennen das Weihepriestertum und folgerichtig
spenden sie auch alle sieben Sakramente.
Dann gibt es jene
Kirchen, in denen die apostolische Sukzession
verlorengegangen ist, da gelegentlich der Abspaltung von
der katholischen Kirche kein Bischof bereit war, weder
in die Spaltung mitzugehen noch für die neu entstandene
(reformatorische) Kirche Priester bzw. Bischöfe zu
weihen. Folgerichtig hörte auch mit dem Tod des letzten
in die Spaltung mitgegangenen Priesters die sakramentale
Spendung der Heilszeichen auf. Da die Taufe im Notfall
auch in der vormaligen Mutterkirche - wie auch heute
noch - von jedem Menschen gespendet werden kann, blieb
sehr bald in den Kirchen der Reformation nur noch ein
Sakrament übrig: die Taufe. Die beiden anderen Zeichen,
die dort vollzogen werden, können mit dem
Sakramentsbegriff der sakramentalen Kirchen nicht in
Verbindung gebracht werden; ihr Vollzug muß eher als
ein Schwellenritus betrachtet werden. So ist die
"Konfirmation" in den meisten Fällen eine
"Großjährigkeitserklärung" vor versammelter
Gemeinde, die zur Teilnahme am Abendmahlsgeschehen
seiner Kirche berechtigt. Das "Abendmahl"
selbst verkümmerte, mangels priesterlicher Vollmachten
über Brot und Wein, oft zu einem kaum noch konkret
verbindlichen Erinnerungsritus an das Geschehen im
Abendmahlssaal.
Wenn die Ehe zur Buchführung
wird
Wir sahen, daß in den
Kirchen der Reformation die Sakramente verlorengingen.
Der große Zürcher Reformator Huldrych Zwingli sieht
daher die Sakramente nur als "heilige, sichtbare
Zeichen, die keine Gnadenwirkung haben können";
sie sind nur da, um dem menschlichen Auge und seiner
Neugier Genüge zu leisten. Die Ehe ging bei allen
Reformatoren in die Kompetenz der staatlichen Behörden
über. Dadurch wurde der Ehebund zu einem Ehevertrag
zwischen zwei Heiratswilligen, der vor dem
Zivilstandsbeamten geschlossen wird. Zivilehen sind von
ihrem Selbstverständnis her jederzeit lösbar, wie wir
das schon oben vermerkten. Somit wurde die Ehe in den
Gebieten der Reformation den unterschiedlichsten
Gesetzgebungen der Staaten unterstellt. Nach
reformatorischem Verständnis wäre ein an die Zivilehe
anschließender Kirchgang nicht zwingend notwendig. Wenn
die protestantischen Kirchen dennoch Wert darauf legen,
daß die, nach ihrem eigenen Verständnis schon vor dem
Standesbeamten gültig geschlossene Ehe, auch durch
kirchliche Zeremonien begleitet wird, dann handelt es
sich einzig um den Segen der Kirche auf das junge
Ehepaar.
Wir halten fest: In
den den Eheabschluß begleitenden kirchlichen
Zeremonien der Reformation wird keine Ehe geschlossen,
vielmehr wird die schon
(zivil)
geschlossene Ehe gesegnet.
Freilich kann man
immer wieder von neuem segnen: Gegenstände, Menschen,
Vereinbarungen. Folgerichtig kann jemand, der
zivilrechtlich geschieden wurde, hier auch ein zweites
(oder ein weiteres)
Mal mit dem Segen der Kirche auf den neuen Ehevertrag
rechnen. Die Kirchen der Reformation kennen auch kein
eigenes Ehescheidungsrecht, da sie sämtliche Regelungen,
die der jeweilige Staat getroffen hat, einschließlich
der Scheidung, akzeptieren.
Verfolgt man diesen
Gedanken weiter, so kann, mit Blick auf die Ehe, auch
von keinem kirchlichen Eherecht gesprochen werden. Die
sogenannte kirchliche Trauung in den Kirchen der
Reformation ist in diesem Kontext auch kein Sakrament,
keine "Trauung", sondern, wie erwähnt, ein
stets wiederholbarer Segen. Das ist auch der Grund,
warum ein katholischer Partner vor der Ehe mit einem
Nichtkatholiken eine Dispens für die Mischehe braucht.
