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Eheprobleme

   
   





  
Wenn das Zusammenleben unmöglich wird
Aus vielfachem menschlichem Versagen heraus kann ein Zusammenleben in einer Gemeinschaft, auch in der Ehe, zur täglichen Qual werden. So ist es grundsätzlich möglich, daß die ehrliche Absicht damals vor dem Traualtar, eine unauflösliche Ehe einzugehen, aus Verschulden eines Partners sich ins Gegenteil kehren kann. Kommt es dabei zur Trennung, ist es gut, die liebende Zuneigung der Kirche zu den Gescheiterten zu kennen, mit der sie in den großen Krisensituationen des Lebens Hilfe anbietet und, soweit es ihr möglich ist, diesen Menschen entgegenkommt. Darüber soll hier, noch bevor wir über die Ehe als Bund zu sprechen kommen, ein klärendes Wort gesagt werden.

"Es gibt jedoch Situationen", so anerkennt auch der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 1649), "in denen das eheliche Zusammenleben aus sehr verschiedenen Gründen praktisch unmöglich wird." Freilich muß auch in diesen "Situationen" die Chance der Vergebung und des Neuanfangs zuallererst ergriffen werden. Das Kirchengesetzbuch betont zwar, daß "die Ehegatten die Pflicht und das Recht haben, das eheliche Zusammenleben zu wahren" (Codex iuris canonici, CIC, Das kirchliche Gesetzbuch, can. 1151), anerkennt aber gleichzeitig die Möglichkeit, daß "einer der Ehegatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder" herbeiführen kann, womit er "das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht". Diese Situation, währt sie über längere Zeit, "gibt dem anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar aufgrund eines Dekrets des Bischofs und, wenn Gefahr in Verzug ist, auch Kraft eigener Entscheidung".

Freilich ist "nach dem Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen". Ebenso soll "nach erfolgter Trennung der Ehegatten immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt sein" (can. 1153 und 1154). Die Trennung ist nicht mit der Auflösung des Ehebundes, mit der Ehescheidung, zu verwechseln! Für eine gültig geschlossene Ehe gilt der unumstößliche Grundsatz: "Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (can. 1141).

 

Die "Trennung von Tisch und Bett"
Wenn durch ein weiteres Zusammenleben für Leib oder Seele des einen Ehegatten oder der Kinder akute Gefahr besteht oder ernsthafte Schädigungen zu erwarten sind, ist eine Trennung "von Tisch und Bett" kirchlich möglich und erlaubt, so der CIC. Dabei eilt die Kirche dem bedrängten Menschen zu Hilfe, ohne dem sakramentalen Band der Ehe einen Abbruch zu tun. Wer sich von einem Partner aus den beschriebenen Gründen getrennt hat, ist keineswegs vom Sakramentenempfang oder der Möglichkeit, ein Patenamt oder ein öffentliches kirchliches Amt zu übernehmen, ausgeschlossen, wie dies vielfach irrtümlicherweise angenommen wird. Die Trennung allein bewirkt keine Ausnahmeregelung seitens der Kirche. Dies zu betonen scheint wichtig zu sein, da immer wieder Diskriminierendes über diese Menschen zu hören und zu lesen ist, die ihrerseits sicher viel gelitten haben, bis es zur Trennung kam und daher von der Umwelt eine gerechte und verständnisvolle Behandlung ihrer Situation erwarten dürfen.

Die "Trennung von Tisch und Bett", die vom Bischof ausgesprochen wird, gibt jedoch keinem der Partner das Recht oder die Möglichkeit zu einer weiteren Eheschließung oder eheähnlicher Gemeinschaft. Das Eingehen einer weiteren Ehe (auch vor nur zivilen Behörden) schließt in der Tat vom Sakramentenempfang aus, da ein der einzigen und gültigen sakramentalen Ehe zuwiderlaufender Dauerzustand eingerichtet wird.

 

Der kirchliche Ehenichtigkeitsentscheid
Dieser wird, nachdem genaue Rechtsmaßstäbe angewendet wurden, von den diözesanen Ehegerichten, falls notwendig nach mehreren Instanzen, ausgesprochen. Er gibt den vormaligen Partnern die Möglichkeit, eine gültige sakramentale Ehe einzugehen, nachdem sich die "erste Ehe" als nicht gültig geschlossen erwiesen hat. Diese "zweite Ehe" ist im Grunde genommen keine "zweite", sondern, nach Feststellung des ungültigen Abschlusses der vorherigen Ehe, der erste sakramental gültige Ehebund.