Göttliches Recht und Naturehe
Bevor wir über die
Ehedispensen reden, muß feststehen, wer dem kirchlichen
Eherecht untersteht. Es hat nämlich keinen Sinn, daß
die katholische Kirche "alle Christen" unter
ihr Eherecht stellt, was sie in der Praxis weder kann
noch will. Hier muß jedoch unterschieden werden
zwischen rein kirchlichen Vorschriften, die
Nichtkatholiken in der Tat nicht binden, und zwischen
den göttlich gewollten Inhalten der Ehe, worüber auch
die Kirche nicht verfügen kann und die sich auf alle
Menschen, auch auf die Nichtchristen, beziehen bzw. alle
gleichermaßen in Pflicht nehmen.
So gilt als
göttliches Recht, daß die erste Ehe immer eine
gültige Ehe ist, bei Getauften wie bei Ungetauften.
Für Christen ("Getaufte") ist sie immer ein
Sakrament, während sie bei Nichtgetauften kraft
göttlichen Rechts eine gültige Naturehe ist.
Wesentliche Merkmale
der Naturehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit.
Die üblichen Dispensen
a) Dispens von der
Konfessions- und Religionsverschiedenheit
Will ein katholischer
Partner eine zu einer anderen christlichen Konfession
gehörende (jedoch gültig getaufte) Person heiraten, muß ihm die Kirche eine Dispens
(Erlaubnis,
Rechtsentbindung) dazu geben. Diese Erlaubnis für die
sogenannte Mischehe wird in der Regel vom zuständigen
Pfarrer gelegentlich der kirchlichen Verlobung erteilt,
nachdem er sich davon überzeugt hat, daß der
nichtkatholische Partner die fünf zum Wesen der Ehe
gehörenden Kriterien bejaht.
Da die Taufe
verschiedener in der Reformation entstandener
"Kirchen" nicht in jedem Fall als gültig
betrachtet werden kann, wird gelegentlich dieser Dispens
auch die Dispens der Religionsverschiedenheit erteilt.
Denn auch für die Ehe mit einem konfessions- oder
religionsverschiedenen Partner gilt, daß die Ehe
ungültig ist, wenn ausdrücklich ausgeschlossen wird,
was die Gemeinschaft ehelichen Lebens wesentlich
konstituiert.
b)
Dispens von der katholischen Eheschließungsform
Will ein junges
konfessionsverschiedenes Paar die kirchliche Trauung
ohne den zuständigen katholischen Pfarrer, sondern nur
im Beisein eines kirchlichen Vorstehers einer anderen
christlichen Konfession schließen, muß ihm der
Diözesanbischof seines Wohnortes eine Dispens dazu
geben. Voraussetzung ist, daß die erwähnten fünf
Wesensmerkmale der Ehe ausdrücklich und von beiden
Partnern bejaht werden und daß ein wichtiger Grund für
diese Art kirchlicher Eheschließung vorliegt. Hier
sollte die Ökumene greifen: Beide Partner sollen dazu
stehen, daß sie verschiedenen Konfessionen angehören
und daher den Trauungsakt im Angesicht der kirchlichen
Vertreter beider Konfessionen vollziehen.
Das Gesuch wird nach
dem Verlobungsgespräch, das beim zuständigen
katholischen Pfarrer stattzufinden hat, an den
Diözesanbischof weitergeleitet. Grundsätzlich ergibt
diese von der katholischen Kirche aufgestellte Forderung
keine Schwierigkeiten, denn auch die anderen Mitchristen
wollen, ohne dies ausdrücklich durch ihre Kirche
gehört oder gelernt zu haben, aus der Natur der Sache
heraus, eine gültige Ehe, die unauflöslich ist,
zwischen einem Mann und einer Frau, ohne Zwang, den
Kindersegen eingeschlossen, eingehen.
DER EHEBUND
Wir sahen schon in den
vorausgehenden Überlegungen, daß die Ehe unter
Getauften immer ein Sakrament ist und jene zwischen
Ungetauften, kraft des Naturgesetzes, eine Naturehe.