Hier handelt es sich um Eheabschlüsse, denen man nach genauer Prüfung nachweisen kann, daß die Ehe mit falschen Absichten, nur zum Schein, aus Zwang oder aus einem anderen der Gültigkeit zuwiderlaufenden Grund geschlossen wurde. Im Sinne des Sakraments kann somit gar keine Ehe zustande kommen. Daher spricht man bei einer Ehenichtigkeitserklärung auch nicht von einer "Ehescheidung", sondern von einer Beweisführung über die Nichtigkeit der Ehe von Anfang an.

Gründe für eine Ehenichtigkeit von Anfang an gibt es mehrere. Jedem katholischen Partner, der als Ursache der groben Zerrüttung seiner Ehe Gründe der Unlauterkeit des Partners vor dem Eheabschluß geltend machen kann, steht das Recht zu, beim diözesanen Ehegericht die Gültigkeit seines Ehebundes überprüfen zu lassen und, gegebenenfalls, die Ehenichtigkeitserklärung zu erwirken. Auf die Gründe, die zu einer Ehenichtigkeitserklärung führen können, werden wir noch zu sprechen kommen.

 

Das Paulinische Privileg
Das Prinzip, daß immer die erste Ehe die einzig gültige ist, bezieht die Kirche nicht nur auf den Eheabschluß unter zwei Katholiken, sondern auf alle Menschen, einschließlich der Ungetauften. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird, nach dem sogenannten Privileg des Apostels Paulus, zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die christliche Taufe empfängt, aufgelöst, wenn der im Heidentum verbleibende Ehepartner eine weitere Ehe eingeht bzw. wenn der ungetaufte Partner sich von seiner inzwischen christlich gewordenen Ehehälfte trennt. Das Privileg tritt jedoch nicht ein, wenn sich der andere Partner ebenfalls taufen läßt.

 

Die nichtvollzogene Ehe
Das Ehesakrament ist wesentlich auf die Geschlechtsgemeinschaft und Gütergemeinschaft hingeordnet. Daher wird eine vor drei Zeugen durch das Jawort geschlossene Ehe erst im Vollsinn unauflöslich sein, nachdem der erste Geschlechtsakt der Neuvermählten vollzogen ist. Ist dieser unmöglich (zum Beispiel wegen einer vor der Trauung verheimlichten unüberwindbaren Beischlafsunfähigkeit eines Partners), kann beim diözesanen Ehegericht um die Ehenichtigkeit angesucht werden.

 

Das Ehenichtigkeitsverfahren
Auf Anfrage hat uns das Bischöfliche Offizialat der Diözese Basel mitgeteilt, daß allein in diesem Bistum alljährlich 20-30 Ehenichtigkeitsverfahren anhängig sind. Daraus kann die Notwendigkeit einer genauen und umfassenden Information abgeleitet werden. Da und dort müssen Eheprozesse in Rom geführt werden, was nicht selten mit einer viel größeren Publizität geschieht, als die stille Arbeit der diözesanen Gerichte.

Das Kirchenrecht kennt schon seit vielen Jahrhunderten die Gepflogenheit, daß in Eheangelegenheiten gekrönter Häupter und deren Familien der Heilige Stuhl direkt zuständig ist. Dies hat sich im Laufe der Geschichte als Segen erwiesen. Als Beispiel sei König Heinrich VIII. von England erwähnt. Die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit seiner ersten Ehe bedeutete einen Wendepunkt in seinem Leben, nachdem unter Papst Clemens VII. eine Nichtigkeitserklärung zurückgewiesen wurde. Vorwürfe gegen die Kirche, es würde in Rom bei derlei Entscheidungen um Geld gehen, verdienen ob ihres über einen marktschreierischen Wert hinausgehenden Inhalts keine Beachtung. Unter König Heinrich VIII. löste sich ganz England von der Kirche - dennoch fiel es dem Papst nicht ein, eine einmal gültig geschlossene Ehe zu "scheiden".

Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu wissen, daß es hier nicht um Gründe der Trennung bzw. Zerrüttung, die nach der Eheschließung auftauchen, geht - in diesem Falle greift die oben besprochene Trennung von Tisch und Bett -, sondern nur um Bedingungen, die vor der Ehe bestanden.

 

Die Ehehindernisse
Wir sahen schon, daß der Weg zum Ehebund mit der kirchlichen Verlobung beginnt. Der Pfarrer wird dabei nebst den Personalien auch Fragen über mögliche Ehehindernisse sowie zum Eheverständnis mit dem Brautpaar besprechen. Ehehindernisse können gegeben (angeboren) oder erworben sein. Gegeben ist von vornherein zum Beispiel eine Blutsverwandtschaft, eine Adoptionsverwandschaft, die Konfessionsverschiedenheit (z.B. Katholik - Protestant), die Religionsverschiedenheit (z. B. Christ - ungetaufte Person), die nicht wiederherstellbare Beischlafsunfähigkeit und andere. Den einzelnen trifft in den meisten Fällen für diese Hindernisse keine persönliche Schuld, weshalb sie auch durch eine kirchliche Erlaubnis (Dispens) als Hinderungsgrund für die Ehe beseitigt werden können. In manchen Fällen muß der Heiratswillige selbst die Hindernisse überwinden bzw. klären.

Der Katechismus der katholischen Kirche sieht in der Mischehe (katholisch - nichtkatholisch) eine "ökumenische Chance", da die christlichen Gemeinschaften in vielen Gegenden "eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren" können. "Diese soll die Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden" (Katechismus, Nr. 1636).

Daß eine gültig geschlossene und noch bestehende Ehe ein unüberwindbares Hindernis für eine weitere Ehe ist, muß nicht eigens erwähnt werden.

 

Voraussetzungen für eine gültige Ehe -
Kriterien der Gültigkeit
Bei der kirchlichen Verlobung wird der Pfarrer ebenfalls nach dem richtigen Verständnis des Ehesakraments fragen. Das Brautgespräch dient in den meisten Fällen auch der Klärung des Ehebegriffs.

Wer eine Ehe eingehen will, jedoch vorher durch schriftliche oder mündliche Abmachung mit dem zukünftigen Ehepartner eine oder mehrere der folgenden fünf Kriterien ausschließt, verhindert bewußt das Zustandekommen eines gültigen Ehebundes. Die so geschlossene "Ehe" kann, nach Aufdecken des bewußten Zuwiderhandelns, in einem Ehenichtigkeitsprozeß aufgelöst werden.

Zur Voraussetzung eines gültigen Eheabschlusses gehört die positive Bejahung der folgenden fünf Grundsätze:

a) Die monogame Ehe. Das christliche Eheverständnis fordert eine Lebens- und Liebesgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Damit wird sowohl der Polygamie (ein Mann heiratet bzw. "besitzt" gleichzeitig mehrere Frauen) wie auch der Polyandrie (eine Frau kann rechtlich mehrere Männer zur gleichen Zeit heiraten) eine strikte Absage erteilt. Die Polygamie "läßt sich mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren", so der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 2387), "denn sie widerspricht radikal der ehelichen Gemeinschaft".

b) Die Bereitschaft zur ehelichen Treue. Ein christliches Ehepaar muß, um eine gültige sakramentale Ehe einzugehen, den Willen haben, die gegenseitige Gemeinschaft aufzubauen und alles, was der ehelichen (geschlechtlichen) Treue widerspricht, auszuschließen.

"Die eheliche Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich einander schenken. Liebe will endgültig sein. Sie kann nicht bloß 'bis auf weiteres' gelten. 'Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit' (Gaudium et Spes, 48)" (Katechismus, Nr. 1646).

c) Der Lebensbund. Es ist der Wille Gottes, daß die Ehe bis zum Tode dauert. Das Brautpaar muß daher vor und beim Abschluß der Ehe bereit sein:

- das Sakrament als einen unauflöslichen Bund zu betrachten,

- eine tatsächlich und wörtlich genommene Ehe "bis zu meinem oder deinem Tode" zu schließen und

- dem Zustandekommen der Sakramentalität keine Hindernisse in den Weg zu legen.

Über die Ehe als Bund werden wir im weiteren noch ausführlicher reden müssen, da der Grundsatz des Bundes ein wesentliches Merkmal der Sakramentalität der Ehe ist.

d) Die Familie. Unumgänglich ist das Verständnis, daß die Ehe nicht nur Selbstzweck ist; sie ist der geeignete Ort, in dem Gottvater, der Schöpfer und Erhalter allen Lebens, seine Schöpfungskraft im geheiligten Bund der Ehe mit den Ehegatten teilt. Wie Vater und Mutter das Kind ins irdische Leben rufen, so gibt Gott jedesmal bei der Zeugung, das heißt im Augenblick der Empfängnis, dem neuen Leben im Mutterleib die einzige, unverwechselbare und nur für dieses Wesen geschaffene unsterbliche Seele. Der Schöpfergott wird so, zusammen mit den Eltern, zum Schöpfer des Materie-Geistwesens: des Menschen. Der Mensch, unverwechselbar und einmalig für diese Welt, dann aber fürs Himmelreich geschaffen, den reinen Geist (Seele) als Abbild Gottes in sich tragend und aus lebender Materie der Erde (Körper) geformt, ist berufen zur Kindschaft Gottes in der Taufe und zur Erlösungsgnade der Sakramente, die jedem Getauften vom Kreuzesopfer Jesu Christi zufließen. Darum müssen die Ehegatten bereit sein, Kindern das Leben zu schenken und sie im Glauben zu erziehen. Wer den Kindersegen von vornherein aus der Ehe ausschließt, kann keine gültige Ehe schließen, denn dadurch wird einer vernünftigen Eheplanung widersprochen.