Immer aber gilt für beide, Getaufte und Ungetaufte:
Allein die erste Ehe ist gültig; sie schließt alle
weiteren Eheschließungen während der Dauer ihres
Bestehens aus.
Die Heilige Schrift
beginnt mit der Erschaffung des Mannes und der Frau nach
dem Ebenbild Gottes
(vgl. Gen 1,26-27) und schließt mit
der Vision der Hochzeit des Lammes
(vgl. Offb 19,7.9).
Von ihrer ersten bis zur letzten Seite spricht die
Schrift von der Ehe als von einem Mysterium; sie hat in
der Einsetzung durch Gott ihren Ursprung und ihr Ziel.
Die Bibel spricht von ihrer unterschiedlichen
Verwirklichung im Verlauf der Heilsgeschichte, von ihren
aus der Sünde hervorgegangenen Schwierigkeiten und von
ihrer Erneuerung durch den Herrn
(vgl. 1 Kor 7,39) im
Neuen Bund zwischen Christus und der Kirche
(vgl. Eph
5,31-32; Katechismus, Nr. 1602).
So gesehen, stehen wir
bei der Betrachtung der Ehe als einem Bund auf einer
viel höheren Wesensstufe gegenüber dem Vertrag.
Schließlich muß man
sich die ernste Frage stellen, warum nebst der Zivilehe
auch eine kirchliche Trauung angesetzt wird. Wenn diese
nur dem Startzeichen für die beginnende Hochzeit dient,
ist sie völlig überflüssig; dient sie aber im
wesentlichen der Ehe selbst, dann ist sie unentbehrlich,
wollen wir nicht leichtsinnig Wesentliches der Ehe aufs
Spiel setzen.
Wir haben bisher
absichtlich von der "Zivilehe" im Gegensatz
zur kirchlichen "Trauung" gesprochen. Während
das erste Wort die Ehe als einen Vertrag zwischen zwei
Menschen, der jederzeit lösbar ist, bezeichnet, soll
mit Trauung die göttliche Ordnung der Ehe angesprochen
werden. Die vorher erwähnte "Naturehe" wäre
die dritte Art der Eheschließungsform, wobei, von der
Sakramentalität her gesehen, alle drei Formen: die
reine Zivilehe (Christen nichtsakramentaler Kirchen
untereinander), die Trauung
(unter Christen der
sakramentalen Kirchen) und die Naturehe
(unter
Ungetauften) sich in der grundlegenden Definition der
Ehe zusammenfinden: Überall, wo sich zwei Menschen vor
Zeugen das vorbehaltlose Jawort geben, entsteht das
Sakrament der Ehe bzw. ein Ehebund.
Im Bunde mit Gott
Es ist vorauszusetzen,
daß Menschen, die sich um die kirchliche Trauung
bemühen, dies im Glauben an die Gegenwart des helfenden Gottes zu tun
wünschen. Daher ist die Ehe als ein gegenseitiges Geben
und Nehmen, als eine Hingabe und zugleich auch Annahme
des Ehepartners mit Gott als Drittem im Bunde zu sehen.
Im Ja zum Du der Ehepartner und gleichzeitig zu Gott
liegt das Wesen des Lebensbundes.
"Das Versprechen,
durch das sich die Brautleute einander schenken und
einander annehmen, wird durch Gott selbst besiegelt
(vgl. Mk 10,9). Aus ihrem Bund entsteht eine 'nach
göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch
gegenüber der Gesellschaft'. Der Bund zwischen den
Gatten wird in den Bund Gottes mit den Menschen
eingegliedert: 'Echte eheliche Liebe wird in die
göttliche Liebe aufgenommen'
(Gaudium et Spes 48)"
(Katechismus, Nr. 1639).