Freilich gibt es auch "Eheleute, denen Gott den Kindersegen versagt hat"; doch auch sie können "ein menschlich und christlich sinnvolles Eheleben führen. Ihre Ehe kann fruchtbar sein an Nächstenliebe, Hilfsbereitschaft und Opfergeist und diese ausstrahlen" (Katechismus, Nr. 1654).

e) Frei von Zwängen. Da die Ehe ausschließliches Recht der Heiratswilligen ist, muß die Kirche jeden Zwang ablehnen. "Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird. Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen. Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig" (Katechismus, Nr. 1628). Wer also aus irgendwelchen Gründen zur Ehe gezwungen wurde, kann, wenn der Zwang gewichen ist, einen Ehenichtigkeitsprozeß anstreben.

Hier muß unbedingt noch das sogenannte "Versuchsrecht" Erwähnung finden. Heiratswillige beanspruchen dies heute immer mehr und begründen damit die Rechtmäßigkeit eines vorehelichen Zusammenlebens. Dies ist freilich sittlich weder vertretbar noch kann das Zusammenleben geduldet oder gar gebilligt werden. Denn "wenn auch der Wille zur Heirat" in einem bestimmten Augenblick gegenseitiger menschlicher Faszination "fest ist, besteht doch die Tatsache, daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau gewährleisten". Der Katechismus betont daher, daß eine "leibliche Vereinigung nur dann moralisch zu rechtfertigen ist, wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist. Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu" (Katechismus, Nr. 2391).

 

Das Eheverständnis der
reformatorischen Kirchen
In der Schweiz gibt es annähernd gleichviel Katholiken wie Christen, die, in der Folge der Reformation des XVI. Jahrhunderts in mehrere lokale Kleinkirchen aufgeteilt, außerhalb der bis dahin bestehenden katholischen Einheit leben. In Deutschland dürfte die Situation ähnlich sein. Österreich hat eine überwiegende Mehrheit von Katholiken.

Es ist der echten christlichen Ökumene dienlich, wenn Christen der verschiedenen Konfessionen über die jeweils andere Bescheid wissen. Im selben Geist der Ökumene wäre es verhängnisvoll, die jeweils andere Kirche nicht so zu betrachten, wie sie sich selbst sieht - ein Kriterium, das im 2. Vatikanischen Konzil auch für die katholische Kirche seitens der anderen Kirche beansprucht wird. Vorauszuschicken ist, daß zum Eheverständnis einer Kirche immer auch das Sakramentsverständnis gehört. Beide sind voneinander nicht trennbar.

 

Sakramentale und nichtsakramentale Kirchen
Bekanntlich gibt es zweierlei christliche Konfessionen: jene, in denen sieben Sakramente (1. Taufe; 2. Firmung; 3. Eucharistie; 4, Buße; 5. Krankensalbung; 6. Priesterweihe; 7. Ehe) gespendet werden anhand der von Christus verliehenen priesterlichen Vollmacht, welche ihrerseits wiederum in der "apostolischen Sukzession" (Weihenachfolge, die bis zu den Aposteln ununterbrochen zurückreicht) verankert sein muß. Solche Kirchen sind, neben der römisch-katholischen Kirche: die altkatholische Kirche, die koptische Kirche und ganz besonders unsere Schwesterkirche, die Orthodoxie. Diese Kirchen kennen das Weihepriestertum und folgerichtig spenden sie auch alle sieben Sakramente.

Dann gibt es jene Kirchen, in denen die apostolische Sukzession verlorengegangen ist, da gelegentlich der Abspaltung von der katholischen Kirche kein Bischof bereit war, weder in die Spaltung mitzugehen noch für die neu entstandene (reformatorische) Kirche Priester bzw. Bischöfe zu weihen. Folgerichtig hörte auch mit dem Tod des letzten in die Spaltung mitgegangenen Priesters die sakramentale Spendung der Heilszeichen auf. Da die Taufe im Notfall auch in der vormaligen Mutterkirche - wie auch heute noch - von jedem Menschen gespendet werden kann, blieb sehr bald in den Kirchen der Reformation nur noch ein Sakrament übrig: die Taufe. Die beiden anderen Zeichen, die dort vollzogen werden, können mit dem Sakramentsbegriff der sakramentalen Kirchen nicht in Verbindung gebracht werden; ihr Vollzug muß eher als ein Schwellenritus betrachtet werden. So ist die "Konfirmation" in den meisten Fällen eine "Großjährigkeitserklärung" vor versammelter Gemeinde, die zur Teilnahme am Abendmahlsgeschehen seiner Kirche berechtigt. Das "Abendmahl" selbst verkümmerte, mangels priesterlicher Vollmachten über Brot und Wein, oft zu einem kaum noch konkret verbindlichen Erinnerungsritus an das Geschehen im Abendmahlssaal.