Als Zeugen dieser
Dreieck-Beziehung: Du-Ich-Gott stehen dem Bundesschluß
drei Zeugen zur Seite. In der Regel wird ein Trauzeuge
der Braut und ein Trauzeuge des Bräutigams zugegen
sein. Bei den Trauzeugen wird nicht nach der
konfessionellen oder religiösen Zugehörigkeit gefragt
noch werden über die Eheschließung hinausreichende
Verpflichtungen verlangt. Auch Ungetaufte können
Trauzeugen sein. Das einzige, was verlangt wird, ist die
Mündigkeit, das Jawort der Trauzeugen mit ihrer
Unterschrift zu bestätigen. Diese Unterschrift sollten
die Trauzeugen auf dem Verlobungsexemplar öffentlich
vor Abschluß der Trauung leisten. Man wird
üblicherweise zurechnungsfähige, nicht entmündigte
Personen ab dem 18. Lebensjahr ohne weitere Bedingungen
zulassen.
Schließen nun zwei
Menschen mit Gott einen Bund, so muß dieser Bund von
Dauer sein, da auch die Zuwendung Gottes zu uns nicht
zeitlich begrenzt ist.
Die Konsequenzen des Bundes
Im zweiten Teil dieser
Schrift beschäftigen wir uns eingehender mit einigen
Konsequenzen des Ehebundes unter besonderer
Berücksichtigung der Enzyklika "Humanae
Vitae". Hier, im ersten Teil, soll
Überlegenswertes vor der Ehe und Aufklärung über das
Verhalten in Situationen gegeben werden, bei denen eine
Fortführung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich
geworden ist. Besonders über letzteres sind die
"Leidtragenden" selten gut informiert.
Bei diesen, oft als
"Randthemen zur Ehe" angesehenen "Situationen"
(vgl. Katechismus, Nr.
1649), handelt es
sich aber um Einzelschicksale, die es verdienen, ernst
genommen zu werden.
Es wurde schon
erwähnt, daß jedes Jawort, das sich zwei Menschen vor
Zeugen geben, ein Ehebund ist. "Das Band der Ehe
wird somit von Gott selbst geknüpft, so daß
die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe
nie aufgelöst werden kann. Dieses Band, das aus dem
freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug
der Ehe hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche
Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes
gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht
der Kirche, sich gegen diese Verfügung der göttlichen
Weisheit auszusprechen"
(Katechismus, Nr. 1640).
Freilich wird die
katholische Kirche dies nicht nur auf die in ihrer
Kirche geschlossenen Trauungen beziehen, da es sich
nicht um kirchliches, sondern um göttliches oder doch
zumindest um Naturrecht handelt. Aus dem Gesagten ist
auch die Antwort auf die Frage mühelos abzuleiten,
warum, wie oft gesagt wird, in der katholischen Kirche
eine Ehescheidung unmöglich, in den anderen Kirchen
aber möglich ist. Die Situation in den Kirchen der
Reformation wurde schon erwähnt. Ebenso das
Sakramentsverständnis der sakramentalen Kirchen.
Schließlich kann Erwähnung finden, daß
das Brautpaar nicht mit der Kirche
(oder dem als Zeuge der
Kirche anwesenden Pfarrer)
den Bund geschlossen hat, sondern unter sich und mit
Gott. Die Gegenfrage dürfte daher schwieriger zu
beantworten sein: Hat die Kirche überhaupt das Recht
dazu, einen mit Gott geschlossenen Bund aufzulösen?, wie
dies der Katechismus
(Nr. 1640)
ausdrücklich erwähnt. Man erinnere sich an das oben
vorgebrachte Beispiel König Heinrichs VIII. von England.
Konkret heißt dies,
daß ein katholischer Partner keine Ehe eingehen
kann mit einem vormals nur zivil verheirateten, dann
geschiedenen Partner.
(Ein an die Zivilehe
anschließender "kirchlicher Segen" in den Kirchen der
Reformation ist dabei ohne Bedeutung.)
Schließlich muß hier
noch jene rechtliche Vorschrift der katholischen Kirche
erwähnt werden, die von ihren Mitgliedern ausdrücklich
verlangt, den Eheabschluß an die katholische
Eheschließungsform zu binden.
Erst der Bund gibt dem
jungen Paar - nunmehr Ehepaar, Gattin und Gatte,
Ehehälften - die Vorteile und Pflichten einer Ehe:
- die
Geschlechtsgemeinschaft,
- die
Gütergemeinschaft und
- das Recht der
Familiengründung.