 

Wenn die Ehe zur Buchführung wird
Wir sahen, daß in den Kirchen der Reformation die Sakramente verlorengingen. Der große Zürcher Reformator Huldrych Zwingli sieht daher die Sakramente nur als "heilige, sichtbare Zeichen, die keine Gnadenwirkung haben können"; sie sind nur da, um dem menschlichen Auge und seiner Neugier Genüge zu leisten. Die Ehe ging bei allen Reformatoren in die Kompetenz der staatlichen Behörden über. Dadurch wurde der Ehebund zu einem Ehevertrag zwischen zwei Heiratswilligen, der vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen wird. Zivilehen sind von ihrem Selbstverständnis her jederzeit lösbar, wie wir das schon oben vermerkten. Somit wurde die Ehe in den Gebieten der Reformation den unterschiedlichsten Gesetzgebungen der Staaten unterstellt. Nach reformatorischem Verständnis wäre ein an die Zivilehe anschließender Kirchgang nicht zwingend notwendig. Wenn die protestantischen Kirchen dennoch Wert darauf legen, daß die, nach ihrem eigenen Verständnis schon vor dem Standesbeamten gültig geschlossene Ehe, auch durch kirchliche Zeremonien begleitet wird, dann handelt es sich einzig um den Segen der Kirche auf das junge Ehepaar.

Wir halten fest: In den den Eheabschluß begleitenden kirchlichen Zeremonien der Reformation wird keine Ehe geschlossen, vielmehr wird die schon (zivil) geschlossene Ehe gesegnet.

Freilich kann man immer wieder von neuem segnen: Gegenstände, Menschen, Vereinbarungen. Folgerichtig kann jemand, der zivilrechtlich geschieden wurde, hier auch ein zweites (oder ein weiteres) Mal mit dem Segen der Kirche auf den neuen Ehevertrag rechnen. Die Kirchen der Reformation kennen auch kein eigenes Ehescheidungsrecht, da sie sämtliche Regelungen, die der jeweilige Staat getroffen hat, einschließlich der Scheidung, akzeptieren.

Verfolgt man diesen Gedanken weiter, so kann, mit Blick auf die Ehe, auch von keinem kirchlichen Eherecht gesprochen werden. Die sogenannte kirchliche Trauung in den Kirchen der Reformation ist in diesem Kontext auch kein Sakrament, keine "Trauung", sondern, wie erwähnt, ein stets wiederholbarer Segen. Das ist auch der Grund, warum ein katholischer Partner vor der Ehe mit einem Nichtkatholiken eine Dispens für die Mischehe braucht.

 

Göttliches Recht und Naturehe
Bevor wir über die Ehedispensen reden, muß feststehen, wer dem kirchlichen Eherecht untersteht. Es hat nämlich keinen Sinn, daß die katholische Kirche "alle Christen" unter ihr Eherecht stellt, was sie in der Praxis weder kann noch will. Hier muß jedoch unterschieden werden zwischen rein kirchlichen Vorschriften, die Nichtkatholiken in der Tat nicht binden, und zwischen den göttlich gewollten Inhalten der Ehe, worüber auch die Kirche nicht verfügen kann und die sich auf alle Menschen, auch auf die Nichtchristen, beziehen bzw. alle gleichermaßen in Pflicht nehmen.

So gilt als göttliches Recht, daß die erste Ehe immer eine gültige Ehe ist, bei Getauften wie bei Ungetauften. Für Christen ("Getaufte") ist sie immer ein Sakrament, während sie bei Nichtgetauften kraft göttlichen Rechts eine gültige Naturehe ist.

Wesentliche Merkmale der Naturehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit.