Daher spricht man in
einer Ehe bei Verletzung der Geschlechtsgemeinschaft,
beim "Ehebruch", von einem schweren, sündhaften Vergehen
gegen den Ehebund. "Ehebruch ist ein Unrecht. Wer die
Ehe bricht, wird seinen Verpflichtungen untreu. Er
verletzt das Band der Ehe, das Zeichen des Bundes ist;
er verletzt auch das Recht seines Ehepartners und
schädigt die Institution der Ehe, indem er den Vertrag
nicht einhält, der ihr zugrunde liegt. Er setzt das Gut
der menschlichen Zeugung aufs Spiel sowie das Wohl der
Kinder, die eine dauerhafte Verbundenheit der Eltern
benötigen"
(Katechismus, Nr. 2381).
Die Kinder, die in
dieser "Bundesgemeinschaft" aufwachsen, haben
das Anrecht auf die Fürsorge der Eltern und auf ein
wohlgeordnetes, christliches und kirchlich gebundenes
Heim.
Ebenso ist die
Ehescheidung "ein schwerer Verstoß gegen das
natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den
Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod
zusammenzuleben, brechen zu können. Die Ehescheidung
mißachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die
sakramentale Ehe ist. Das Eingehen einer, wenn auch vom
Zivilrecht anerkannten, neuen Verbindung verstärkt den
Bruch noch zusätzlich. Der Ehepartner, der sich wieder
verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden,
öffentlichen Ehebruch"
(Katechismus, Nr. 2384.
Man vergleiche dazu auch die Aussagen in Nr. 2385 über
die Gründe der Unsittlichkeit der Ehescheidung.)
DAS NEUE TESTAMENT ÜBER DIE
EHE
Es scheint mir
schließlich aufschlußreich, eine Auswahl von Texten
aus dem Neuen Testament anzuführen, die wichtige
Aussagen über die Ehe enthalten. Da das Neue Testament
ja nicht von Jesus Christus selbst geschrieben wurde,
sondern von seinen Aposteln oder deren Schülern,
widerspiegelt es in eminenter Weise die Tradition, das
heißt die Übung christlicher Werte in den ersten
christlichen Gemeinden. Diese Gemeinden entstanden nach
der Auffahrt Christi in Jerusalem und überall dort, wo
das Evangelium verkündet wurde. Der Gründung der
Gemeinden folgte die Entstehung der Schriften des Neuen
Testaments. Da Christus seinen Aposteln und deren
Nachfolgern das Recht der Auslegung seiner Lehre, das
Lehramt, übertrug, war es nicht notwendig, daß er
alles selbst abschrieb, damit seine Lehre den kommenden
Generationen erhalten bleibe. Die Apostel "und der
Heilige Geist"
(vgl. Apg 15,28) sorgen bis ans Ende
der Zeiten für die richtige Auslegung der Worte Jesu in
der Zeit.
Auch habe ich es
absichtlich vermieden, allzuviel aus dem katholischen
Kirchengesetzbuch (CIC) zu zitieren, da ich in erster
Linie auf die Natur und auf den göttlichen Ursprung der
Ehe hinweisen wollte. Diesen "Hinweis" zu
bekräftigen und zu unterstreichen dienen auch die
folgenden Bibelzitate. Es wäre dringend wünschenswert,
diese im Anschluß an das Bisherige in der Bibel
nachzulesen.
Mt 5,27-28 und 31-32:
Vom sechsten Gebot.
Mt 19,3-11: Ehescheidung und Ehelosigkeit.
Röm 2,21-22: Pochen auf das Gesetz ist nutzlos.
Röm 7,2-3: Die Befreiung vom Dienst des Gesetzes.
1 Kor 6,9-10 und 15-19: Warnung vor Unzucht.
1 Kor 7,9-11: Werte der Ehe und Ehelosigkeit.
Gal 5,16-20 und 22-25: Herrschaft des Geistes über die
bösen Begierden.
1 Tim 4,1-3: Warnung vor Irrlehren.
Hebr 13,4: Mahnung zur Keuschheit.
Offb 2,20-22: Der Geist an die Gemeinde von Tyatira..
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