 

Die üblichen Dispensen

a) Dispens von der Konfessions- und Religionsverschiedenheit

Will ein katholischer Partner eine zu einer anderen christlichen Konfession gehörende (jedoch gültig getaufte) Person heiraten, muß ihm die Kirche eine Dispens (Erlaubnis, Rechtsentbindung) dazu geben. Diese Erlaubnis für die sogenannte Mischehe wird in der Regel vom zuständigen Pfarrer gelegentlich der kirchlichen Verlobung erteilt, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß der nichtkatholische Partner die fünf zum Wesen der Ehe gehörenden Kriterien bejaht.

Da die Taufe verschiedener in der Reformation entstandener "Kirchen" nicht in jedem Fall als gültig betrachtet werden kann, wird gelegentlich dieser Dispens auch die Dispens der Religionsverschiedenheit erteilt. Denn auch für die Ehe mit einem konfessions- oder religionsverschiedenen Partner gilt, daß die Ehe ungültig ist, wenn ausdrücklich ausgeschlossen wird, was die Gemeinschaft ehelichen Lebens wesentlich konstituiert.

b) Dispens von der katholischen Eheschließungsform

Will ein junges konfessionsverschiedenes Paar die kirchliche Trauung ohne den zuständigen katholischen Pfarrer, sondern nur im Beisein eines kirchlichen Vorstehers einer anderen christlichen Konfession schließen, muß ihm der Diözesanbischof seines Wohnortes eine Dispens dazu geben. Voraussetzung ist, daß die erwähnten fünf Wesensmerkmale der Ehe ausdrücklich und von beiden Partnern bejaht werden und daß ein wichtiger Grund für diese Art kirchlicher Eheschließung vorliegt. Hier sollte die Ökumene greifen: Beide Partner sollen dazu stehen, daß sie verschiedenen Konfessionen angehören und daher den Trauungsakt im Angesicht der kirchlichen Vertreter beider Konfessionen vollziehen.

Das Gesuch wird nach dem Verlobungsgespräch, das beim zuständigen katholischen Pfarrer stattzufinden hat, an den Diözesanbischof weitergeleitet. Grundsätzlich ergibt diese von der katholischen Kirche aufgestellte Forderung keine Schwierigkeiten, denn auch die anderen Mitchristen wollen, ohne dies ausdrücklich durch ihre Kirche gehört oder gelernt zu haben, aus der Natur der Sache heraus, eine gültige Ehe, die unauflöslich ist, zwischen einem Mann und einer Frau, ohne Zwang, den Kindersegen eingeschlossen, eingehen.

 

DER EHEBUND
Wir sahen schon in den vorausgehenden Überlegungen, daß die Ehe unter Getauften immer ein Sakrament ist und jene zwischen Ungetauften, kraft des Naturgesetzes, eine Naturehe. Immer aber gilt für beide, Getaufte und Ungetaufte: Allein die erste Ehe ist gültig; sie schließt alle weiteren Eheschließungen während der Dauer ihres Bestehens aus.

Die Heilige Schrift beginnt mit der Erschaffung des Mannes und der Frau nach dem Ebenbild Gottes (vgl. Gen 1,26-27) und schließt mit der Vision der Hochzeit des Lammes (vgl. Offb 19,7.9). Von ihrer ersten bis zur letzten Seite spricht die Schrift von der Ehe als von einem Mysterium; sie hat in der Einsetzung durch Gott ihren Ursprung und ihr Ziel. Die Bibel spricht von ihrer unterschiedlichen Verwirklichung im Verlauf der Heilsgeschichte, von ihren aus der Sünde hervorgegangenen Schwierigkeiten und von ihrer Erneuerung durch den Herrn (vgl. 1 Kor 7,39) im Neuen Bund zwischen Christus und der Kirche (vgl. Eph 5,31-32; Katechismus, Nr. 1602).

So gesehen, stehen wir bei der Betrachtung der Ehe als einem Bund auf einer viel höheren Wesensstufe gegenüber dem Vertrag.

Schließlich muß man sich die ernste Frage stellen, warum nebst der Zivilehe auch eine kirchliche Trauung angesetzt wird. Wenn diese nur dem Startzeichen für die beginnende Hochzeit dient, ist sie völlig überflüssig; dient sie aber im wesentlichen der Ehe selbst, dann ist sie unentbehrlich, wollen wir nicht leichtsinnig Wesentliches der Ehe aufs Spiel setzen.

Wir haben bisher absichtlich von der "Zivilehe" im Gegensatz zur kirchlichen "Trauung" gesprochen. Während das erste Wort die Ehe als einen Vertrag zwischen zwei Menschen, der jederzeit lösbar ist, bezeichnet, soll mit Trauung die göttliche Ordnung der Ehe angesprochen werden. Die vorher erwähnte "Naturehe" wäre die dritte Art der Eheschließungsform, wobei, von der Sakramentalität her gesehen, alle drei Formen: die reine Zivilehe (Christen nichtsakramentaler Kirchen untereinander), die Trauung (unter Christen der sakramentalen Kirchen) und die Naturehe (unter Ungetauften) sich in der grundlegenden Definition der Ehe zusammenfinden: Überall, wo sich zwei Menschen vor Zeugen das vorbehaltlose Jawort geben, entsteht das Sakrament der Ehe bzw. ein Ehebund.

 

Im Bunde mit Gott
Es ist vorauszusetzen, daß Menschen, die sich um die kirchliche Trauung bemühen, dies im Glauben an die Gegenwart des helfenden Gottes zu tun wünschen. Daher ist die Ehe als ein gegenseitiges Geben und Nehmen, als eine Hingabe und zugleich auch Annahme des Ehepartners mit Gott als Drittem im Bunde zu sehen. Im Ja zum Du der Ehepartner und gleichzeitig zu Gott liegt das Wesen des Lebensbundes.

"Das Versprechen, durch das sich die Brautleute einander schenken und einander annehmen, wird durch Gott selbst besiegelt (vgl. Mk 10,9). Aus ihrem Bund entsteht eine 'nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft'. Der Bund zwischen den Gatten wird in den Bund Gottes mit den Menschen eingegliedert: 'Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen' (Gaudium et Spes 48)" (Katechismus, Nr. 1639).

Als Zeugen dieser Dreieck-Beziehung: Du-Ich-Gott stehen dem Bundesschluß drei Zeugen zur Seite. In der Regel wird ein Trauzeuge der Braut und ein Trauzeuge des Bräutigams zugegen sein. Bei den Trauzeugen wird nicht nach der konfessionellen oder religiösen Zugehörigkeit gefragt noch werden über die Eheschließung hinausreichende Verpflichtungen verlangt. Auch Ungetaufte können Trauzeugen sein. Das einzige, was verlangt wird, ist die Mündigkeit, das Jawort der Trauzeugen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Unterschrift sollten die Trauzeugen auf dem Verlobungsexemplar öffentlich vor Abschluß der Trauung leisten. Man wird üblicherweise zurechnungsfähige, nicht entmündigte Personen ab dem 18. Lebensjahr ohne weitere Bedingungen zulassen.

Schließen nun zwei Menschen mit Gott einen Bund, so muß dieser Bund von Dauer sein, da auch die Zuwendung Gottes zu uns nicht zeitlich begrenzt ist.

 

Die Konsequenzen des Bundes
Im zweiten Teil dieser Schrift beschäftigen wir uns eingehender mit einigen Konsequenzen des Ehebundes unter besonderer Berücksichtigung der Enzyklika "Humanae Vitae". Hier, im ersten Teil, soll Überlegenswertes vor der Ehe und Aufklärung über das Verhalten in Situationen gegeben werden, bei denen eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich geworden ist. Besonders über letzteres sind die "Leidtragenden" selten gut informiert.

Bei diesen, oft als "Randthemen zur Ehe" angesehenen "Situationen" (vgl. Katechismus, Nr. 1649), handelt es sich aber um Einzelschicksale, die es verdienen, ernst genommen zu werden.

Es wurde schon erwähnt, daß jedes Jawort, das sich zwei Menschen vor Zeugen geben, ein Ehebund ist. "Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft, so daß die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses Band, das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht der Kirche, sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen" (Katechismus, Nr. 1640).

Freilich wird die katholische Kirche dies nicht nur auf die in ihrer Kirche geschlossenen Trauungen beziehen, da es sich nicht um kirchliches, sondern um göttliches oder doch zumindest um Naturrecht handelt. Aus dem Gesagten ist auch die Antwort auf die Frage mühelos abzuleiten, warum, wie oft gesagt wird, in der katholischen Kirche eine Ehescheidung unmöglich, in den anderen Kirchen aber möglich ist. Die Situation in den Kirchen der Reformation wurde schon erwähnt. Ebenso das Sakramentsverständnis der sakramentalen Kirchen. Schließlich kann Erwähnung finden, daß das Brautpaar nicht mit der Kirche (oder dem als Zeuge der Kirche anwesenden Pfarrer) den Bund geschlossen hat, sondern unter sich und mit Gott. Die Gegenfrage dürfte daher schwieriger zu beantworten sein: Hat die Kirche überhaupt das Recht dazu, einen mit Gott geschlossenen Bund aufzulösen?, wie dies der Katechismus (Nr. 1640) ausdrücklich erwähnt. Man erinnere sich an das oben vorgebrachte Beispiel König Heinrichs VIII. von England.

Konkret heißt dies, daß ein katholischer Partner keine Ehe eingehen kann mit einem vormals nur zivil verheirateten, dann geschiedenen Partner. (Ein an die Zivilehe anschließender "kirchlicher Segen" in den Kirchen der Reformation ist dabei ohne Bedeutung.)

Schließlich muß hier noch jene rechtliche Vorschrift der katholischen Kirche erwähnt werden, die von ihren Mitgliedern ausdrücklich verlangt, den Eheabschluß an die katholische Eheschließungsform zu binden.

Erst der Bund gibt dem jungen Paar - nunmehr Ehepaar, Gattin und Gatte, Ehehälften - die Vorteile und Pflichten einer Ehe:

- die Geschlechtsgemeinschaft,

- die Gütergemeinschaft und

- das Recht der Familiengründung.

Daher spricht man in einer Ehe bei Verletzung der Geschlechtsgemeinschaft, beim "Ehebruch", von einem schweren, sündhaften Vergehen gegen den Ehebund. "Ehebruch ist ein Unrecht. Wer die Ehe bricht, wird seinen Verpflichtungen untreu. Er verletzt das Band der Ehe, das Zeichen des Bundes ist; er verletzt auch das Recht seines Ehepartners und schädigt die Institution der Ehe, indem er den Vertrag nicht einhält, der ihr zugrunde liegt. Er setzt das Gut der menschlichen Zeugung aufs Spiel sowie das Wohl der Kinder, die eine dauerhafte Verbundenheit der Eltern benötigen" (Katechismus, Nr. 2381).

Die Kinder, die in dieser "Bundesgemeinschaft" aufwachsen, haben das Anrecht auf die Fürsorge der Eltern und auf ein wohlgeordnetes, christliches und kirchlich gebundenes Heim.

Ebenso ist die Ehescheidung "ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod zusammenzuleben, brechen zu können. Die Ehescheidung mißachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist. Das Eingehen einer, wenn auch vom Zivilrecht anerkannten, neuen Verbindung verstärkt den Bruch noch zusätzlich. Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch" (Katechismus, Nr. 2384. Man vergleiche dazu auch die Aussagen in Nr. 2385 über die Gründe der Unsittlichkeit der Ehescheidung.)

 

DAS NEUE TESTAMENT ÜBER DIE EHE
Es scheint mir schließlich aufschlußreich, eine Auswahl von Texten aus dem Neuen Testament anzuführen, die wichtige Aussagen über die Ehe enthalten. Da das Neue Testament ja nicht von Jesus Christus selbst geschrieben wurde, sondern von seinen Aposteln oder deren Schülern, widerspiegelt es in eminenter Weise die Tradition, das heißt die Übung christlicher Werte in den ersten christlichen Gemeinden. Diese Gemeinden entstanden nach der Auffahrt Christi in Jerusalem und überall dort, wo das Evangelium verkündet wurde. Der Gründung der Gemeinden folgte die Entstehung der Schriften des Neuen Testaments. Da Christus seinen Aposteln und deren Nachfolgern das Recht der Auslegung seiner Lehre, das Lehramt, übertrug, war es nicht notwendig, daß er alles selbst abschrieb, damit seine Lehre den kommenden Generationen erhalten bleibe. Die Apostel "und der Heilige Geist" (vgl. Apg 15,28) sorgen bis ans Ende der Zeiten für die richtige Auslegung der Worte Jesu in der Zeit.

Auch habe ich es absichtlich vermieden, allzuviel aus dem katholischen Kirchengesetzbuch (CIC) zu zitieren, da ich in erster Linie auf die Natur und auf den göttlichen Ursprung der Ehe hinweisen wollte. Diesen "Hinweis" zu bekräftigen und zu unterstreichen dienen auch die folgenden Bibelzitate. Es wäre dringend wünschenswert, diese im Anschluß an das Bisherige in der Bibel nachzulesen.

Mt 5,27-28 und 31-32: Vom sechsten Gebot.
Mt 19,3-11: Ehescheidung und Ehelosigkeit.
Röm 2,21-22: Pochen auf das Gesetz ist nutzlos.
Röm 7,2-3: Die Befreiung vom Dienst des Gesetzes.
1 Kor 6,9-10 und 15-19: Warnung vor Unzucht.
1 Kor 7,9-11: Werte der Ehe und Ehelosigkeit.
Gal 5,16-20 und 22-25: Herrschaft des Geistes über die bösen Begierden.
1 Tim 4,1-3: Warnung vor Irrlehren.
Hebr 13,4: Mahnung zur Keuschheit.
Offb 2,20-22: Der Geist an die Gemeinde von Tyatira..

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